Norm
KSchG §6 Abs3Rechtssatz
Informationen, die „mitzuteilen“ sind, hat der Zahlungsdienstleister von sich aus zu übermitteln. Bei Bereitstellung der Informationen in einem Postfach, das die Bank innerhalb des E-Banking eingerichtet hat, bedürfte es zusätzlich einer Mitteilung an den Kunden in einer Form, die seine tatsächliche Kenntnisnahme wahrscheinlich macht. Von den Zahlungsdienstnutzern kann nämlich vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sie regelmäßig alle elektronischen Kommunikationssysteme abfragen, bei denen sie registriert sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
online-BankingEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131716Im RIS seit
06.12.2017Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020