TE Vwgh Erkenntnis 2000/7/11 98/11/0267

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Veröffentlicht am 11.07.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 liti;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. Raimund Danner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 9. September 1998, Zl. 5/04-14/1182/6-1998, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund einer Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich, derzufolge der Beschwerdeführer am 26. Oktober 1996 gegen 22.25 Uhr seinen Pkw auf der A 1 gelenkt habe, wobei er von Strkm. 102,0 bis Strkm. 115,0 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um mindestens 80 km/h überschritten habe, wurden die beiden anzeigenden Gendarmeriebeamten am 22. Jänner 1997 bzw. am 30. Jänner 1997 bei der Bundespolizeidirektion Wien niederschriftlich als Zeugen einvernommen. Nach den Angaben des Zeugen H. sei der Beschwerdeführer an der in der Anzeige angeführten Örtlichkeit mit mindestens 210 km/h gefahren, dies sei durch Nachfahrt mit dem Zivilstreifen-Kfz und Ablesen des geeichten Tachometers (Digital) festgestellt worden. Während dieser Zeit hätten die Beamten zum Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers Sichtkontakt gehabt, doch habe der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen an der "Tatörtlichkeit" nicht verringert werden können. Der Zeuge O. gab an, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug der Beamten überholt und sei im angegebenen Streckenbereich mit mindestens 210 km/h gefahren, dies sei durch Nachfahrt mit dem Zivilstreifen-Kfz sowie Ablesen des geeichten Tachometers festgestellt worden. Die Beamten seien mit mindestens 215 km/h gefahren und hätten trotzdem nicht zum Fahrzeug des Beschwerdeführers aufschließen können. Der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen habe sich im angegebenen Streckenbereich nicht nur nicht verringert, sondern sei eher "etwas größer" geworden, es habe nur der Sichtkontakt aufrecht erhalten werden können.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 15. April 1997 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bestraft. Als erwiesen wurde angenommen, der Beschwerdeführer sei am 26. Oktober 1996 um

22.25 Uhr auf der A 1 von Strkm. 102,0 bis Strkm. 115,0 schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren. Unter Berücksichtigung der Messtoleranz zu seinen Gunsten habe die gemessene Geschwindigkeit 199 km/h betragen.

Mit Bescheid vom 27. August 1997 entzog die Bundespolizeidirektion Salzburg gemäß § 73 Abs. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit vorübergehend auf die Dauer von zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung des Bescheides an. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 26. Oktober 1996 gegen 22.25 Uhr auf der A 1 von Strkm. 102,0 bis Strkm. 115,0 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um ca. 63 km/h überschritten. Die Geschwindigkeit von 215 km/h sei durch Nachfahren mit einem Zivilstreifenfahrzeug und geeichtem Tacho festgestellt worden. Von der Geschwindigkeit seien 10 % Fehlerquote abgezogen und als gefahrene Geschwindigkeit 193 km/h angenommen worden. Die Voraussetzung für einen Entzug der Lenkerberechtigung sei im Hinblick auf die Bestrafung des Beschwerdeführers mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 15. April 1997 gegeben.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer ua. vor, dass das Nachfahren mit einem Dienstkraftfahrzeug nur unter gewissen Voraussetzungen ein taugliches Beweismittel sein könne. Ob dies so sei, sei insbesondere im Hinblick auf den Abstand zum Fahrzeug des Einschreiters jedoch aus dem Akt nicht ersichtlich. Der Abstand sei viel zu groß gewesen. Im Übrigen werde das Nachfahren im gleich bleibenden Abstand zur Gänze in Abrede gestellt. Speziell zur Nachtzeit bedürfe es weiterer Anhaltspunkte als der bloßen Behauptung der Anzeigeleger, was ein verkehrspsychologisches Gutachten jederzeit beweisen werde. Ein Antrag auf Einholung eines solchen Gutachtens werde hiemit gestellt.

