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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §73;Rechtssatz
Streitfälle entspringen dann dem Genossenschaftsverhältnis, wenn sie Mitglieder oder Organe einer rechtskräftig gebildeten Wassergenossenschaft betreffen und wenn der Rechtsgrund der strittigen Befugnis oder des strittigen Anspruches in den §§ 73 bis 76 WRG 1959 oder in der Satzung oder in einschlägigen Übereinkommen oder in ordnungsgemäßen Beschlüssen der Genossenschaftsorgane wurzelt. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis kann also nur sein, was das Wasserrechtsgesetz und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Genossenschaftsverhältnis bestimmen (vgl. VwGH 29.6.2000, 98/07/0182).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016070014.J02Im RIS seit
05.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017