Entscheidungsdatum
27.10.2017Index
60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AVRAG §7d Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (am ...1975 geborenen) Herrn A. C., wohnhaft in K., T., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 04.12.2016, Zl. MBA ... - S 48913/16, betreffend Übertretungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, nach am 13.09.2017 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 50 VwGVG wird der (in diesem Punkt auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten) Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Straferkenntnis insofern Folge gegeben, als die sieben Geldstrafen von je 3.000,-- Euro auf je 500,-- Euro (zusammen: 3.500,-- Euro) und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten sieben Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Woche und 12 Stunden auf je 2 Tage (zusammen: 2 Wochen) herabgesetzt werden.
Die Strafnorm lautet: § 7i Abs. 1 letzter Satz des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) iVm § 7i Abs. 1 erster Strafsatz AVRAG (idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2016).
Dementsprechend verringert sich (zu Spruchpunkt I. 1) bis 7)) der erstinstanzliche Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG von je 300,-- Euro auf je 50,-- Euro (zusammen: 350,-- Euro), das sind 10% der nunmehr verhängten Geldstrafen.
Die S. S.R.L. haftet für die über Herrn A. C. verhängten Geldstrafen von insgesamt 3.500,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt 350,-- Euro, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
B)
Im Übrigen (also soweit es die Übertretungen des § 7i Abs. 5 AVRAG betrifft) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt II. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Punkt gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.
Zu A) und B)
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Unter dem Datum des 04.12.2016 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, gegen den Beschwerdeführer (Bf) ein Straferkenntnis, dessen Spruch folgenden Wortlaut hat:
„I) Sie haben als das gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der S. s.r.l mit Sitz in …, Rumänien, welche von der B.-Bauges.m.b.H für das Gewerk „Wärmedämmverbundsystem-Fassade“ beauftragt wurde, zu verantworten, dass die S. s.r.l als Arbeitgeberin im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d AVRAG, wonach während des Zeitraumes der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten sind, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat, am 04.07.2016 auf der Baustelle „Thermische Sanierung“ in Wien, R.-gasse und somit während des Zeitraumes der Entsendung folgende Lohnunterlagen:
teilweise Arbeitsverträge, Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, Lohnzettel, Lohnaufzeichnungen, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Arbeitszeitaufzeichnungen für folgende Arbeitnehmer
1) -7)
Name
SV-Nr
Geb.datum
ausgeübte Tätigkeit auf der Baustelle
Berufs-
ausbildung
Monatslohn in € für die Tätigkeit in Österreich
Arbeitszeit
Wo/Std
Mo-Fr
Auf der
Baustelle
seit
Aufwandersatz für die Tätigkeit in Österreich
Zulagen
Br. M.,
03.04.1990
Fassada2
Ja
EUR
1.200,00
netto
Mo bis Fr 8
Std
40
11.06.2016
Ja
Nein
C. I.,
27.04.1984
Helfa
Nein
EUR
1.200,00
netto
Mo bis Fr 8
Std
40
16.06.2016
Nein
Nein
P.I.,
28.02.1976
Helfa
Ja
EUR
1.200,00
netto
Mo bis Fr 8
Std
40
11.06.2016
Nein
Nein
Sa.Co.,
12.11.1989
Fassada
Ja
EUR
1.200,00
netto
Mo bis Fr 8 Std
40
11.06.2016
Nein
Nein
Se.So.,
28.06.1983
Fassada
Ja
EUR
1.200,00
netto
Mo bis Fr 8
Std
40
11.06.2016
Nein
Nein
Sop. I.,
22 12.1979
Fassada
Ja
EUR
1.200.00
netto
Mo bis Fr 8
Std
40
11.06.2016
Nein
Nein
T.D.,
27.05.1974
Fassada
Fassada
EUR
1.200,00
netto
Mo bis Fr 8
Std
40
16.06.2016
Nein
Nein
die nach eigenen Angaben seit 11.06.2016 Arbeitnehmer 1) 3) 4), 5) 6) und seit 16.06.2016 und Arbeitnehmer 2) und 7) als Helfer (2 und 3) und Fassader (Kleben und Dübeln von Wärmedämmplatten an der Fassade- Wärmedämmverbundsystem- Fassadenarbeiten) auf dieser Baustelle beschäftigt waren, nicht bereitgehalten hat und diese Unterlagen (Arbeitsverträge/Dienstzettel, Lohnunterlagen für Juni 2016 sowie Arbeitszeitaufzeichnungen bis zum 04.07.2016) der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) auch trotz Aufforderung (das Aufforderungsschreiben wurde am 04.07.2016 dem Arbeitnehmer Herrn T. zur Übergabe an den Arbeitgeber durch den Baustellenerheber persönlich überreicht) nicht nachweislich bis zum Ablauf des der Aufforderung durch die BUAK zweitfolgenden Werktags, nämlich bis zum 06.07.2016, an diese übermittelt hat, - wobei für die Übermittlung der Lohnunterlagen für Juni 2016 sowie die Arbeitszeitaufzeichnungen bis zum 04.07.2016 (das sind Lohnzettel, Lohnaufzeichnungen, Lohnzahlungsnachweise/Banküberweisungsbeleg und Arbeitszeitaufzeichnungen des aktuellen Lohnmonats) eine Frist bis zum 20. des Folgemonats eingeräumt worden ist - und diese Unterlagen der BUAK bis zum 20. des Folgemonats (20.08.2016) nicht übermittelt worden sind (Die Unterlagen wurde bis zur Anzeigenlegung 23.09.2016 nicht übermittelt).
