RS Vwgh 2017/10/25 Ro 2016/07/0014

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §85 Abs1;

Rechtssatz

Eine Streitentscheidung iSd § 85 Abs. 1 WRG 1959 ist dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte der Genossenschaft gegen das Mitglied, Rechte des Mitgliedes gegenüber der Genossenschaft oder Rechte des Mitgliedes gegenüber anderen Mitgliedern zum Gegenstand hat (vgl. VwGH 7.7.2005, 2002/07/0098). Eine solche Streitigkeit liegt nur vor, wenn das WRG 1959 oder die Satzung der Wassergenossenschaft ein selbständiges, von einer konkreten Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis losgelöstes, subjektives Recht der Mitglieder auf Rechnungslegung gegenüber der Wassergenossenschaft statuiert.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016070014.J03

Im RIS seit

05.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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