Entscheidungsdatum
16.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 1244130-3/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX; XXXX; XXXX), geb. XXXX (alias XXXX; XXXX), StA. Senegal, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zl. 248088700/171071051 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsbürger Senegals, stellte am 21.01.2003 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2003, Zl. 03 01.854 bzw. Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.09.2007, Zl. 244.130/0/8E-XII/37/03, rechtskräftig am 24.09.2007, abgewiesen wurde.
Am 22.12.2011 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.12.2011 fand eine Einvernahme durch einen Mitarbeiter des Bundesasylamtes, EAST-Ost, statt. Er gab an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Medizinische Probleme habe er seit dem Jahre 2003. Er habe im Jahr 2005 wieder ins Krankenhaus müssen und sei damals nochmals operiert worden. Die Ärzte in Österreich wollten ihn töten. Er wisse nicht, wer dahinterstecke, entweder die österreichische oder die senegalesische Regierung. An den Gründen zum Verlassen des Herkunftslandes habe sich nichts geändert: Er habe immer nur wirtschaftliche Probleme gehabt und sei nach Europa gekommen, um zu arbeiten. Er habe zu Hause keine politischen oder sonstige Probleme.
Im Protokoll wurde weiters vermerkt: "Die anwesende Dolmetscherin Dr. XXXX, selbst Ärztin in Österreich, versuchte in einfachen Worten, seine Krankheit und die durchgeführten Behandlungen zu erklären, jedoch wollte der AW dies gar nicht hören. Er war durchgehend der Ansicht, dass ihm die Ärzte in Österreich etwas Böses tun wollen."
Am 10.01.2012 fand eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt EAST-Ost statt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich einer Rechtsberatung unterzogen, sei derzeit nicht in psychiatrischer Behandlung und fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Er habe in Österreich und im Bereich der EU keine Verwandte. Er lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Im Jahre 2005 habe man ihm eine Niere entfernt und sei er dann wieder untersucht worden. Die Ärzte hätten ihm jedoch etwas eingesetzt, so etwas wie eine "Verbindung" und hätte man das im Befund nicht geschrieben. Befragt nach derzeitigen Problemen mit den Nieren gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Probleme, es sei schon lange alles in Ordnung. Sein Problem sei nur, dass er noch immer diese "Verbindung" in seinem Körper habe. Er glaube, die Ärzte wüssten jetzt immer über ihn Bescheid und könnten ihn mittels dieses Gerätes in seinem Körper überwachen. Er sei jetzt seit ca. 8 Jahren in Österreich und müsse nun hierblieben, weil ihm dieses Gerät eingesetzt worden wäre.
Am 27.01.2012 erfolgte eine Untersuchung durch Dr. XXXX. In ihrer gutachterlichen Stellungname im Zulassungsverfahren kommt sie zu dem Schluss, beim Beschwerdeführer liege aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, jedoch sonstige psychische Krankheitssymptome in Form einer anhaltenden wahnhaften Störung, F. 22.0, vor. Eine medikamentöse Behandlung wäre erforderlich, eine solche werde jedoch vom Asylwerber rigoros abgelehnt. Eine Verschlechterung bei Überstellung könne nicht ausgeschlossen werden, eine Suizidalität bestehe derzeit nicht. Affekthandlungen im Rahmen der Erkrankung könnten nicht ausgeschlossen werden, es finde sich derzeit jedoch kein Hinweis auf impulsive oder selbstschädigende Handlungen. In der gutachterlichen Stellungnahme sind auch vorgelegte ärztliche Befunde berücksichtigt und angeführt.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012, Zl. 11 15.420 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde aus dem Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen. Zitiert wird weiters das Ergebnis einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in Bezug auf die beim Beschwerdeführer festgestellte schizophrene Erkrankung (Verfolgungswahn). Demnach können wahnhafte Störungen und Schizophrenie im Senegal behandelt werden und sind entsprechende Medikamente dort auch erhältlich. Der Zugang zu entsprechender medizinischer Behandlung könne jedoch in entlegenen Gebieten sehr schwierig sein. Angegeben werden Krankenhäuser bzw. medizinische Einrichtungen, welche entsprechende Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Angegeben ist auch, dass der Preis für die Medikamente akzeptabel ist und vom jeweiligen Medikament abhänge. Die Kosten der genannten Erkrankung würden vom Staat gedeckt, man müsse sich jedoch genau an die Vorschriften halten und benötige dies im Senegal eine lange Zeit.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.05.2014, Zl. W161 1244130-2/10E als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
Mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 07.05.2015 gewährte das BFA dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zu seinen persönlichen Verhältnissen eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz, eingelangt beim BFA am 19.05.2015, gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen erklärte, 2003 nach Österreich gekommen zu sein und aufgrund der fehlenden Arbeitserlaubnis keine Anstellung und Unterkunft zu haben. Ihm sei bei einer vorgetäuschten Operation etwas implementiert worden und nun würden Ärzte sein System kontrollieren.
Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Senegal zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dagegen wurde fristgerecht am 29.09.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Weiters wurde ausgeführt: "Wie ich bereits gesagt habe, wurde ich in Österreich aufgrund meiner gesundheitlichen Probleme mehreren Operationen unterzogen. Mir wurde unter anderem ein Chip implantiert und bis heute konnte mir kein Arzt erklären, welchen Zweck diese Operation gehabt haben soll. Ich möchte, dass das mit einem Arzt abgeklärt wird. Außerdem leide ich an Zuckerkrankheit. Im Falle einer Abschiebung in mein Heimatland wäre eine weitere Behandlung der Zuckerkrankheit nicht mehr gewährleistet." Der Beschwerdeführer halte sich seit 15 Jahren in Österreich auf und habe sich von seiner Heimat entfremdet. Er habe Deutschkenntnisse erworben und sich ein soziales Umfeld aufgebaut. Die früheren Delikte würden alle aus der Beschaffungskriminalität resultieren, inzwischen konsumiere der Beschwerdeführer aber seit 2 Jahren keine Drogen mehr. Daher sei die Gefährdungsprognose nicht gerechtfertigt.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufheben; dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilen; in eventu die Dauer des auf 10 Jahre erlassenen Einreiseverbotes angemessen herabsenken; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Am 16.10.2017 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher der Beschwerdeführer wiederum erklärte, dass er 2003 einen Chip implantiert bekommen habe und seither überwacht werde. Er wolle "mit der Person sprechen, die die Maschine hat, welches den Chip also meine Gedanken auswertet".
Das Bundesverwaltungsgericht forderte daraufhin Beschwerde und Verwaltungsakt beim BFA an, welche am 31.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Justizanstalt zur Vorlage medizinischer Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend auf; diese langten am 09.11.2017 ein. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer Insulatard Flexpen und NovoRapid FlexPen, Medikamente gegen Diabetes, verschrieben wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (inklusive der asylrechtlichen Aktenteile des vor dem 1.1.2014 zuständigen Bundesasylamtes) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Im gegenständlichen Fall liegen besonders gravierende Ermittlungslücken der Behörde vor:
Der Beschwerdeführer wurde letztmalig am 10.01.2012 – und damit vor fast 6 Jahren - in seinem Asylverfahren einvernommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterließ es im gegenständlichen Verfahren, den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Er wurde mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 07.05.2015 aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben; die eingelangte Stellungnahme liegt daher auch schon eineinhalb Jahre vor Bescheiderlassung. Zweifelsohne mindert im gegenständlichen Fall die Vielzahl an Verurteilungen des Beschwerdeführers sein Interesse an seinem Aufenthalt in Österreich ganz maßgeblich, dies entbindet die Behörde jedoch nicht, aktuelle Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben zu treffen, was in diesem Verfahren gänzlich unterlassen wurde. Entsprechend wurde auch die beim Beschwerdeführer vorliegende Diabeteserkrankung völlig unberücksichtigt gelassen. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer auch kein Parteiengehör zu den – im Bescheid auszugsweise wiedergegebenen – Länderfeststellungen zum Senegal gewährt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren durch eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers, insbesondere mit seinem Gesundheitszustand, auseinanderzusetzen haben und ihm Parteiengehör zu den Länderfeststellungen zu gewähren haben.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf verschiedene grundlegende Fragen. Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Ermittlungspflicht, Kassation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I403.1244130.3.00Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017