II) Sie haben als gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der S. s.r.l mit Sitz in …, Rumänien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin ohne Sitz in Österreich, welche nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, folgende Arbeitnehmer
1) -7)
Br. M.,
03.04.1990
C. I.,
27.04.1984
P. I.,
28.02.1976
Sa. Co.,
12.11.1989
Se. So.,
28.06.1983
Sop. I.,
22.12.1979
T.D.,
27.05.1974
mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich und zwar auf der Baustelle „Thermische Sanierung“ in Wien, R.-gasse, in der Zeit von 11.06.2016 bis 04.07.2016 betreffend 1), 3), 4, 5), 6) und betreffend 2) und 7) als Fassader/Helfer beschäftigt hat, ohne diesen Arbeitnehmern zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, als unten angeführte sieben Arbeitnehmer laut ihren Angaben 40 Stunden pro Woche auf dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben tätig waren und vergleicht man die sich aus den von den Arbeitnehmern angegebenen Nettomonatslöhnen ergebenden Bruttostundenlöhne mit den, den Arbeitnehmern entsprechend dem Kollektivvertrag zumindest zustehenden Bruttostundenlöhnen, sich folgende Unterentlohnung für diese Arbeitnehmer ergibt:
1)-7)
Arbeitnehmer
Kollektivvertrag
Einstufung
KollV-Brutto-stundenlohn
Ausbezahlter
Brutto-stundenlohn
Unter-
entlohnung
Br. M.
Kollektivvertrag für Stuckateure-, Gipser- und Fassadergewerbe (Bauhilfsgewerbe) Wien, 2016
Fassader
13,27
9,87
25,62%
C. I.
Hilfsarbeiter
10,45
9.87
5,55%
P. I.
Hilfsarbeiter
10,45
9.87
5,55%
Sa. Co.
Fassader
13,27
9,87
25,62%
Se. So.
Fassader
13,27
9,87
25,62%
Sop. I.
Fassader
13,27
9.87
25,62%
T. D.
Fassader
13,27
9.87
25,62%
obwohl laut dem anzuwendenden Kollektivvertrag für Stuckateure-, Gipser- und Fassadergewerbe (Bauhilfsgewerbe) Wien, 2016 die in der Tabelle ersichtlichen Bruttostundenlöhne gebührt hätten und sich somit die in der Tabelle angeführten Unterentlohnungen ergeben.
zu I) 1)-7) § 7d Abs.1 in Verbindung mit § 7h Abs. 2 und § 7i Abs. 1 letzter Satz Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 in der geltenden Fassung iVm § 9 Abs. 1 VStG
zu II) 1)-7) § 7i Abs.5 in Verbindung mit § 7 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 in der geltenden Fassung iVm § 9 Abs. 1 VStG
zu I) 1)-7) gemäß § 7i Abs. 1 erster Strafsatz, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG.