Nach Aussetzung des Berufungsverfahrens betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Niederösterreich (UVSNÖ) anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens durch die Berufungsbehörde gab der UVSNÖ mit Bescheid vom 30. Juni 1998 der gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk erhobenen Berufung des Beschwerdeführers insofern Folge, als die im Erstbescheid enthaltene Wortfolge "199 km/h gemessene Geschwindigkeit unter Berücksichtigung der Messtoleranz zu Ihren Gunsten." ersatzlos aufgehoben wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, dem Rechtsmittelwerber sei zuzustimmen, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die im Zuge einer Nachfahrt, bei welcher sich der Abstand vom Messfahrzeug zum verfolgten Fahrzeug vergrößert, auch wenn das Ablesen der Eigengeschwindigkeit des Messfahrzeuges mit einem geeichten Geschwindigkeitsmesser erfolgt, nicht von einer Messung, sondern nur von einer Schätzung gesprochen werden könne. Gerade diese Schätzung im Zusammenhang mit der vom Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren selbst eingestandenen Überschreitung der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h berechtigte die Berufungsbehörde aber, vom tatbestandsmäßigen Verhalten im Sinn des § 20 Abs. 1 (gemeint wohl: Abs. 2) StVO 1960 auszugehen.

Der Landeshauptmann von Salzburg gab mit Bescheid vom 9. September 1998 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 27. August 1997 gemäß §§ 74 Abs. 1, 73 Abs. 3 und 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 keine Folge. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Salzburg aus, es sei vorerst festzustellen, dass im vorliegenden Fall auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 41 Abs. 1 FSG noch die Bestimmungen des KFG 1967 anzuwenden seien. Da der Beschwerdeführer die Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung "an sich" bestritten habe, habe die Berufungsbehörde mit dem Schreiben vom 23. September 1997 das Berufungsverfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim UVSNÖ anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt. Dieses Berufungsverfahren sei mit Bescheid vom 30. Juli 1998 dahingehend abgeschlossen worden, dass der Berufung "im Wesentlichen" insofern Folge gegeben wurde, als ua. die Wortfolge "199 km/h gemessene Geschwindigkeit unter Berücksichtigung der Messtoleranz zu Ihren Gunsten." ersatzlos entfallen sei. Auch wenn das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Straftatbestandes des § 20 Abs. 2 StVO 1960 darstelle, habe die Berufungsbehörde das Verfahren insofern zu Recht ausgesetzt, weil im gegenständlichen Verfahren nicht bekannt gewesen sei, dass der Berufungswerber im Verwaltungsstrafverfahren eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung ohnehin zugestanden habe. Er habe nämlich erklärt, sicher nicht schneller als 175 km/h gefahren zu sein. Diese Verantwortung erscheine gegenüber den ersten Angaben des Berufungswerbers - laut Anzeige habe er angegeben, nie über 200 km/h gefahren zu sein, welche Angabe von den im Verwaltungsstrafverfahren als Zeugen vernommenen einschreitenden Gendarmeriebeamten bestätigt worden sei, insofern eher "vordergründig", als er damit ein Ausmaß der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zugebe, welches knapp unter dem Wert für den Entzugstatbestand des § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 geforderten Ausmaßes liegt. Ausgehend von den Angaben der Meldungsleger, welche diese zeugenschaftlich bestätigt hätten, sei mit dem Zivilstreifenfahrzeug, das mit einem geeichten Tachometer ausgestattet sei, eine Geschwindigkeit von über 215 km/h im Bereich zwischen Strkm. 102,0 und 115,0 eingehalten worden, wobei sich der Abstand zum Fahrzeug des Berufungswerbers nicht verringert habe, sondern eher größer geworden sei, wie Zeuge O. im Verwaltungsstrafverfahren angegeben habe, wenn auch der Sichtkontakt gehalten werden konnte. Ausgehend von einer - zu Gunsten des Berufungswerbers - vom Zivilstreifenfahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit von ca. 210 km/h ergebe sich also nach Abzug der allgemein anerkannten Fehlergrenzen von 10 % bei Verwendung eines geeichten Tachometers eine Geschwindigkeit des Berufungswerbers von rund 189 km/h. Dies sei mit den ersten Angaben des Berufungswerbers, nie über 200 km/h gefahren zu sein, jedenfalls vereinbar und müsse auf Grund der Angaben der Meldungslegers auch als realistischer angesehen werden als das vom Berufungswerber im Verwaltungsstrafverfahren eingestandene Ausmaß der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h. Da es in diesem Zusammenhang der Einholung des vom Berufungswerbers beantragten verkehrspsychologischen Gutachtens nicht bedurft habe, sei im Zusammenhang mit den im Verwaltungsstrafverfahren zeugenschaftlich bestätigten Angaben der Meldungsleger als hinreichend erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit jedenfalls um mehr als 50 km/h im Bereich zwischen Strkm. 102,0 und 115,0 überschritten habe. Der Entscheidung des UVSNÖ vom 30. Juli 1998 komme keine Bindungswirkung zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens, auch diejenigen des Verwaltungsstrafverfahrens, vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Das Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers war bereits am 1. November 1997, dem Tag des Inkrafttretens des FSG, anhängig. Gemäß § 41 FSG ist für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides daher die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des FSG maßgeblich.

