TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/17 W114 2176364-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.11.2017
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Entscheidungsdatum

17.11.2017

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs1
MOG 2007 §8e
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2176364-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 20.01.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5368916010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174021010, wurde XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung keine Zahlungsansprüche zugewiesen und keine Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 gewährt. Der Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve im Rahmen der Regelung Neuer Betriebsinhaber wurde als verspätet zurückgewiesen, der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) abgewiesen.

2. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein.

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2017, GZ W114 2152880-1/2E wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Dieses Erkenntnis wurde nicht angefochten.

4. Am 11.05.2016 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Dabei beantragte er auch die top-up Bonus-Zahlung für Junglandwirte.

5. Mit Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5368916010, wies die AMA den Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen und den Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) ab.

Begründend wird entscheidungswesentlich ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung, wobei auf Artikel 21 Abs. 1 VO 1307/2013 bzw. auf Artikel 50 VO (EU) 1307/2013 sowie § 8e MOG hingewiesen wird

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.01.2017 zugestellt.

6. Mit Schriftsatz vom 20.01.2017 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine Beschwerde ein. Begründend verwies er auf das Verfahren, mit dem er Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 beantragt hatte. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er als Neubewirtschafter zusätzlich zum MFA auch einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve zu stellen gehabt hätte.

Er habe einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve für Junglandwirte gestellt und ersuche, dass dieser Antrag für eine Zuteilung von Zahlungsansprüchen anerkannt werde.

7. Am 13.11.2017 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 01.04.2015 begann der Beschwerdeführer mit der Bewirtschaftung seines Betriebes als Bewirtschafter. Er stellte am 20.05.2015 in weiterer Folge elektronisch einen MFA für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen und die top-up Bonus-Zahlung für Junglandwirte beantragte. Bis zum Ablauf des 09.06.2016 wurde die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als neuer Bewirtschafter ebenso wenig beantragt wie eine Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als Junglandwirt.

1.2. Dem Beschwerdeführer wurden für das Antragsjahr 2015 keine Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen, noch hat er einen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder im Rahmen einer Betriebsteilung oder eines Betriebszusammenschlusses übernommen.

1.3. Erst am 17.06.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Junglandwirt.

1.4. Im Merkblatt "Direktzahlungen 2016" der AMA ist unter Pkt. 7.2.1 das von der AMA aufgelegte Formblatt "Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve" abgedruckt. Das Merkblatt "Direktzahlungen 2016" kann von der Homepage der AMA www.ama.at heruntergeladen werden. In Kap. 2.3. dieses Merkblattes sind die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve beschrieben.

1.5. Mit Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5368916010, wies die AMA den Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen und den Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) für das Antragsjahr 2016 ab.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und einer Einschau in das Merkblatt "Direktzahlungen 2016" der AMA und wurden von keiner Partei bestritten. Widersprüchlichkeiten traten dabei nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten,

[ ].

"Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

[ ]

(4) Die Mitgliedstaaten weisen Zahlungsansprüche aus ihren nationalen oder regionalen Reserven nach objektiven Kriterien und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen zu.

(5) Zahlungsansprüche gemäß Absatz 4 werden nur Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind.

(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

[ ]

(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;

[ ]"

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[ ]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[ ]."

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

[ ]"

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 28

Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).

2. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er bereits über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete), so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem in Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt.

3. In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet werden.

[ ]"

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[ ]"

"Artikel 14

Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."

Art. 22 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69 (im Folgenden VO (EU) 809/2014) lautet:

"(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag im Rahmen der Basisprämienregelung eingereicht werden muss."

§ 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO) lautet auszugsweise:

"Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve

§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.

(2) Junglandwirte, die die Voraussetzungen gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 12 dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen."

§ 21 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), lautet auszugsweise:

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

[ ]"

3.3. Rechtliche Würdigung:

1. Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten insbesondere solchen Antragstellern Zahlungsansprüche zuweisen, denen im Antragsjahr 2014 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche hatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Antragsjahr 2013 Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben.

Dementsprechend bestimmt § 8a Abs. 1 MOG 2007, dass für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche auch Betriebsinhaber in Betracht kommen, denen im Jahr 2014 als Neubeginnern Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß VO (EG) 1698/2005 fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 ist ein Betriebsinhaber, der den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten hat, berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.

Gemäß Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 kann das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen auf solche Antragsteller übertragen werden, denen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch den Vorbewirtschafter bis zum End-Termin für die Einreichung des Mehrfachantrages-Flächen 2015 das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen übertragen wurde.

Im Fall des Beschwerdeführers ist keine der angeführten Voraussetzungen erfüllt.

