RS Lvwg 2016/3/1 VGW-041/028/34177/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.03.2016

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuslBG §18 Abs1 Z1
AuslBG §18 Abs1 Z2
AuslBG §18 Abs12
AuslBG §28 Abs1 Z4
VwGVG §42

Rechtssatz

§ 18 AuslBG regelt insgesamt die Entsendung ausländischer Arbeitskräfte, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz, in Österreich beschäftigt werden. § 18 Abs. 12 AuslBG enthält diesbezüglich nur Sondervorschriften für Vertragspartner mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes. Auf die Auslegung der Begriffe „Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen“ in § 28 Abs. 1 Z. 4 AuslBG selbst hat dies keine Auswirkungen und sind die Aussagen des VwGH im Erkenntnis vom 19.10.2005, 2004/09/0064 im Beschwerdefall heranzuziehen.

Schlagworte

Amtsbeschwerde, Amtspartei, Legalpartei, Formalpartei, Beschwerde gegen Einstellung des Strafverfahrens, Erstmalige Bestrafung durch das Verwaltungsgericht, kein Verbot der reformatio in peius, Ausländerbeschäftigung, EU-Entsendebestätigung, Entsendung ausländischer Arbeitskräfte, Subunternehmer, Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen, unmittelbares Vertragsverhältnis

Anmerkung

VfGH v. 24.11.2017, E 685-686/2016, Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.028.34177.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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