Die in Frage kommenden Bestimmungen des KFG 1967 lauteten (auszugsweise):

"§ 66. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 2) und ihrer Wertung (Abs. 3) angenommen werden muss, dass sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe

a) die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

...

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

...

i) ... außerhalb des Ortsgebiets die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat und die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

...

§ 73. (1) Besitzern einer Lenkerberechtigung, die nicht mehr im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig ... sind, ..., ist die Lenkerberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen oder durch Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken; ...

...

(3) ... . Bei der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. i, sofern die Übertretung nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen worden ist, ist die im Abs. 2 angeführte Zeit mit zwei Wochen ... festzusetzen; eine Entziehung der Lenkerberechtigung auf Grund des § 66 Abs. 2

lit. i darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung in erster

Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.

...

§ 74. (1) Die Lenkerberechtigung ist vorübergehend zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig ... ist, ..., und anzunehmen ist, dass nach Ablauf von nicht mehr als 18 Monaten die Gründe für die Entziehung nicht mehr gegeben sind. Hiebei finden die Bestimmungen des § 73 sinngemäß Anwendung."

Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zunächst darin, dass die belangte Behörde in ihrer Sachverhaltsfeststellung in wesentlichen Punkten von der "geklärten Vorfrage" des UVSNÖ abweiche. Dieser Vorwurf erweist sich als unberechtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang der Bindung der Entziehungsbehörde an ein rechtskräftiges Straferkenntnis über die Begehung einer Verwaltungsübertretung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach der StVO 1960 besteht die Bindung lediglich in Bezug auf den Umstand, dass der Betroffene eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. In Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung besteht hingegen eine solche Bindungswirkung nicht, weil dieses nicht Tatbestandselement der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 (hier § 20 Abs. 2 StVO 1960) ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/11/0038).

Daran ändert auch die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde nichts. Eine allfällige Unzulässigkeit dieses ohne bescheidmäßige Aussetzung erfolgten Zuwartens hätte im Rahmen eines Devolutionsantrages geltend gemacht werden können.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, aus dem Bescheid des UVSNÖ gehe klar hervor, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Messung durch Nachfahren, sondern lediglich um eine Schätzung gehandelt habe. Solche Schätzungen reichten jedoch nicht hin, einen Sachverhalt mit derjenigen Sicherheit festzustellen, der für einen relevanten Tatbestand notwendig wäre, sodass jedenfalls von den Angaben des Beschwerdeführers, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nie um mehr als 45 km/h überschritten zu haben, auszugehen gewesen wäre. Dabei lasse die belangte Behörde völlig unberücksichtigt, dass auch die Angaben der zitierten Meldungsleger "in sich widersprüchlich" seien. Auch dies sei im Bescheid der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben, wiewohl der UVSNÖ dem Rechnung getragen habe. Es sei verwunderlich und in keiner Weise nachvollziehbar, wie die belangte Behörde auf den errechneten Geschwindigkeitswert von 189 km/h gelangt sei. Die diesbezügliche Bescheidbegründung sei auch insofern widersprüchlich, als zum einen von einer Geschwindigkeit des Zivilstreifenfahrzeuges von über 215 km/h ausgegangen werde, zum andern ("einen Satz weiter") wiederum die eingehaltene Geschwindigkeit des Zivilstreifenfahrzeugs mit ca. 210 km/h angenommen werde. Hiezu fehle die notwendige Beweiswürdigung.

Dieses Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Ausschlaggebend für die Zulässigkeit der Entziehung der Lenkerberechtigung war im vorliegenden Fall ausschließlich, ob der Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um mehr als 50 km/h überschritten hat und die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Die Feststellung der Fahrtgeschwindigkeit mit einem Tachometer ist eine solche, die mit einem technischen Hilfsmittel im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. i KFG erfolgt (vgl. z.B. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997).