2. Gemäß Art. 30 Abs. 6 VO (EG) 1307/2013 sind aber Zahlungsansprüche auch Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, zuzuweisen, und zwar aus der nationalen Reserve.

Aus den angeführten Rechtsvorschriften ergibt sich dabei jedoch auch in diesem Fall, dass im Rahmen der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisregelung die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ausdrücklich zu beantragen ist. Ein derartiger Antrag unterscheidet sich vom Mehrfachantrag-Flächen und geht über diesen hinaus (§ 6 Abs. 1 DIZA-VO schreibt dafür ein eigenes Formblatt vor).

Daran ändert auch nichts, dass Junglandwirte gem. § 6 Abs. 2 DIZA-VO die Zuweisung "im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte" zu beantragen haben.

Zwar ist die Formulierung dieser Verordnungsbestimmung nicht eindeutig. "Im Rahmen" der Zahlung für Junglandwirte könnte bei Betrachtung des Wortsinnes auch im Sinn der Beschwerde so ausgelegt werden, dass die Beantragung nicht ausdrücklich, sondern über die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte, gleichsam konkludent, zu erfolgen habe. Diesfalls müsste die AMA bei jeder Beantragung dieser Zahlung, die als "Top-up" konstruiert ist, d.h. die nur vergeben wird, wenn bereits Anspruch auf Basisprämie besteht, von Amts wegen nachforschen, ob der Landwirt bereits Zahlungsansprüche besitzt und/oder deren Zuweisung konkludent beantragt wird.

Die Antragstellung und Zuerkennung der Einheitlichen Betriebsprämie ebenso wie die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sind aber – so wie das gesamte Marktordnungsrecht – weitgehend durch Unionsrecht geregelt. Die zitierten Verordnungsbestimmungen sind dabei unmittelbar anwendbar und bedürfen grundsätzlich keiner Umsetzung durch innerstaatliches Recht. Die mitgliedstaatliche Vollziehung von Unionsrecht, und zwar auch von Verordnungen, erfolgt zwar grundsätzlich unter Anwendung nationalen Verfahrensrechts, dies gilt aber nicht dort, wo der Vollzug durch unionsrechtliche Verfahrensvorschriften besonders geregelt ist. Gemäß § 29 Abs. 1 AMA-Gesetz ist in den Verfahren über Ansprüche nach Marktordnungsrecht grundsätzlich das AVG anzuwenden. Dies trifft jedoch nur insoweit zu, als das Unionsrecht nicht eigenständige Verfahrensnormen enthält ("Soweit-Formel", Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4 , 155).

Da ein Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen unionsrechtlich in ausdrücklicher Weise gestellt werden muss, verbietet sich eine Auslegung, wonach ein Antrag auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen konkludent mit dem Antrag auf Junglandwirtezahlung oder generell mit dem ersten Mehrfachantrag-Flächen gestellt werden kann. Die angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen sehen vor, dass Direktzahlungen nur dann mitttels Sammelantrages beantragt werden können, wenn Zahlungsansprüche, deren Beantragung und Zuweisung gesondert geregelt ist, vorhanden sind. Eine konkludente Beantragung von Zahlungsansprüchen ist in diesem System nicht vorgesehen, bereits die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ist streng an einen ausdrücklichen Antrag gebunden.

Dies verdeutlichen auch die Bestimmungen der VO (EU) 640/2014, die in Art. 13 und 14 jeweils eigene Regelungen für den Sammelantrag und Anträge in Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen im Verspätungsfall vorsieht. Die Regelung in Art. 22 Abs. 2 der VO 809/2014 schließlich ermächtigt die Mitgliedstaaten nur zu beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag im Rahmen der Basisprämienregelung eingereicht werden muss. Diese Formulierung bezieht sich auf das zeitliche Element der Beantragung, wie auch die englische ("at the same time") und die französische ("au moment du") Sprachfassung zeigen. § 6 Abs. 2 DIZA-VO dürfte aufgrund dieser Ermächtigung erlassen worden sein und aus diesem Grund auch nur im Sinn dieser Ermächtigung auszulegen sein. Die Regelung, dass ein Antrag (auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen) gleichzeitig mit einem anderen Antrag (dem Mehrfachantrag) einzubringen ist, bedeutet nicht, dass der Mehrfachantrag den Antrag auf Zahlungsansprüche ersetzen kann.

Aus dem Fehlen von Regelungen über eine allfällige Änderung oder Ergänzung der Anträge nach dem Stichtag hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer Vorgängerregelung geschlossen, dass die zuständige Behörde (nur) jene Ansprüche zuzusprechen hat, die rechtzeitig im Sinne der genannten Vorschriften geltend gemacht wurden. Die von der belangten Behörde zum Anlass für die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Zahlungsansprüche genommene Fristversäumung ergibt sich damit aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht (VwGH vom 26.01.2009, 2007/17/0148).