zu II) 1)-7) gemäß § 7i Abs.5, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, AVRAG
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu I) 1)-7) § 7d Abs.1 in Verbindung mit (iVm) mit § 7h Abs. 2 und § 7i Abs. 1 letzter Satz Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 in der geltenden Fassung iVm § 9 Abs. 1 VStG
zu II) 1)-7) § 7i Abs.5 in Verbindung mit § 7 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 in der geltenden Fassung iVm § 9 Abs. 1 VStG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
ad I) 7 Geldstrafen von je € 3.000,00, falls diese uneinbringlich sind,
7 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Woche und 12 Stunden
ad II)
1.) Geldstrafe von € 3.500,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 1 Tag und 18 Stunden
2.) Geldstrafe von € 2.500,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 6 Stunden
3.) Geldstrafe von € 2.500,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 6 Stunden
4.) Geldstrafe von € 3.500,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 1 Tag und 18 Stunden
5.) Geldstrafe von € 3.500,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 1 Tag und 18 Stunden
6.) Geldstrafe von € 3.500,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 1 Tag und 18 Stunden
7.) Geldstrafe von € 3.500,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 1 Tag und 18 Stunden
Summe der Geldstrafen: € 43.500,00
Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 3 Monate, 2 Wochen, 4 Tage und 18 Stunden
zu I) 1)-7) gemäß § 7i Abs. 1 erster Strafsatz, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG.
zu II) 1)-7) gemäß § 7i Abs.5 AVRAG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
ad I.) 1)-7) € 2.100,00.
ad II)
1) € 350,00,
2) € 250,00,
3) € 250,00,
4) € 350,00,
5) € 350,00,
6) € 350,00,
7) € 350,00
Summe der Strafkosten: € 4.350,00
als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher
ad I) 1)-7) € 23.100,00,
ad II)
1) € 3.850,00
2) € 2.750,00
3) € 2.750,00
4) € 3.850,00
5) € 3.850,00
6) € 3.850,00
7) € 3.850,00
Summe der Strafen und Strafkosten: € 47.850,00
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Die S. S.R.L. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. C. verhängte Geldstrafe von
I) 1)-7) € 21.000,00
II)
1) € 3.500,00
2) € 2.500,00
3) € 2.500,00
4) € 3.500,00
5) € 3.500,00
6) € 3.500,00
7) € 3.500,00
und die Verfahrenskosten in der Höhe von
I) 1)-7) €2.100,00
II)
1) € 350,00
2) € 250,00
3) € 250,00
4) € 350,00
5) € 350,00
6) € 350,00
7) € 350,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“
Zur Begründung des Straferkenntnisses stützte sich die belangte Behörde auf die Anzeige der BUAK sowie darauf, dass der Bf von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht habe. Auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit seien zweifelsfrei erwiesen. Im Übrigen begründete die belangte Behörde noch ihre Strafbemessung näher.
Die belangte Behörde veranlasste dann die Zustellung des Straferkenntnisses an eine (am rumänischen Firmenbuchauszug als Wohnadresse aufscheinende) Anschrift in K., S.-straße. Die (das Straferkenntnis enthaltende) Sendung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 20.10.2016 beim Postamt hinterlegt und lag dort vom 21.10.2016 an zur Abholung bereit (die Sendung wurde als „Nicht behoben“ an die belangte Behörde retourniert). In seiner Eingabe vom 05.05.2017 wies der – nunmehr anwaltlich vertretene – Bf darauf hin, dass er in K., S.-straße schon seit vielen Jahren keinen Wohnort mehr habe. Die Zustellung sei somit nicht rechtswirksam erfolgt. Aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass der Bf seit 02.06.1993 in K., T. mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Über hg. Nachfrage teilte die Stadtgemeinde K. mit Schreiben vom 10.07.2017 mit, dass der Bf nach wie vor an der Adresse in K., T. aufhältig sei. Der zuständige Richter hat dann bei der Vermieterin (Ma. O.) angerufen und teilte diese am 13.07.2017 mit, dass der Bf in ihrem Haus wohne und täglich dort sei. Es ist nun unverständlich, aus welchem Grund die belangte Behörde die Zustellung des Aufforderungsschreibens und des Straferkenntnisses nicht an die Wohnadresse (laut Melderegister) veranlasst hat, sondern an eine unüberprüft gebliebene, in einem rumänischen Firmenbuchauszug aufscheinende Adresse. Das Straferkenntnis vom 04.12.2016 wurde letztlich am 15.05.2017 an den Bf zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsanwaltes ordnungsgemäß zugestellt.
