TE Lvwg Beschluss 2017/7/3 VGW-101/079/5096/2017

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Veröffentlicht am 03.07.2017
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Entscheidungsdatum

03.07.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
AVG §13 Abs3

Text

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin MMag. Ollram über die von Herrn G. J. in Vertretung der M. KG, FN ... , Sitz: Wien, erhobene Beschwerde gegen den (unzuständiger Weise erlassenen) Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 63, vom 16.1.2017, 689024-2016, betreffend die Entziehung der Konzession „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr) mit 20 Kraftfahrzeugen“ (GISA-Zahl: ...) im Standort Wien, L.-weg, mangels Nachweises der für die Konzessionsausübung erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 5 Abs. 1 vierter Satz iVm Z 2 und § 5 Abs. 3 GütbefG) gemäß § 31 VwGVG den

BESCHLUSS:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 8 und 10 Abs. 1 und 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG nicht zulässig.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der M. KG die im Spruchkopf genannte Konzession nach den dort angeführten Bestimmungen entzogen. Der Bescheid wurde der Adressatin nach der Aktenlage per 20.1.2017 durch Hinterlegung zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde von Herrn G. J. „im Auftrag“ der M. KG mit einem am 3.3.2017, sohin nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist und damit verspätet zur Post gegebenen Schreiben Beschwerde erhoben.

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen […] Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

Bis zum Nachweis der Bevollmächtigung ist die Eingabe nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen; ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag ist an diesen zu richten (vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/22/0879 mwH).

Die vorzitierten Bestimmungen sind gemäß § 17 VwGVG auch vom Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren anzuwenden.

Alleinige Partei des behördlichen Entziehungsverfahrens, alleinige Adressatin des angefochtenen Bescheides und sohin alleine beschwerdelegitimiert war die M. KG. Eine Kommanditgesellschaft wird durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) nach außen vertreten. Nach dem Stand des Firmenbuchs war der Einschreiter G. J. von Mai 2012 bis Februar 2015 vertretungsbefugter Komplementär der M. KG. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (nämlich seit 11.2.2015) bestand alleinige Vertretungsbefugnis des Komplementärs Mi. D.. G. J. war daher ohne Bevollmächtigung gemäß § 10 Abs. 1 AVG nicht berechtigt, im Auftrag bzw. in Vertretung der M. KG ein Rechtsmittel zu erheben.


Da der Beschwerde keine entsprechende Vollmacht beilag, wurde der Einschreiter mit Schreiben vom 8.5.2017 gemäß § 10 Abs. 2 AVG unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG (sowie auf die Konsequenzen bei Nichtentsprechung) aufgefordert, dem Verwaltungsgericht Wien eine vom vertretungsbefugten Organ der M. KG ausgestellte Vollmacht nachzuweisen, aus welcher seine zum Beschwerdezeitpunkt aufrechte Bevollmächtigung für die Erhebung des Rechtsmittels hervorgehe. Gleichzeitig wurde vorab auf die aktenkundige Verspätung der Beschwerde hingewiesen. Das Schreiben wurde beim zuständigen Postamt des Hauptwohnsitzes hinterlegt, ab 13.5.2017 zur Abholung bereitgehalten und gilt damit als rechtswirksam zugestellt. Das Schreiben wurde auch nicht an das Verwaltungsgericht retourniert, sohin offensichtlich behoben. Weder innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist noch bis dato erfolgte eine Äußerung.

Die vorliegende Beschwerde ist daher im Ergebnis nicht der M. KG, sondern Herrn G. J. zuzurechnen (vgl. VwGH 27.1.2009, 2008/22/0879 mwH). Da dieser im gegenständlichen Verfahren nicht beschwerdelegitimiert ist, war sie als unzulässig zurückzuweisen. Der Verhandlungsantrag des Beschwerdeführers bezog sich auf Erörterungen in der Sache; eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen.

Die sachliche Unzuständigkeit des Landeshauptmanns zur Erlassung des gegenständlichen Entziehungsbescheides (§ 27 VwGVG; § 20 Abs. 1 iVm Abs. 5 Z 1 GütbefG) konnte infolge der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht aufgegriffen werden.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG war die Unzulässigkeit der Revision nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG auszusprechen, da lediglich formale Voraussetzungen zu prüfen waren, die diesbezügliche verfahrensrechtliche Rechtslage eindeutig ist und die Entscheidung auch nicht im Widerspruch zur einschlägigen ständigen Rechtsprechung des VwGH steht.

Schlagworte

Bevollmächtigung; Vertretungsbefugnis; Einschreiter; Vertretung, gewillkürte, organschaftliche; Legitimation zur Beschwerde; nicht beschwerdelegitimiert; Zurechnung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.079.5096.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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