Da somit zur Frage der Ausdrücklichkeit und zur Rechtzeitigkeit eines Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für Junglandwirte die unionsrechtlichen Vorschriften eine abschließende Regelung enthalten, scheidet eine Anwendung von § 6 Abs. 2 DIZA-VO dahingehend aus, dass mit der Junglandwirtezahlung bzw. mit dem MFA selbst konkludent ein Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen als gestellt gilt. Vielmehr ist diese Bestimmung unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemeinsam mit dem Mehrfachantrag-Flächen abzugeben ist, in dem auch die Junglandwirtezahlung beantragt wird.

Aus der Tatsache, dass das Unionsrecht auch zur Rechtzeitigkeit von Anträgen auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen eine abschließende Regelung enthält, scheidet auch die Anwendung von § 13 Abs. 3 AVG aus, wonach bei Mängeln vom Anbringen vor einer etwaigen Zurückweisung ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen ist. Es ist daher in diesem Fall auch nicht notwendig, zu erheben, ob ein derartiger Mängelbehebungsauftrag - obgleich nicht aus dem Akt ersichtlich - mündlich oder schriftlich erfolgt ist und eine entsprechende Frist zur Verbesserung gesetzt wurde.

Der am 17.06.2016 nachträglich gestellte Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen als Junglandwirt ist selbst dann, wenn er sich auf das Antragsjahr 2016 beziehen sollte, damit verspätet. Aus § 6 Absatz 1 und 2 Horizontale DIZA-VO iVm Artikel 13 und 14 VO (EU) 640/2014 wäre der Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve – um bei den Direktzahlungen für 2016 berücksichtigt zu werden – spätestens vor Ablauf des 09.06.2016 einzubringen gewesen.

3. Allenfalls könnte noch geprüft werden, ob der Beschwerdeführer die Rechtswohltat eines offensichtlichen Irrtums für sich in Anspruch nehmen kann. Die Regeln des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) sehen im Wesentlichen standardisierte Anträge, starre Fristen, systematische Kontrollen und für den Fall der Feststellung von Regelverletzungen vergleichsweise strenge Sanktionen vor. Antragskorrekturen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen (Ausweitungen nur innerhalb der Antragsfristen, Rücknahmen nur bis zur Durchführung einer Verwaltungskontrolle oder bis zur Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle) zulässig; vgl. näher mwN Zauner u.a., Marktordnungsrecht, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts2 (2012), 143. Lediglich bei Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums kann der Antrag jederzeit berichtigt werden. Dabei handelt es sich also um eine Ausnahme, die als solche eng auszulegen ist.

Dahinter steht der Gedanke, dass die Antragstellung im Rahmen des INVEKOS im Rahmen einer Massenabwicklung erfolgt und die die Anträge entgegennehmenden Zahlstellen gar nicht dazu in der Lage sind, sämtliche Anträge auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben wird vielmehr nach der Rechtsprechung des EuGH den Antragstellern überbürdet. Im Fall von Verstößen gegen Förderungsvoraussetzungen sind die vorgesehenen Kürzungen auszusprechen, um die Antragsteller zu korrekten Angaben anzuhalten; vgl. mwN Zauner u.a., Marktordnungsrecht, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts2 (2012), 143 (159).

Die Definition des offensichtlichen Irrtums findet sich nunmehr in Art. 4 VO (EU) 809/2014. Im Verhältnis zu den Vorgänger-Verordnungen wurde die Definition des offensichtlichen Irrtums im Wesentlichen um das Kriterium der Gutgläubigkeit sowie den Passus "Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

erweitert. Dabei handelt es sich zweifellos lediglich um eine Klarstellung im Vergleich zu früheren Regelungen, zu denen einschlägige Rechtsprechung ergangen ist, ohne dass der Inhalt der Regelung im Wesentlichen verändert werden sollte.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zum offensichtlichen Irrtum hat in der Vergangenheit noch zu keiner Systematisierung geführt; zur deutschen Rechtsprechung vgl. mwN Eckhardt, Grundfragen des Marktordnungsrechts – das INVEKOS, ZVG 2014/6, 540 (549) bzw. ausführlich Busse, Antrags- und Behördenirrtümer im InVeKoS-Recht der EU – Systematik und Rechtsprechung, in: Martinez/Schorkopf/Spindler/Stoll/Veit (Hrsg.), Jahrbuch des Agrarrechts X (2011), 53. Für den Fall der irrtümlichen Nicht-Beantragung einer Prämie hat der VwGH festgehalten, dass keine Verpflichtung der Behörde besteht, Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Antragsteller einen seinem Willen entsprechenden Antrag gestellt hat (VwGH vom 24.01.2000, 96/17/0336). Liegt kein Widerspruch im Antrag vor und ist dieser auch mit der fehlerhaften Angabe "sinnvoll", braucht nicht von einem offensichtlichen Irrtum ausgegangen zu werden (VwGH vom 01.07.2005, 2001/17/0135).

