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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11992E005 EGV Art5;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 98/16/0354 B 26. November 1998 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/16/0180 2000/16/0176 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/16/0163 E 31. August 2000 Siehe:EuGH 61997CJ0010 22. Oktober 1998 98/16/0166 B 26. November 1998 EuGH 61996CJ0260 15. September 1998Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerden der S GmbH & Co KG in E, vertreten durch Dr. Christian Hopp, Rechtsanwalt in Feldkirch, Johannitergasse 6/II, gegen die Bescheide der Vorarlberger Landesregierung 1) vom 28. Mai 1998, Zl. IIIa-230/122, betreffend Getränkesteuer für 1995 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Lochau),
2) vom 4. April 1998, Zl. IIIa-230/130, betreffend Getränkesteuer 1995 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Hittisau) und 3) vom 9. November 1998, Zl. IIIa-230/123, betreffend Getränkesteuer 1995 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Ludesch), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 45.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hatte in allen drei Beschwerdefällen jeweils an die mitbeteiligten Parteien Anträge gestellt, die Getränkesteuer für das Streitjahr wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit mit S Null festzusetzen und den bezahlten Betrag zurückzuzahlen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des Verwaltungsgeschehens auf die Begründung des hg. Beschlusses vom 26. November 1998, Zl. 98/16/0166, 0185, 0204, 0354-6, verwiesen.
Gegen die jeweils abweislichen Vorstellungsentscheidungen der belangten Behörde richten sich die (in den Beschwerdefällen 1) und
2) ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobenen, von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen) Beschwerden, je wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich - aus den Beschwerdeinhalten erkennbar - jeweils unter anderem in ihrem Recht auf Anwendung des Gemeinschaftsrechtes verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, machte von der ihr gebotenen Möglichkeit einer Klaglosstellung keinen Gebrauch und erstattete Gegenschriften, in denen die Abweisung der Beschwerden als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die drei Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:
Mit hg. Beschluss vom 4. März 1999, Zlen. 98/16/0166, 0185, 0354-7, wurde die mit dem oben zitierten hg. Beschluss vom 26. November 1998 an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gerichtete Frage betreffend eines Konfliktes des § 82 Abs. 2 des Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetzes LGBl. 23/1984 idF LGBl. 3/1992 mit dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck van Campenhout, Slg. 1995, I-4615, wieder zurückgezogen, weil sich aus einer Mitteilung des Kanzlers des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Februar 1999 (unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-260/96 Ministerio delle Finanze gegen Spac Spa und vom 22. Oktober 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-10/97 bis C-22/97 Ministerio delle Finanze gegen IN. CO. GE.'90 Srl ua., Slg. 1998, I 6305) ergeben hatte, dass nationale Erstattungsvorschriften die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen und dass eine nationale Ausschlussfrist von drei Jahren (ab der fraglichen Zahlung) als angemessen erscheint.
Daraus ergibt sich, dass die Monatsfrist des § 82 Abs. 1 des Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetzes gemessen am gemeinschaftsrechtlichen Rechtsschutzstandard zu kurz, damit durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt und daher unanwendbar ist.
Damit gleichen die vorliegenden Beschwerdefälle den (ebenfalls dieselbe Beschwerdeführerin betreffenden) Fällen, in denen mit dem hg. Erkenntnis vom 13. April 2000,
Zlen. 2000/16/0168, 0169, 0170, 0173, 0174, die dort angefochtenen Bescheide unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, jeweils wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurden.
Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen.
Zum Argument der belangten Behörde, die Erhebung von Festsetzungsanträgen sei kein entsprechender Rechtsbehelf iS des Punktes 3. des gerade zitierten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 19. Juni 2000, Zl. 2000/16/0296, verwiesen.
Mit Rücksicht auf die durch die hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm die VO BGBl. 416/1994.
Wien, am 11. Juli 2000
Gerichtsentscheidung
EuGH 61981J0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160171.X00Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012