Entscheidungsdatum
20.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W166 1425810-2/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2015,
Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger aus Pol-e Chomri in der afghanischen Provinz Baghlan stammend, reiste in der Nacht vom 24. auf den 25.10.2011 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet Österreich ein, konnte sich sodann am 25.10.2011 bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle nicht ausweisen und stellte nach seiner Festnahme aufgrund der Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1a FPG einen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Asylgrund brachte er im Wesentlichen vor, dass er im Zuge seiner Tätigkeit als Englischlehrer ein Mädchen kennen gelernt habe, das ihn zu verführen versucht hätte. Sie hätte ihm einen Heiratsantrag gemacht. Als die Familie des Mädchens davon erfahren hätte, sei er von ihren Angehörigen verfolgt und mit dem Tode bedroht worden. Sie hätten ihn über seine Kursteilnehmer ausrichten lassen, dass sie ihn umbringen würden, sobald sie ihn erwischen würden.
Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt (kurz BAA; nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, kurz: BFA) Außenstelle Graz mit Bescheid vom 14.03.2012 seinen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, als auch seinen Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan und sprach darüber hinaus aus, dass er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen werde.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28.03.2012 das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde diese mit Entscheidung des Asylgerichtshofes am 13.08.2013 als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung dieser Entscheidung erfolgte am 27.08.2013.
Das schriftliche Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise wurde dem Beschwerdeführer am 23.10.2013 gegen Unterschriftsleistung zugestellt.
Am 08.09.2013 wurde der Beschwerdeführe wegen Diebstahls und Betrugs von XXXX bei der PI XXXX angezeigt. Dabei schilderte Frau XXXX , der Beschwerdeführer habe ihr am 02.08.2013 um 10 Uhr in Graz am Europaplatz (Hauptbahnhof) aus dem in ihrem Fahrzeug befindlichen Handschuhfach € 2.000,00 gestohlen. Außerdem habe er ihr im Zeitraum Juli bis August 2013 durch Vortäuschung von Tatsachen € 200 in betrügerischer Absicht herausgelockt und sich dadurch unrechtmäßig bereichert. Dem polizeilichen Abschlussbericht vom 10.10.2013 ist zudem zu entnehmen, dass sich im Zuge der Ermittlungen – niederschriftliche Einvernahme des vermeintlichen Beschuldigten und neuerliche Opfereinvernahme in der PI – herausgestellt habe, dass laut Angaben des Opfers kein Schaden entstanden sei, da es den Bargeldbetrag in der Höhe von € 2.000,00 wieder in seinem PKW aufgefunden habe. Außerdem habe XXXX dem Beschwerdeführer den Betrag in Höhe von € 200,00 freiwillig übergeben. Das Opfer XXXX wolle die Sachverhalte nun doch nicht zur Anzeige bringen.
Am 07.11.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung der fremdenpolizeilichen Vorschriften angezeigt, da er sich am 30.10.2013 noch immer im Bundesgebiet aufgehalten hat, über sein Asylverfahren aber bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde, gegen ihn eine rechtskräftige Ausweisung erlassen wurde und er keine der im § 31 Abs. 1 FPG genannten Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt erfüllte. Im Zuge der Personenkontrolle am 30.10.2013 wurde ihm die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß AsylG aufgrund des rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens abgenommen.
Mit Schreiben vom 21.03.2014, beim BFA Regionaldirektion Steiermark am 24.02.2014 eingelangt, regte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 1a FPG an.
Am 02.01.2015 stellte der Beschwerdeführer schließlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Am 21.05.2015 stellte er einen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz aufgrund geänderter Umstände.
Er brachte vor, dass er am 05.07.2014 die gebürtige Österreicherin XXXX (nunmehr XXXX ) geheiratet habe. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland fürchte er um sein Leben. Er möchte bei seiner Ehefrau in Österreich bleiben.
Als Beweismittel legte er die Heiratsurkunde vom 05.07.2014, seinen Meldezettel, seine Geburtsurkunde und eine Passkopie seiner Ehefrau vor.