Anders als im Fall des Verwaltungsstrafverfahrens, in dem sich der UVSNÖ auf das Eingeständnis einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 45 km/h durch den Beschwerdeführer berufen konnte, ist im vorliegenden Fall somit entscheidend, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung 50 km/h überstieg.

Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid erkennbar auf die - oben wiedergegebenen - Aussagen der beiden Meldungsleger, die als Zeugen im Verwaltungsstrafverfahren ausgesagt hatten. Auf der Grundlage dieser von der belangten Behörde erkennbar als glaubwürdig erachteten Zeugenaussagen stellte sie fest, dass die beiden Gendarmeriebeamten mit ihrem Zivilstreifenfahrzeug, das mit einem geeichten Tachometer ausgestattet gewesen sei, im Bereich zwischen Strkm. 102,0 und 115,0 eine Geschwindigkeit von über 215 km/h eingehalten hätten. Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Sein gesamtes Vorbringen, es habe sich nicht um eine Nachfahrt in gleichem Abstand gehandelt, gründet sich auf den von ihm, bereits im Verwaltungsstrafverfahren, geäußerten Vorwurf eines Widerspruches zwischen den Aussagen der beiden Zeugen. Ein solcher relevanter "Widerspruch" liegt jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor. Zwar ist einzuräumen, dass Zeuge H. von einer Geschwindigkeit des Zivilstreifenfahrzeugs von "mind. 210 km/h" sprach, während Zeuge O. zunächst eine Geschwindigkeit von "mind. 210 km/h", danach aber eine solche "mind. 215 km/h" erwähnte, die darin zum Ausdruck kommende Diskrepanz ist jedoch im vorliegenden Fall nicht von Relevanz. Die belangte Behörde stellte fest, dass das Zivilstreifenfahrzeug dem Beschwerdeführer über eine Strecke von insgesamt 13 km nachgefahren war. Ebenso wenig konkret bestritten wurde die von der belangten Behörde auf Grund übereinstimmender Aussagen der beiden Zeugen getroffene, weitere Feststellung, die beiden Zeugen hätten während ihrer Nachfahrt Sichtkontakt zum Fahrzeug des Beschwerdeführers gehalten. Zieht man noch die weitere Feststellung der belangten Behörde, der Abstand zwischen den beiden Kraftfahrzeugen habe sich im angegebenen Streckenbereich nicht verringert, in Betracht (auch diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer nicht tatsachenbezogen bestritten), so kann angesichts einer verhältnismäßig langen Strecke von 13 km, über die eine Nachfahrt bei einer Geschwindigkeit von 210 bis 215 km/h erfolgte, die Schlussfolgerung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe im angegebenen Streckenbereich eine Geschwindigkeit von über 180 km/h eingehalten, nicht als unschlüssig erkannt werden. Dass zur maßgeblichen Uhrzeit auf dem erwähnten Streckenabschnitt Sichtverhältnisse geherrscht hätten, die es den beiden Zeugen unmöglich gemacht bzw. erschwert hätten, das Gleichbleiben bzw. sogar geringfügige Größerwerden des Abstandes zwischen den beiden Fahrzeugen zu erkennen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.

Auch der in der Beschwerde geäußerte Vorwurf, der von der belangten Behörde errechnete Geschwindigkeitswert von 189 km/h sei nicht nachvollziehbar, ist unbegründet. Wie die Bescheidbegründung zeigt, ging die belangte Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer vom Zivilstreifenfahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit von (nur) 210 km/h aus und zog von diesem Wert noch, um allgemein anerkannten Fehlergrenzen von 10 % bei Verwendung eines geeichten Tachometers Rechnung zu tragen, 21 km/h ab, woraus sich eine Geschwindigkeit des Beschwerdeführers von 189 km/h ergab.

Da dieser Wert die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um mehr als 50 km/h überstieg, lag eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. i KFG vor, weshalb die belangte Behörde zu Recht von der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausging. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war bei der erfolgten Entziehung nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 letzter Satz KFG 1967 eine gesonderte Wertung der bestimmten Tatsache nicht erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1996, Zl. 96/11/0197). Die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung für zwei Wochen kann daher als nicht rechtswidrig erkannt werden.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. Juli 2000

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998110267.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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