TE OGH 2017/10/25 1Ob103/17d

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. E. Solé, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** M*****, vertreten durch Dr. Gerhard Ebenbichler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G***** M*****, und 2. H***** M*****, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Zahlung, Feststellung und Beseitigung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28. Juni 2017, AZ 1 Ob 103/17d, wird dahin berichtigt, dass das Wort „außerordentliche“ im Kopf und Spruch und die Wendung „gemäß § 508a Abs 2 ZPO“ im Spruch zu entfallen hat.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof wies mit der im Spruch genannten Entscheidung die nachträglich vom Berufungsgericht doch für zulässig erklärte Revision der beklagten Parteien mangels Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die irrtümlich erfolgte Bezeichnung als außerordentliche Revision im Kopf und Spruch sowie der Verweis auf § 508a Abs 2 ZPO sind daher gemäß § 419 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.

Schlagworte

kein Abo;

Textnummer

E119959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00103.17D.1025.000

Im RIS seit

06.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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