In seiner gegen das Straferkenntnis vom 04.12.2016 erhobenen Beschwerde brachte der Bf vor, es sei ihm unverständlich, warum ihm die Behörde für die Bereithaltung der in § 7d AVRAG angesprochenen Lohnunterlagen verantwortlich mache, richte sich diese rechtliche Verpflichtung doch ausschließlich an den (inländischen) Beschäftiger, nicht aber an den (ausländischen) Überlasser. Bereits aus diesem Grunde hätte nach dieser Bestimmung in Verbindung mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides schon dem Grunde nach keine Bestrafung erfolgen dürfen. Vor allem aber sei das Erfordernis, diese Unterlagen vorzuweisen, niemals und von niemandem an ihn herangetragen worden, weder vom Beschäftiger (B. Bauges.m.b.H.) noch der belangten Behörde und schon gar nicht von der BUAK, die diesbezüglich im Spruch des angefochtenen Bescheides erwähnt sei. Der in diesem Zusammenhang angeführte Arbeitnehmer „Herr T.“ sei zwar bei ihm beschäftigt, spreche aber kein Wort Deutsch und habe den angeblichen „Auftrag“ der Behörde nicht einmal ansatzweise verstanden, wenn dieser überhaupt tatsächlich in der beschriebenen Form an ihn herangetragen worden sein solle. Wäre der Auftrag zur Übermittlung der Lohnunterlagen ordnungsgemäß und nachweislich ihm zur Kenntnis gelangt, dann hätte er die angeforderten Unterlagen jederzeit problemlos übermitteln können.
Zu Punkt II. des angefochtenen Bescheides werde vorgebracht, dass die insgesamt sieben angeführten Arbeitnehmer keineswegs „unterentlohnt“ worden seien und zwar weder im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch davor oder danach. Ihm sei nicht einsichtig, wie die Behörde auf die angeführten Stundensätze komme, tatsächlich würden die Arbeitnehmer nämlich deutlich über der Mindestgrenze des jeweils anzuwendenden Kollektivvertrages entlohnt. Zum Beweis lege er folgende Unterlagen vor (Lohn/Gehaltsübersicht für Juni bis August 2016, Lohnzahlungsbestätigungen für die sieben gegenständlichen Arbeitnehmer für Juni bis August 2016). Aus diesen Unterlagen gehe der jeweilige Brutto- bzw. Nettolohn pro Monat für die genannten Arbeitnehmer hervor, wobei sich die Beträge in rumänischen Lei verstehen und ca. um den Faktor 4,3 reduziert werden müssten, um die relevanten Beträge in Euro zu errechnen. Der Arbeitnehmer I. Sop. habe z.B. im Monat Juni 2016 ein Bruttolohn von 12.508,-- Lei bezogen, dies entspreche 8.773,-- Lei bzw. 1.940,07 Euro netto. Den Erhalt des Monatsnettolohns hat der Arbeitnehmer Sop. im Feld „Semnatura“ mittels eigenhändiger Unterschrift bestätigt. Ihm sei daher völlig unklar, wie die Behörde überhaupt auf eine verwaltungsstrafrechtlich relevante „Unterentlohnung“ gekommen sei, selbst nach dem österreichischen Kollektivvertrag liege vielmehr eine deutliche Überentlohnung vor, sodass der ihm vorgeworfene Verwaltungsstraftatbestand schon in objektiver Hinsicht nicht erfüllt sein könne. Hätte ihn die Behörde zeitgerecht und ordnungsgemäß zur Vorlage dieser Lohnunterlagen (im Sinne des § 7d Abs. 1 AVRAG) aufgefordert, wäre der gegenständliche Vorwurf leicht zu entkräften gewesen.
Zu dieser Beschwerde gab die BUAK mit Schreiben vom 24.07.2017 eine Stellungnahme ab.
Das Verwaltungsgericht Wien führte am 13.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf, der in Begleitung von Herrn Mag. N. (für ...) als seinem Rechtsvertreter erschienen war und Frau Ka. Pu. für die BUAK teilnahmen und in der (im Beisein einer Dolmetscherin für die rumänische Sprache) Herr D. T. und Herr G. Po. als Zeugen einvernommen wurden.
Der Bf gab bei seiner Einvernahme an, er sei auch auf der gegenständlichen Baustelle gewesen. Sie hätten dort insgesamt drei Wochen lang gearbeitet. Sie hätten auf der Baustelle länger arbeiten sollen als ausgemacht und sei aufgrund dessen das Ganze passiert. Herr T. habe ihm das Aufforderungsschreiben nicht gegeben. Er sei nicht jeden Tag auf der Baustelle gewesen. Er habe andere Baustellen auch besucht. Mit dem Auftraggeber habe er das erste Mal zu tun gehabt. Er habe bis zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht gewusst, dass man Arbeitszeitaufzeichnungen in deutscher Sprache aufliegen haben müsse. Herr T. sei der Vorarbeiter von ihm gewesen.
