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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Eine Streitentscheidung iSd § 85 Abs. 1 WRG 1959 ist dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte der Genossenschaft gegen das Mitglied, Rechte des Mitgliedes gegenüber der Genossenschaft oder Rechte des Mitgliedes gegenüber anderen Mitgliedern zum Gegenstand hat (vgl. VwGH 7.7.2005, 2002/07/0098). Eine solche Streitigkeit liegt nur vor, wenn das WRG 1959 oder die Satzung der Wassergenossenschaft ein selbständiges, von einer konkreten Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis losgelöstes, subjektives Recht der Mitglieder auf Rechnungslegung gegenüber der Wassergenossenschaft statuiert.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016070014.J03Im RIS seit
05.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017