In der am 01.07.2015 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (belangte Behörde) gab der Beschwerdeführer an, dass er manchmal mit seinem Onkel väterlicherseits, der in Baghlan lebe, über Facebook Kontakt habe. Diesem gehe es finanziell schlecht. Er sei Landwirt. Einmal im Monat telefoniere er mit seinen Eltern. Sie würden noch in seinem Heimatdorf leben. Seine Geschwister seien bei einem Vorfall ums Leben gekommen. Sein Vater handle mit Autos und seine Mutter sei zu Hause. Seine Eltern hätten auch zwei Grundstücke gehabt. Eines habe sein Vater verkauft, um das Geld an einen Autohändler zu verleihen und das zweite würden sie noch besitzen, es werde für den Gemüseanbau genutzt. Seine Angaben aus dem Vorverfahren halte er vollinhaltlich aufrecht. Inzwischen habe er gehört, dass sein Leben nach wie vor in Gefahr sei. Wenn er zurückkehre, würden sie ihn umbringen. Die Brüder des Mädchens, mit dem er sich immer wieder heimlich getroffen habe, würden im Dorf nach dem Beschwerdeführer fragen. Das Mädchen sei damals misshandelt worden und ihre Familie hätte sie sogar töten wollen. Da die Freunde des Beschwerdeführers damals gemeint hätten, dass es für ihn gefährlich sei, sei er geflüchtet.
Befragt nach dem Vorfall bezüglich seiner Geschwister schilderte der Beschwerdeführer, dass seine Schwester vor cirka acht Monaten auf dem Weg zur Schule mit einem Messer umgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass sie von den Brüdern des Mädchens umgebracht worden sei. Seine Mutter habe ihm aber nichts Näheres über den Vorfall erzählen wollen. Sein Bruder sei im Zuge eines Selbstmordattentates ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer glaube aber, dass dies auch diese Leute gewesen seien. Ein weiterer Bruder und eine weitere Schwester würden bei seinen Eltern leben. Beweise, die belegen würden, dass die Familie des Mädchens seine Geschwister aus Rache am Beschwerdeführer umgebracht habe, gebe es keine, der Beschwerdeführer wisse aber, dass es so gewesen sei. Der Vater des Mädchens sei ein großer Mann namens XXXX (Anmerkung: im Erstverfahren hieß er noch XXXX ).
Befragt zu seinen zwischenzeitlich geänderten Umständen gab er an, dass er geheiratet habe, nun glücklich sei und sich hier zu Hause fühle. Seine Frau würde ihn seit zwei Jahren unterstützen. Er beziehe keine Unterstützung und er wolle Kinder haben. Er hätte inzwischen auch eine Arbeit gefunden, aber er habe keine Arbeitserlaubnis.
Eine Übermittlung und Kenntnisnahme der Länderfeststellungen des BFA zu Afghanistan lehnte der Beschwerdeführer ab.
Der Beschwerdeführer legte weiters ein Diplom über die bestandene Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 24.11.2014, eine Arbeitszusage für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beim Einzelunternehmer XXXX , Unterstützungserklärungen von XXXX (Schwiegermutter), XXXX und diverse andere Dokumente vor.
Des Weiteren übermittelte er im Rahmen einer Stellungnahme am 23.06.2016, in der er nochmalig erklärte nunmehr mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein und er folglich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge, eine Einstellungszusage bei der Firma Spenglerei XXXX vom 25.02.2016.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2015, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.05.2015 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 ERMK vom 02.01.2015 wurde gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde darüber hinaus festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise beträgt die Frist zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers gegenüber dem früheren Bescheid nicht verändert habe, weshalb im gegenständlichen Fall in Bezug auf den neuerlich gestellten Antrag auf internationalen Schutz, entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und daher der Antrag zurückzuweisen sei. Zum II. Spruchpunkt führte die Behörde in ihrer Begründung an, dass er, aufgrund der Begründung von Anknüpfungspunkten gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK in einem Stadium des ungewissen Aufenthaltes, nicht schützenswert erscheine. Würde sich ein Fremder in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Weiters sei von keiner starken sozialen Bindung zu Österreich auszugehen, da sich der Beschwerdeführer erst cirka vier Jahre im Bundesgebiet aufhalte und somit von einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer auszugehen sei. Der Umstand, dass er gut Deutsch spreche, stelle keinen über das übliche Maß hinausgehendes Integrationsmerkmal dar. In beruflicher Hinsicht liege ebenso wenig eine berücksichtigungswürdige besondere Integration vor. Insgesamt stelle seine Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar und ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 sei daher nicht in Betracht gekommen.
