RS Vwgh 2017/10/25 Ro 2017/07/0002

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014 §1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §24 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §48 Abs3;
VwGG §51;

Rechtssatz

Das auf Zuerkennung des Aufwandersatzes für eine vor dem VfGH erstattete Gegenschrift sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil es einerseits in der VwGH-Aufwandersatzverordnung nicht gedeckt ist und andererseits der durch die Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand auch die anfallende Umsatzsteuer abdeckt (vgl. VwGH 29.6.2016, Ro 2014/15/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017070002.J01

Im RIS seit

05.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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