RS Vwgh 2017/10/25 Ro 2016/07/0014

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §85 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0182 E 29. Juni 2000 VwSlg 15446 A/2000 RS 1

Stammrechtssatz

Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften gem § 85 Abs 1 WRG ist grundsätzlich von Amts wegen auszuüben; ein subjektives Recht auf eine aufsichtsbehördliche Entscheidung besteht nur in solchen Fällen, in denen das Gesetz der Genossenschaft oder einer anderen Person eine Antragslegitimation zuerkennt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016070014.J01

Im RIS seit

05.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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