Gegen diesen Bescheid vom 12.11.2015, erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Rechtsmittelfrist, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX , mit Schriftsatz vom 26.11.2015, bei der belangten Behörde am 30.11.2015 eingelangt, eine Beschwerde und führte darin aus, dass der Beschwerdeführer am 02.01.2015 aufgrund von entscheidungsrelevanten Änderungen in seinem Privat- und Familienleben einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gestellt habe. Da sich die Lage in seinem Herkunftsland seit Rechtskraft des Erstverfahrens massiv verschlechtert habe, habe er am 21.05.2015 auch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die belangte Behörde habe das Verfahren mit erheblicher Mangelhaftigkeit belastet, da sie die Verwaltungsvorschriften, insbesondere den § 39 AVG, missachtet habe. Sie habe ohne Bekanntgabe gegenüber dem Beschwerdeführer die beiden durch die Anträge des Beschwerdeführers ausgelösten Verfahren einfach verbunden. Auch finde sich in der Entscheidung kein Hinweis auf welchen Überlegungen die Verbindung basiere. Zur Erledigung beider Anträge seien dieselben Ermittlungen durchgeführt worden und gemeinsame Feststellungen getroffen worden. Durch die mangelnde Möglichkeit des Beschwerdeführers sich zu einer etwaigen Verbindung zu äußern, sei sein Recht auf Parteiengehör nach § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden und habe die belangte Behörde durch das Absehen jeglicher Begründung der Verbindung im bekämpften Bescheid gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung nach § 60 AVG verstoßen. Aufgrund der Vermischung habe die belangte Behörde den Sachverhalt nur mangelhaft ermittelt und wäre bei Beachtung der maßgeblichen Vorschriften zu einem anderen Ergebnis gekommen.
Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen würden ausführlich darlegen, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers massiv verschlechtert habe. Daraus könne ein Anstieg der getöteten und verletzten Zivilisten in Höhe von 24 % im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 entnommen werden. Neben der allgemeinen Sicherheitslage habe sich auch die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Baghlan, entscheidungsrelevant verschlechtert. Dem Beschwerdeführer hätte bereits aus diesem Grund der Status eines subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.
Hinsichtlich der geänderten Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers habe es die belangte Behörde verabsäumt den Sachverhalt in geeigneter Weise zu ermitteln. Dem Beschwerdeführer seien diesbezüglich am Ende der Einvernahme vor der belangten Behörde lediglich drei Fragen gestellt worden. Der Beschwerdeführer könne sein Familienleben außerhalb des österreichischen Bundesgebietes nicht aufrechterhalten, da seine Ehefrau keine Möglichkeit hätte sich in Afghanistan niederzulassen. Auch der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit sich in Afghanistan eine Existenz aufzubauen. Seine Kontakte zu Afghanistan seien aufgrund der mehrjährigen Abwesenheit erloschen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage und gewillt für seinen Selbsterhalt und den Erhalt seiner Familie in Österreich zukünftig aufzukommen. Der Beschwerdeführer sei zudem stets strafrechtlich unbescholten. Bei richtiger Würdigung hätte dem Beschwerdeführer zumindest die Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 AsylG erteilt werden müssen.
Zur Rückkehrentscheidung führte der Beschwerdeführer noch an, dass die afghanische Botschaft bis dato noch immer keine Heimreisezertifikate ausstelle und daher eine Rückkehr kaum möglich sei.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am 14.12.2015 durch Beschwerdevorlage der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, wobei die belangte Behörde mit diesem Schreiben gleichzeitig bekannt gab, auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
Mit Schriftsatz vom 17.02.2017 löste der Rechtsvertreter XXXX das Vollmachtverhältnis in gegenständlicher Rechtssache auf.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.07.2017 langte das gekürzte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX betreffend den Beschwerdeführer ein, wonach er am 14.07.2017 zu XXXX wegen Begehung des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Monaten, unter bedingter Nachsicht des Vollzuges, verurteilt wurde.
Mit Schreiben vom 08.08.2017 erlangte das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis über die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX am 29.07.2017 verhängte Untersuchungshaft des Beschwerdeführers aufgrund des Verdachts der Begehung der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG.
