RS Vfgh 2017/11/24 E86/2017 ua

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Veröffentlicht am 24.11.2017
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Dublin III-VO vom 26.06.2013, EU 604/2013 Art3 Abs2, Art18 Abs1
AsylG 2005 §5
FremdenpolizeiG 2005 §61

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Feststellung der Zuständigkeit Bulgariens sowie Anordnung der Außerlandesbringung mangels Heranziehung und Würdigung aktuellen Berichtsmaterials zur neu entstandenen Versorgungssituation von Asylwerbern in Bulgarien

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen habe, wobei aktuelle Stellungnahmen von UNHCR in die Erwägungen eingeflossen seien.

Hervorzuheben sei, dass die in UNHCR-Berichten vom Jänner und Februar 2014 empfohlene Aussetzung von Rückführungen nach Bulgarien nicht mehr aktuell sei. Den Länderfeststellungen zufolge - insbesondere basierend auf dem UNHCR-Update-Bericht vom April 2014 - werde eine vormals ausgesprochene Anregung einer generellen Suspendierung von Dublin-Überstellungen nicht mehr aufrechterhalten. Allenfalls zu beachtende, hinzutretende Risikoelemente betreffend unbegleitete Minderjährige oder besonders vulnerable Personen oder Personengruppen lägen bei den Beschwerdeführern nicht vor.

Diese Annahmen stehen jedoch im Gegensatz zu den im Erkenntnis nur gekürzt wiedergegebenen Länderfeststellungen: Diesen zufolge hätten sich die Unterbringungsbedingungen im Laufe des Jahres 2015 wieder verschlechtert und seien nicht zufriedenstellend. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der rechtlichen Beurteilung jedoch nicht mit diesen Feststellungen zur Versorgungslage auseinandergesetzt. Im Übrigen ist auf einen mittlerweile ergangenen Bericht des UNHCR vom 29.11.2016, der ebenfalls die Verschlechterung der Versorgungslage in Bulgarien aufzeigt, zu verweisen.

Da es das Bundesverwaltungsgericht - vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine Familie mit einem dreijährigen Kind handelt - unterlassen hat, das zum Entscheidungszeitpunkt vorgelegene Berichtsmaterial zum bulgarischen Asylsystem, das die für Asylwerber in Bulgarien neu entstandene Versorgungssituation berücksichtigt hätte, in der rechtlichen Beurteilung der Entscheidung heranzuziehen und zu würdigen, ist das angefochtene Erkenntnis mit Willkür belastet.

Entscheidungstexte

  • E86/2017 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.11.2017 E86/2017 ua

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenpolizei, Außerlandesbringung, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E86.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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