Der Vertreter des Bf gab dann an, da zu Punkt I. Übertretungen nach § 7i Abs. 1 letzter Satz AVRAG angelastet worden seien, würde zu diesem Punkt die Beschwerde auf die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt werden.
Die Vertreterin der Amtspartei gab an, sie könne aufgrund fehlender Stundenaufzeichnungen keine Überprüfungen vornehmen, wie viele Stunden die Personen in Österreich gearbeitet haben bzw. in Rumänien. Aufgrund der Gesamtbeträge alleine könnte aber eine Unterentlohnung nicht angenommen werden. Bezüglich z.B. des zweitgenannten Arbeitnehmers gab der Bf an, dieser sei von der Baustelle weggegangen und habe von Rumänien angerufen. Er habe die Sekretärin angerufen und ihr gesagt, sie solle es stoppen. Dieser sei in der Zwischenzeit wieder zurückgekommen. Er habe dann nicht nach Rumänien angerufen. Der Lohn sei ausbezahlt worden.
Herr G. Po. gab bei seiner Einvernahme als Zeuge Folgendes an:
„Ich habe damals mit Herrn T. gesprochen, der Geschäftsführer war nicht auf der Baustelle. Die der Anzeige angeschlossenen Unterlagen waren auf der Baustelle und wurden von uns kopiert. Wir haben einen Handscanner. Entweder waren die Unterlagen auf der Baustelle vorhanden oder haben sie uns die Arbeiter gezeigt. Die Arbeiter haben Formulare in ihrer Muttersprache ausgefüllt. Herr T. hat gebrochen Deutsch gesprochen und hat die anderen Arbeiter beim Ausfüllen unterstützt. Sie haben alle, ob Helfer oder Facharbeiter 1.200,-- Euro Lohn hingeschrieben. Deshalb war der Verdacht auf Unterentlohnung von mir begründet. Den Arbeitsbeginn haben sie auch hingeschrieben. Ich habe dann das Aufforderungsschreiben ausgefüllt, weil die Lohnuterlagen ja gefehlt haben und diese haben wir angefordert. Ich habe Herrn T. das Aufforderungsschreiben auch unterschreiben lassen. Es war eine normale Kontrolle.“
Herr D. T. machte bei seiner Einvernahme als Zeuge die folgenden Angaben:
„Ich war dort nur der Arbeiter, ich war der Älteste. Ich habe die Berufsschule gemacht und nach der Berufsschule einen Kurs. Ich habe Schlosser und Mechaniker gelernt. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, ich war glaublich 2 bis 3 Wochen auf dieser Baustelle. Wenn hier keine Arbeit ist, dann arbeiten wir auch in Rumänien. Die Unterschrift bei meinem Lohnzettel stammt von mir. Wir wollten das Geld in der Hand haben und haben wir es bar ausbezahlt bekommen. In der zweiten Zeile heißt es Stundenanzahl und Gehalt pro Stunde. Die Unterschrift auf dem Aufforderungsschreiben ist von mir, ob ich es dem Chef gegeben habe, weiß ich aber nicht.
Über Befragen des BfV:
Den Betrag habe ich ausbezahlt bekommen.
Über Befragen der Vertreterin der BUAK::
Auf die Frage, welcher Bruttostundenlohn vereinbart war in Österreich, gebe ich an, wir haben einen Pauschallohn vereinbart, wenn es regnet können wir nicht arbeiten. Es war 1.200 Euro vereinbart.
Was war darin enthalten?
8 Stunden pro Tag bis Freitag, 39 Stunden
Wenn wir hier arbeiten, haben wir eine Mietwohnung, am Wochenende fahren wir nach Rumänien. Momentan habe ich eine Wohnung und teilen wir zu zweit die Miete.“
Die Vertreterin der BUAK beantragte in ihrem Schlusswort wie schriftlich ausgeführt, es möge die Beschwerde abgewiesen werden. Der Vertreter des Bf beantragte ebenfalls wie schriftlich und verwies auf die Unbescholtenheit des Bf. Die anwesenden Parteien verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Zu Punkt A); Übertretungen des § 7d Abs. 1 iVm § 7i Abs. 1 letzter Satz AVRAG (Spruchpunkt I. Punkte 1) bis 7) des angefochtenen Straferkenntnisses):
Die Beschwerde richtet sich hinsichtlich des