Am 09.10.2017 wurde der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 geladen und befand er sich zu diesem Zeitpunkt noch immer in Untersuchungshaft. Mit der Ladung wurden ihm zugleich die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan übermittelt.
Die belangte Behörde erklärte nach Erhalt der Ladung für den 19.10.2017 nochmalig nicht daran teilnehmen zu können und ersuchte um die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 09.10.2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer geschieden ist, und gibt er dazu befragt in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 an, dass dies stimme. Des Weiteren schilderte er in der Verhandlung, dass er vier Jahre lang mit seiner Frau zusammen gelebt habe, sie habe ihn immer finanziell unterstützt, da er keinen "Bescheid" gehabt habe. Er habe nicht arbeiten gehen dürfen und habe keine Zukunft gehabt. Sie habe ihn aber nicht mehr weiter unterstützen und finanzieren können, daher habe sie entschieden, dass sie sich scheiden lasse. Seit Juni 2017 sei er geschieden. Das Scheidungsurteil werde er nachreichen. Danach habe er eine schlechte Frau kennen gelernt. Wegen ihr habe er die Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz begangen.
Auf die Frage, wie lange er sich noch in Haft befinden würde, antwortete der den Beschwerdeführer begleitende Justizwachebeamte "bis 27.06.2018". Der Beschwerdeführer gab an, dass er in etwa drei Monaten die Möglichkeit auf vorzeitige Haftentlassung habe.
Befragt nach seinen Wohnverhältnissen, bevor er in Haft gekommen ist, gibt der Beschwerdeführer an, dass er noch immer bei seiner Ex-Frau gemeldet sei, gewohnt habe er aber bei seiner neuen Freundin. Seit er im Gefängnis ist, sei er jedoch nicht mehr mit ihr befreundet.
Über Befragen zu seinem Leben in Afghanistan, bevor er geflüchtet ist, schilderte der Beschwerdeführer, dass er fünf Jahren in die Schule gegangen sei. Er habe 10 Monate Englisch gelernt und dann für cirka drei Monate – etwas später gibt er an, dass es fünf waren – Englischkurse gegeben. Die Kursbesucher seien zwischen 13 und 20 Jahre alt gewesen. Eigentlich hätte er immer eine Lehre als Koch machen wollen, aber keine Möglichkeit dazu gehabt.
Aus den Einvernahmen im Erstantragsverfahren (Ersteinvernahme vom 25.11.2011 und Einvernahme durch das BFA am 05.03.2012) geht hervor, dass der Beschwerdeführer neun Jahre Schulbildung in Afghanistan genoss.
Zu seiner Familie habe er nach wie vor Kontakt, wenn auch nicht täglich. Sie lebe auch noch immer in seiner Heimat. Sein Vater arbeite auch nach wie vor in der Landwirtschaft. Auch sein Onkel lebe noch in dem Dorf, wo er herkomme. Seine Tante, die in Kabul gelebt habe, wohne jedoch nicht mehr dort.
Befragt zu seinem Leben in Österreich gibt der Beschwerdeführer an, dass er seit vier Jahren überhaupt keine Unterstützung vom Staat bekomme, er habe versucht Arbeit zu finden, keiner habe ihm geholfen. Er sei hier her gekommen, um etwas Gutes aus seinem Leben zu machen. Er habe in seiner Freizeit Fußball gespielt und einen Deutschkurs besucht. Er hätte studieren wollen und eine Ausbildung als Koch machen wollen. Ein paar Mal habe er einer österreichischen Familie im Garten geholfen. Ansonsten würde er helfen wo er könne, er habe auch österreichische Freunde und noch Kontakt zu seiner Ex-Schwiegermutter und Ex-Frau. Sie würden ihn derzeit auch im Gefängnis besuchen.
Am 21.11.2017 übermittelte die Sozialarbeiterin des Beschwerdeführers den Beschluss vom 27.06.2017 über die einvernehmliche Scheidung des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zu den Asylverfahren:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Zeitraum 24.-25.10.2011 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.10.2011 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser wurde in weiterer Folge, nach Erhebung eines Rechtsmittels gegen die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, kurz: BFA) mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13.08.2013 abweisend erledigt und erhob der Beschwerdeführer kein weiteres Rechtsmittel gegen diese Entscheidung. Der Beschwerdeführer wurde demnach rechtskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Am 02.01.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8 EMRK. Antragsbegründend führte er seine inzwischen erfolgte Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin an.
