Entscheidungsdatum
20.11.2017Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I401 2158127-2/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2017, Zl. IFA: 11009118603, Verf. Zl. 152055092, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Gerhard AUER beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war nicht rechtswidrig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Fremde reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 24.12.2015 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinem Fluchtgründen Folgendes an:
"Ich habe keine Lebensgrundlage in meiner Heimat. Meine Eltern kümmern sich nicht um mich und helfen mir nicht. Mein Vater ist arbeitslos. Von meinem Lohn konnte ich nicht überleben und als Minderjähriger ist es besonders schwer."
Im Falle einer Rückkehr befürchte er, sich keine Zukunft aufbauen zu können.
Am 27.03.2017 wurde der Fremde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen wiederholte, aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Algerien und den fehlenden familiären Anbindung aus seinem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Zudem gab er an, er habe sich von Kollegen und Bekannten Geld für seine Ausreise ausgeborgt und sie würden ihn nunmehr bedrohen. Auch werde die Arbeit, die er gemacht habe, von der Mafia kontrolliert und könne er dagegen nichts machen.
Mit Bescheid vom 21.04.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zudem gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und hielt fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.11.2016 verloren hat (Spruchpunkt VI.).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2017 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
2. Mit dem am 10.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Anbringen stellte der Fremde neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete ihn im Wesentlichen damit, sich seit 2015 im Bundesgebiet aufzuhalten, hier bleiben, ein normales Leben führen, eine Familie gründen und arbeiten zu wollen. Wenn er in sein Heimatland abgeschoben werde, werde er politisch verfolgt werden und drohe ihm eine lange "politische" Strafe; er könnte sogar umgebracht werden. Seine ganze Familie sei von der "Politik des Präsidenten" verfolgt worden.
Im Rahmen seiner am 03.11.2017 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Fremde unter der Rubrik "Fluchtgrund" unter anderem an:
"Meine Fluchtgründe bleiben dieselben. Ich möchte hier leben, weil ich hier in die Schule gehen kann und meine Freundin hier lebt. Sonst habe ich keine Fluchtgründe."
Bei seiner Einvernahme am 09.11.2017 vor dem BFA erklärte er, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch aufrecht seien und erstattete im Wesentlichen ein gleichlautendes Vorbringen, insbesondere, dass sein Leben in Gefahr sei und er von einer Mafiagruppierung mit dem Tod bedroht werde.
Mit dem nun zu prüfenden, mündlich verkündeten Bescheid vom 09.11.2017 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.
Mit Schreiben vom 13.11.2017, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung am 16.11.2017, informierte das BFA das Gericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte den Verwaltungsakt zur "Beurteilung der Aufhebung".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
1. Feststellungen zur Person des Fremden:
Die Identität des Fremden steht nicht fest; er ist volljährig, gesund, erwerbsfähig und Staatsangehöriger von Algerien; er bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er spricht ein wenig deutsch und ging Gelegenheitsarbeiten nach.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.11.2016 wurde der Fremde als Jugendlicher wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 03.08.2017 wurde der Fremde als junger Erwachsener wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, wovon sechs Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
Seit (mindestens) 21.12.2015 hält sich der Fremde in Österreich auf, wobei er hier über keine familiären und über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte verfügt. Familienangehörige des Fremden leben in Algerien. Er weist keine relevante Integration auf, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erwartet werden kann.
Der erste Antrag des Fremden vom 23.12.2015 wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2017 als unbegründet abgewiesen. Mit dem am 10.07.2017 beim BFA eingelangten Anbringen stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei er keine neuen bzw. keine neu entstandenen Fluchtgründe vorbrachte.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Fremden in seinem nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 und aufgrund der allgemeinen Lage in Algerien, bei dem es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt (vgl.§ 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 47/2016) wird festgestellt, dass der Fremde im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird.
Im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren brachte der Fremde vor, Algerien wegen der schwierigen wirtschaftlichen Situation verlassen zu haben, sich von Kollegen Geld für seine Ausreise ausgeborgt zu haben und die ihn daher bedrohen würden sowie von der Mafia kontrolliert zu werden.
Seinen Folgeantrag begründete er damit, in Österreich ein normales Leben führen, eine Familie gründen und arbeiten zu wollen. Bei einer Abschiebung in sein Heimatland befürchte er, politisch verfolgt, sogar umgebracht zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird, insbesondere nicht wegen einer drohenden politischen Verfolgung.
Der Beschwerdeführer weist kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, keine Einkünfte und keine Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet auf. Er leidet an keinen (schweren) gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal Algerien ein sicherer Herkunftsstaat ist.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung entgegenstünden. Der Fremde verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Algerien ist seit der Entscheidung über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht eingetreten, insbesondere nicht auf sein Vorbringen bezogen.
Der Folgeantrag wird voraussichtlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuweisen sein.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie in den zu überprüfenden Bescheid Beweis erhoben.
Die Feststellungen zur Person, der Herkunft, der Sprache, zum Gesundheitszustand sowie zu den Lebensumständen des Fremden gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde. Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keine Verwandten in Österreich hat und hier über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte verfügt, fußen insbesondere auf seinen Einvernahmen vom 27.03.2017 und vom 09.11.2017
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels diesbezüglicher Dokumente nicht fest. Die Feststellungen zu den Verurteilungen ergeben sich aus einem Strafregisterauszug der Republik Österreich.
Die Länderfeststellungen, welche der Entscheidung des BFA zugrunde gelegt wurden, nämlich die aktuellen mit Stand vom 17.05.2017, zeigen keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Algerien gegenüber der Zeit der vorangehenden Entscheidung vom 21.04.2017 auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.1.1. § 12a Abs. 1 und 2 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017) lauten:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Der § 22 Abs. 10 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016) lautet:
"Entscheidungen
§ 22 (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."
3.1.2. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, lautet:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
3.1.3. Voranzustellen ist, dass der Fremde einen (weiteren Asylbzw.) Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.
Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 sind erfüllt:
Gegen den Fremden besteht auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2017 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005.
Weiters wurde mit dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes der Erstantrag des Fremden auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen, sodass fest steht, dass ihm in Algerien keine asylrelevante Verfolgung droht.
Auch gibt es dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erk. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde gesund und damit erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte.
Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien als sicheren Herkunftsstaat derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Überdies hält sich seine Familie in Algerien auf, sodass er nach seiner Rückkehr nicht auf sich allein gestellt ist.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die es nahelegen würden, dass, bezogen auf den Fremden, ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Der Fremde führt in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und weist auch sein Privatleben erkennbar keine besonders ausgeprägte Intensität auf.
Der Zweit- bzw. Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.
Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war.
Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende ohne Durchführung einer Verhandlung zu treffende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu erledigen.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I401.2158127.2.00Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017