RS Lvwg 2017/10/27 VGW-041/036/8692/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.10.2017

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVRAG §7d Abs1
AVRAG §7h Abs1
AVRAG §7i Abs5
VStG §45 Abs1 Z1

Rechtssatz

Aus den vorgelegten Lohnzetteln lässt sich nicht entnehmen, welcher Teil des Lohnes die Tätigkeit in Österreich und welcher Teil die Tätigkeit in Rumänien betrifft. Nur wenn die Ausländer – was im vorliegenden Fall aber nicht anzunehmen war – ein ganzes Monat in Österreich gearbeitet hätten, dann könnte aus den für ein ganzes Monat vorzulegenden Lohnzetteln Rückschlüsse auf den tatsächlich geleisteten Lohn für die Tätigkeit in Österreich geschlossen werden. Im vorliegenden Fall kann nun allein aus den im Verfahren vorgelegten Lohnzetteln (mit den dort aufscheinenden Gesamtbeträgen) nicht auf eine Unterentlohnung der Dienstnehmer für die Beschäftigungszeit in Österreich geschlossen werden.

Schlagworte

Unterentlohnung; Lohnunterlagen; Arbeitszeitaufzeichnungen; fairer Wettbewerb zwischen Unternehmen; Lohn- und Sozialdumping; Einstellung in dubio; Ausländer keinen ganzen Monat hindurch im Inland beschäftigt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.041.036.8692.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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