Am 21.05.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), da sich die Lage in seinem Herkunftsstaat massiv verschlechtert habe.
Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich keine maßgeblichen Änderungen in Bezug auf eine den Beschwerdeführer betreffende asylrelevante Verfolgung.
Betreffend die Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführ stammt aus der Provinz Baghlan, aus dem Distrikt Pol-e Chomri, ist Tadschike und Angehöriger der Glaubensrichtung des Islam. Er ist ledig, seine Muttersprache ist Dari. Er spricht weiters Farsi und etwas Englisch.
Er hat neun Jahre Schuldbildung erlangen können und gab einige Monate Englischkurse in seiner Heimat.
Seine Eltern wohnen mit zwei seiner Geschwister in seinem Heimatdorf und leben von der Landwirtschaft, die sein Vater betreibt.
Am 24.10. bzw. 25.10.2011 reiste er illegal in das Bundesgebiet ein und heiratete am 05.07.2014 die österreichische Staatsbürgerin XXXX . Im Juni 2017 erfolgte die Scheidung der beiden Eheleute, da die Frau des Beschwerdeführers diesen nicht mehr finanziell unterstützen wollte.
Am 14.07.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Begehung des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Monaten, unter bedingter Nachsicht des Vollzuges, verurteilt.
Seit 29.07.2017 sitzt der Beschwerdeführer aufgrund des Verdachts der neuerlichen Begehung der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften in Untersuchungshaft bzw. inzwischen in Strafhaft, welche noch bis 27.06.2018 andauert.
Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt betreffend eine etwaige Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht festgestellt werden.
Ein berücksichtigungswürdiges Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8 EMRK, zu dessen Aufrechterhaltung ein Verbleib in Österreich erforderlich wäre, demzufolge eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nicht zulässig wäre, liegt nicht vor.
Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, hat sich in Bezug auf die bereits in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13.08.2013 abgeschlossenen Asylverfahren behandelten Aspekte nicht geändert. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), droht.
Zur Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage
Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr 2017. Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von
Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017).
INSO berichtet für den Zeitraum Jänner – März 2017 von insgesamt
6.799 sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Afghanistan (INSO o. D.):
Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:
improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten – gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).
Hauptstadt Kabul
Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):
Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:
al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).
Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).
Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).
Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).
Sicherheitslage in der Provinz Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Im Zeitraum 1.9.2015. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).
In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstöße zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).
Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf
4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Im Zeitraum 1.9.2015. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).
In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstöße zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).
Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).
Sicherheitslage in der Provinz Baghlan
Baghlan liegt in Nordostafghanistan und wird als eine der industriellen Provinzen Afghanistans gesehen. Sie ist von strategischer Bedeutung, da sie an sieben weitere Provinzen, inklusive Kabul, grenzt. Baghlan hat folgende administrative Bezirke, inklusive der Provinzhauptstadt Puli Khumri: Kinjan, Dushi, Banu, Dih Salah, Puli Hisar, Jilgah, Khost, Talawa Barfak, Farang, Guzargah-a-Noor, Nahrin, Burkah und Dahana-i-Ghori. Im Nordosten grenzt sie an die Provinzen Panjsher, Takhar und Kunduz, im Westen an Samangan und Bamyan, im Süden grenzt sie an die Provinz Parwan (Pajhwok o.D.h). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 926.969 geschätzt (CSO 2016).
Im Zeitraum 1.1. – 31.8.2015 wurden in der Provinz Baghlan 354 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Baghlan zählt zu den relativ volatilen Provinzen Nordafghanistans; die Taliban sind in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv (Khaama Press 5.9.2016). In den letzten Monaten war die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen (Khaama Press 24.1.2017; Khaama Press 15.5.2016; Global Times China 15.1.2017; vgl. auch: News Ghana 30.1.2017).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Pajhwok 9.1.2017; Khaama Press 8.1.2017; Khaama Press 5.1.2016; Bakhtar News 22.8.2016). Bei diesen Militäroperationen hatten Aufständische Verluste zu verzeichnen (Pajhwok 9.1.2017; Bakhtar News 22.8.2016). In manchen Fällen wurden Talibankommandanten getötet (Tolonews 23.12.2016; Pajhwok 23.12.2016; Khaama Press 5.1.2016; Independent 27.2.2016).
