Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §219 Abs1Leitsatz
Abweisung eines - als Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht zu verstehenden - Antrags auf Übermittlung der Urschrift eines Beschlusses des VfGHSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 26. Februar 2016, G426, 427/2015-8, V115-118/2015-8, A12/2015-8, unter anderem eine auf Art137 B-VG gestützte Klage des Antragstellers zurück. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2016, A7/2016-4, und mit Beschluss vom 8. Juni 2016, A18/2016-4, wies der Verfassungsgerichtshof zwei weitere, auf Art137 B-VG gestützte Klagen des Antragstellers zurück.
2. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 stellte der Einschreiter den Antrag, der "Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich möge dem Kläger eine vollständige Kopie der Urschrift des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 08.06.2017, A18/2016-4, ehestmöglich übermitteln."
Begründend führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, er habe Grund zur Annahme, dass es sich bei der ihm zugestellten Ausfertigung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 2017, A18/2016-4, um ein "Falsifikat" handeln dürfte. Sodann heißt es im Antrag des Einschreiters:
"[…]
Mit der hier verfahrensgegenständlichen Klage vom 18.11.2016, A18/16, hatte der Kläger insbesondere auch Staatshaftungsansprüche aufgrund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.2016, A7/16-4, geltend gemacht.
Gemäß §12 VfGG sind Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes von der Ausübung ihres Amtes bekanntlich ausgeschlossen, wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorangegangenen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mitgewirkt haben.
Da jene Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, welche – abgesehen von der Person des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes – nach der Ausfertigung des obgenannten fraglichen Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 08.06.2017, A18/16-4, an der Beschlussfassung mitgewirkt hätten, exakt jene waren, welche auch den staatshaftungsgegenständlichen Beschluss vom 15.10.2016, A7/16-4, erlassen hatten, liegt in diesem Vorgang (nämlich der Entscheidung über die Klage vom 18.11.2016 trotz offenkundigen Vorliegens eines ausdrücklichen gesetzlichen Ausschließungsgrundes) aus Sicht des Klägers – unter Heranziehung der Vergleichsfigur eines maßgerechten Höchstrichters – zumindest dem äußeren Anschein nach ein zumindest wissentlicher Verstoß zumindest des Berichterstatters (Referenten) gegen eindeutige und ausnahmslos geltende Verfahrensvorschriften.
Unter Heranziehung der Vergleichsfigur eines maßgerechten Höchstrichters kann ein solcher Vorgang nach Auffassung des Klägers wohl als in höchstem Maße missbräuchlich bezeichnet werden.
Da der Kläger von der vollkommenen Integrität des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, Univ.-Prof. Dr. Gerhart Holzinger überzeugt ist, und der genannte Präsident des Verfassungsgerichtshofes demgemäß an der Erlassung eines solchen Beschlusses nach Auffassung des Klägers nicht mitgewirkt haben kann, muss der Kläger somit davon ausgehen, dass die dem Kläger zugestellte Ausfertigung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 08.06.2017, A18/16-4, mit höchster Wahrscheinlichkeit ein Falsifikat darstellen dürfte.
Ob diese Ausfertigung tatsächlich ein Falsifikat ist (unter welcher Voraussetzung die verfahrensgegenständliche Klage noch unerledigt anhängig wäre), kann der Kläger jedoch nur durch Einsicht in den bezughabenden Akt des Verfassungsgerichtshofes zweifelsfrei klären, sodass ihm entsprechend der obzitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofes ein Recht auf Einsicht in die Urschrift des antragsgegenständlichen Beschlusses zusteht.
[…]."
3. Die Akteneinsicht im verfassungsgerichtlichen Verfahren erfolgt gemäß §35 Abs1 VfGG unter sinngemäßer Anwendung des §219 Abs1 ZPO (vgl. VfSlg 19.893/2014 mwN). Demnach unterliegen unter anderem Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen sowie die Protokolle über die Beratungen und Abstimmungen nicht der Akteneinsicht. Auch die Urschrift eines Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes unterliegt nicht der Akteneinsicht (vgl. auch OGH 10.5.1990, 6 Ob 551/90).
Der als Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht zu verstehende Antrag, der "Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich möge dem Kläger eine vollständige Kopie der Urschrift des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 08.06.2017, A18/16-4, ehestmöglich übermitteln", ist daher abzuweisen.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 2017, A18/2016-4, unter dem Vorsitz des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes gefasst und dementsprechend auch richtig ausgefertigt wurde.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / AkteneinsichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:A18.2016Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017