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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufwandersatzV VwGH 2014 §1;Rechtssatz
Das auf Zuerkennung des Aufwandersatzes für eine vor dem VfGH erstattete Gegenschrift sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil es einerseits in der VwGH-Aufwandersatzverordnung nicht gedeckt ist und andererseits der durch die Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand auch die anfallende Umsatzsteuer abdeckt (vgl. VwGH 29.6.2016, Ro 2014/15/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017070002.J01Im RIS seit
05.12.2017Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017