Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.03.2016Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §18 Abs1 Z1Rechtssatz
§ 18 AuslBG regelt insgesamt die Entsendung ausländischer Arbeitskräfte, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz, in Österreich beschäftigt werden. § 18 Abs. 12 AuslBG enthält diesbezüglich nur Sondervorschriften für Vertragspartner mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes. Auf die Auslegung der Begriffe „Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen“ in § 28 Abs. 1 Z. 4 AuslBG selbst hat dies keine Auswirkungen und sind die Aussagen des VwGH im Erkenntnis vom 19.10.2005, 2004/09/0064 im Beschwerdefall heranzuziehen.
Schlagworte
Amtsbeschwerde, Amtspartei, Legalpartei, Formalpartei, Beschwerde gegen Einstellung des Strafverfahrens, Erstmalige Bestrafung durch das Verwaltungsgericht, kein Verbot der reformatio in peius, Ausländerbeschäftigung, EU-Entsendebestätigung, Entsendung ausländischer Arbeitskräfte, Subunternehmer, Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen, unmittelbares VertragsverhältnisAnmerkung
VfGH v. 24.11.2017, E 685-686/2016, AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.028.34177.2014Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017