RS Vwgh 2017/10/25 Ra 2017/07/0083

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §63 Abs1
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
FlVfGG §13
FlVfGG §36
FlVfGG §37
FlVfLG Krnt 1979 §51
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Beschwerdemöglichkeit und der Parteistellung von Mitgliedern einer Agrargemeinschaft bei der Änderung von Verwaltungssatzungen im Rahmen von Regulierungsplänen ist den anzuwendenden Bestimmungen der dem Flurverfassungsrecht innewohnende Grundgedanke ableitbar, dass die Mitglieder der Agrargemeinschaft, die Bedenken haben, diese Bedenken anlässlich der Beschlussfassung der Agrargemeinschaft äußern müssen. Wenn der Beschluss der Agrargemeinschaft aber der Agrarbehörde vorgelegt wird und diese einen diesen Antrag genehmigenden Bescheid erlässt, kommt den einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft dagegen kein Beschwerderecht an das VwG zu. Hinter diesem Beschwerdeausschluss steht der verfahrensökonomische Gedanke, dass sich das einzelne Mitglied gegen einen Mehrheitsbeschluss wehren können muss; über eine gegen einen Beschluss erhobene Beschwerde eines überstimmten Mitgliedes soll zuerst in Form der internen Streitschlichtung und allenfalls anschließend durch Anrufung der Agrarbehörde die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses geprüft werden. Danach, also im nachgeschalteten Verfahren hinsichtlich der agrarbehördlichen Genehmigung dieses Beschlusses, soll einem Mitglied aber kein Beschwerderecht an das VwG mehr zustehen. In einem solchen antragsbezogenen Genehmigungsverfahren wollte der Gesetzgeber den Mitgliedern der Agrargemeinschaft also daher keine Parteistellung zuerkennen (vgl. VwGH 11.9.1997, 97/07/0147; VwGH 9.11.2006, 2005/07/0123; VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0012).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070083.L01

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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