Regierungsfeindliche Gruppierungen
Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017).
Angaben, welche Gebiete von den Aufständischen in Afghanistan kontrolliert werden, sind unterschiedlich: Schätzungen der BBC zufolge, wird bis zu ein Drittel des Landes von den Taliban kontrolliert (BBC 9.5.2017). Einer US-amerikanischen Quelle zufolge stehen 59,7% der Distrikte unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Sicherkräfte (Stand: 20.2.2017); was eine Steigerung von 2,5% gegenüber dem letzten Quartal wäre; jedoch einen Rückgang von 11% gegenüber dem Vergleichswert des Jahres 2016. Die Anzahl der Distrikte, die unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen sind, hat sich in diesem Quartal um 4 Distrikte vermehrt: es sind dies 45 Distrikte in 15 Provinzen (SIGAR 30.4.2017). Die ANDSF konnten die Taliban davon abhalten Provinzhauptstädte einzunehmen oder zu halten; die Aufständischen haben die Kontrolle über gewisse ländliche Gebiete behalten. (SIGAR 30.4.2017).
Taliban
Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive Ende April 2017 eröffnet; seitdem kommt es zu verstärkten Gefechtshandlungen in Nordafghanistan (BBC 7.5.2017). Bisher haben die Taliban ihre alljährliche Kampfsaison durch die Frühjahrsoffensive eingeläutet; allerdings haben dieses Jahr die Taliban-Aufständischen auch in den Wintermonaten weitergekämpft (BBC 28.4.2017).
Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017).
Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:
BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017).
Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).
Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017).
Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen:
sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017).
Zivile Opfer
Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.1. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017).
UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) – eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017).
Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr 2015. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017).
Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017).
Rückkehr
Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016).
IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017).
Erhaltungskosten in Kabul
Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016).
Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort
Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016).
Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden:
Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt – um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016).
Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016).
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers – seine Staatsangehörigkeit, woher er stammt, wann er geboren ist, betreffend seine Familie im Herkunftsland – beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere im Erstantragsverfahren (Einvernahme durch das BFA am 05.03.2012), andererseits auch aus den dazu ergangenen Feststellungen in der das Erstverfahren rechtskräftig erledigenden Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13.08.2013 und schließlich auch aus seinen im Zweitantragsverfahren gemachten Angaben (eine Einvernahme durch das BFA erfolgte am 01.07.2015, mündliche Verhandlung vor dem BVwG erfolgte am 19.10.2017), die stets dieselben waren.
Dass der Beschwerdeführer neun Jahre Schulbildung in Afghanistan erfuhr, ist der Niederschrift der Erstbefragung (im Erstantragsverfahren) vom 25.10.2011 zu entnehmen und wurde dies im Bescheid vom 14.3.2012 sowie in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13.8.2013 so festgestellt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer, wie auch bereits in den gesamten Einvernahmen (sowohl im Erst- als auch im Zweitantragsverfahren), dass er in Afghanistan Englisch gelernt und in der Folge einen Englischkurs abgehalten hat.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen und zu seiner derzeitigen Haft basieren auf dem dem Akt einliegenden, gekürzten Urteil zu XXXX vom 14.07.2017 des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , aus dem Beschluss zu XXXX vom 31.7.2017 desselben Gerichtes über die Verhängung der Untersuchungshaft sowie der ergänzenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung des BVwG am 19.10.2017, dass er sich derzeit in Strafhaft befinde, wobei der ihn vorführende Justizwachebeamte als Entlassungsdatum den 27.06.2018 angab.
Die Feststellungen zur erfolgten Hochzeit mit XXXX (nach der Eheschließung XXXX ) basieren auf der vorgelegten und im Akt einliegenden Heiratsurkunde vom 05.07.2014. Dass der Beschwerdeführer inzwischen geschieden ist, ergibt sich aus einem Melderegisterauszug, den das Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2017 eingeholt hat, sowie dem am 21.11.2017 ho. eingebrachten Beschluss über die Scheidung vom 27.06.2017. Der Beschwerdeführer gibt schließlich in der mündlichen Verhandlung an, dass die Scheidung auf Wunsch seiner damaligen Ehegattin im Juni 2017 erfolgt sei.
