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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §219 Abs1Leitsatz
Abweisung eines - als Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht zu verstehenden - Antrags auf Übermittlung der Urschrift eines Beschlusses des VfGHRechtssatz
Die Akteneinsicht im verfassungsgerichtlichen Verfahren erfolgt gemäß §35 Abs1 VfGG unter sinngemäßer Anwendung des §219 Abs1 ZPO. Demnach unterliegen unter anderem Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen sowie die Protokolle über die Beratungen und Abstimmungen nicht der Akteneinsicht. Auch die Urschrift eines Beschlusses des VfGH unterliegt nicht der Akteneinsicht.
Der als Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht zu verstehende Antrag, der "Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich möge dem Kläger eine vollständige Kopie der Urschrift des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 08.06.2017, A18/16-4, ehestmöglich übermitteln", ist daher abzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / AkteneinsichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:A18.2016Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017