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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs8;Rechtssatz
Eine wesentliche Antragsänderung (die also das "Wesen" der Sache betrifft) ist als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das VwG ist in einem solchen Fall somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016). Voraussetzung für diese Schlussfolgerung ist allerdings, dass der zweite Antrag eine Änderung des ursprünglichen Antrages darstellt. Nur dann kann von einer konkludenten Zurückziehung des ersten Antrages ausgegangen werden (vgl. VwGH 12.9.2016, Ra 2014/04/0037). Diese Überlegungen bedeuten - legt man sie auf ein Säumnisbeschwerdeverfahren um -, dass im Fall der wesentlichen Antragsänderung im Verfahren vor dem VwG der Antrag als zurückgezogen gilt, wegen dessen Erledigung Säumnis geltend gemacht wurde. Zur Entscheidung der Säumnisbeschwerde in Bezug auf den stattdessen vorliegenden neuen (wesentlich geänderten) Antrag fehlt es dem VwG an der Zuständigkeit. Der neue Antrag wäre an die Behörde weiterzuleiten. Hier wie dort ist aber Voraussetzung für diese Schlussfolgerung, dass der zweite Antrag eine inhaltliche wesentliche Änderung des ursprünglichen Antrages darstellt. Nur dann kann von einer konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen Antrags, dessen Ziel ja nun nicht mehr verfolgt werden soll, ausgegangen werden. Die Lösung dieser Frage ist letztlich eine Wertungsfrage und stets im Einzelfall zu entscheiden.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070073.L03Im RIS seit
05.12.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018