RS OGH 2017/9/28 8Ob14/17t, 8Ob144/18m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2017
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Norm

KSchG §6 Abs3
1)ZaDiG §26 Abs1 Z1
ZaDiG §29 Abs1 Z1

Rechtssatz

Informationen, die „mitzuteilen“ sind, hat der Zahlungsdienstleister von sich aus zu übermitteln. Bei Bereitstellung der Informationen in einem Postfach, das die Bank innerhalb des E-Banking eingerichtet hat, bedürfte es zusätzlich einer Mitteilung an den Kunden in einer Form, die seine tatsächliche Kenntnisnahme wahrscheinlich macht. Von den Zahlungsdienstnutzern kann nämlich vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sie regelmäßig alle elektronischen Kommunikationssysteme abfragen, bei denen sie registriert sind.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 14/17t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 14/17t
    Veröff: SZ 2017/110
  • 8 Ob 144/18m
    Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 144/18m
    Beisatz: Unabhängig vom Anwendungsbereich des ZaDiG verstößt eine Klausel, die eine Zustellung mit Einlangen im Postfach, das die Bank innerhalb des E?Banking eingerichtet hat, fingiert, gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG. (T1)

Schlagworte

online-Banking

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131716

Im RIS seit

06.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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