Am nächsten kommt der vorliegenden Fallkonstellation wohl eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) zum ÖPUL 95. Im Anlassfall war bereits aus den Antragsangaben zu erkennen, dass ein Verstoß gegen Förderungsvoraussetzungen vorlag, weshalb die beantragte Prämie versagt wurde. Der OGH gelangte zu dem Ergebnis, dass kein offensichtlicher Irrtum vorlag, zumal die unrichtigen Angaben der Klägerin mit den übrigen Angaben im Förderungsantrag nicht in Widerspruch standen (OGH vom 09.05.2001, 9Ob95/01p).

Demgemäß kann zwischen einer Antragstellung, die in sich widersprüchlich ist (da an einer Stelle des Antrags eine Angabe gemacht wurde, der eine Angabe, die an anderer Stelle gemacht wurde, widerspricht; indem etwa für eine an einer Stelle als Grünlandfläche ausgewiesene Fläche an anderer Stelle eine Nutzung als Ackerfläche angegeben wird etc.) von Antragstellungen unterschieden werden, die widerspruchsfrei, für den Antragsteller aber nachteilig sind (zumal sie Kürzungen nach sich ziehen). Würde man letztere Antragstellungen aus dem Titel eines offensichtlichen Irrtums korrigieren lassen, würde dies bedeuten, dass die Verwaltungskontrollen des INVEKOS unterlaufen und damit letztlich sogar ausgehebelt würden. Im vorliegenden Fall liegt keine Widersprüchlichkeit des Antrages in sich vor.

Gegen die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums spräche im vorliegenden Fall - sofern man das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums im vorliegenden Fall dem Grunde nach bejahen würde - ferner das Kriterium der Gutgläubigkeit. Insbesondere im Fall der Neugestaltung des Fördersystems ist es einem Landwirt zuzumuten, sich mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen und im Fall von Unklarheiten entsprechende Erkundigungen einzuziehen. Insbesondere konnte sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen, von der AMA auf ein Versäumnis wie das vorliegende hingewiesen zu werden, da die AMA sowohl im Merkblatt Direktzahlungen 2015 als auch im Merkblatt Direktzahlungen 2016 die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen dargelegt hat. Somit wird man im vorliegenden Fall davon ausgehen müssen, dass dem Beschwerdeführer grobe Fahrlässigkeit zum Vorwurf zu machen ist, die den guten Glauben ausschließt.

4. Es ergibt sich daher, dass die Beurteilung der AMA, dass weder ein Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen noch auf Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2015 rechtzeitig gestellt wurde, zutrifft und die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Direktzahlungen, für die der Besitz von Zahlungsansprüchen Voraussetzung ist, zu Recht erfolgt ist.

5. Die Zuerkennung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte sieht gemäß Artikel 50 Absatz 1 der VO (EU) 1307/2013, vor, dass eine solche Zahlung nur Junglandwirten zu gewähren ist, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 dieser Verordnung haben. Das bedeutet in der gegenständlichen Angelegenheit, dass diesen Junglandwirten im entsprechenden Antragsjahr auch Zahlungsansprüche zugewiesen wurden. In der gegenständlichen Angelegenheit ist das jedoch nicht der Fall, sodass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 rechtskonform auch die Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte verwehrt wurde.

Zusammenfassend gelangt das erkennende Gericht daher zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheidung rechtskonform ist und daher das Beschwerdebegehren abzuweisen war.

B) Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt B):

Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall des Fehlens eines Antrages auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen bei Beantragung der Junglandwirtezahlung bzw. bei Stellung eines Mehrfachantrages-Flächen liegt weder eine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch des Europäischen Gerichtshofes vor.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Beschwerdevorentscheidung,
Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Erkundigungspflicht, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, grobe Fahrlässigkeit, Gutgläubigkeit, INVEKOS,
Irrtum, Junglandwirt, Marktordnung, Mehrfachantrag-Flächen,
Neubeginner, Offensichtlichkeit, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rechtzeitigkeit, Revision zulässig, Übertragung, Verschulden,
verspäteter Antrag, Verspätung, Vorlageantrag, Widerspruch,
Zahlungsansprüche, Zurückweisung, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2176364.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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