Die Feststellung, dass sich ein neuer Sachverhalt, der für die Beurteilung einer etwaigen Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention relevant wäre, nicht ergeben hat, bzw. nicht festgestellt werden kann, gründet auf den folgenden Erwägungen. Mit dem Folgeantrag brachte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA zwar vor, dass seine Schwester umgebracht worden sei und auch sein Bruder nicht mehr am Leben sei und er dahinter einen Racheakt der Familienangehörigen des Mädchens vermute, da der Beschwerdeführer Schande über ihre Familie gebracht habe. Dieser Einvernahme ging jedoch die Erstbefragung durch Beamte der Landespolizeidirektion – im Mai 2015 – zu seinem Folgeantrag voraus und erwähnte er diese neuen, möglicherweise asylrelevanten, Umstände mit keinem Wort. Hingegen schilderte er zu diesem Zeitpunkt nur, dass er nunmehr infolge der Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin, ein berücksichtigungswürdiges Familienleben habe und sich daher in seinem Fall ein geänderter Sachverhalt darstelle. Dem Gericht erscheint es nicht nachvollziehbar, dass derartig wichtige Ereignisse, nicht umgehend mit der ersten Möglichkeit zur näheren Begründung des Folgeantrages geschildert und erzählt werden. Aus diesem Grund erscheint es äußerst fraglich, ob sich dahinter – der Vermutung des Beschwerdeführers entsprechend – tatsächlich ein Racheakt der Familienangehörigen des Mädchens verbirgt, oder ob es auf schlichtweg tragische Ereignisse zurückzuführen ist, die nichts mit dem Mädchen von damals zu tun haben. An diesem Punkt ist zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer betreffend seine Fluchtgeschichte bereits im Erstantragsverfahren keinerlei Glauben geschenkt wurde, weder durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, noch qualifizierte der Asylgerichtshof nach erfolgter Beschwerde die Schilderungen des Beschwerdeführers als glaubwürdig. Da er auch keinerlei konkrete Angaben zum Tod seiner Geschwister machen kann, bleibt es überhaupt fraglich, ob diese tatsächlich nicht mehr am Leben sind. Es deutet eher darauf hin, dass der Beschwerdeführer diese Geschichte entweder frei erfunden hat, um sie in weiterer Folge als Begründung für seinen Folgeantrag zu verwenden, oder die tragischen Ereignisse, die womöglich tatsächlich passiert sind, etwas umgedeutet hat und nun als stützende Pfeiler für seine Fluchtgeschichte verwendet. Hinzu kommt, dass er vor der Behörde angab, seine Schwester sei auf dem Weg zur Schule mit einem Messer erstochen worden, vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung jedoch angab, sie sei erschossen worden. Dass sein Bruder infolge eines Selbstmordattentates getötet worden sei, wie er in der Einvernahme vor der Behörde schilderte, erwähnte er in der mündlichen Verhandlung nicht. Auf die Frage, ob außer seiner Schwester sonst noch jemandem in seiner Familie etwas passiert sei, antwortete er mit "Nein.".
Aufgrund der unterschiedlichen Schilderungen, sowie auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine konkreteren Angaben machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass sich dahinter ein fluchtrelevantes Vorbringen verbirgt.
Die Feststellung, wonach sich an der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, in Bezug auf die bereits im letzten Asylverfahren behandelten maßgeblichen Aspekte nichts geändert hat, beruht zunächst auf den in den Feststellungen enthaltenen Länderfeststellungen, die ihrerseits jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen gründen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Sie wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme dazu ab. Vielmehr schilderte er, vertreten durch seinen damaligen Anwalt, in seiner Beschwerde, wie massiv sich die Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz Baghlan verschlechtert habe. Insofern ergibt sich dennoch keine Änderung der Sachlage, da der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung am 13.08.2013 nicht eine konkrete Provinz als Rückkehrgebiet nannte. Er bezog vielmehr die gesamte Situation Afghanistans in seine Entscheidung ein und führte aus, dass zwar "die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt".
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 in der Fassung BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt A):
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren