RS Vwgh 2017/10/25 Ra 2017/07/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/04/0037 E 12. September 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist nach § 13 Abs. 8 AVG zulässig, dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jedem Stadium des Verfahrens geändert werden kann, sofern diese Änderung nicht wesentlich ist. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist letztlich eine Wertungsfrage; abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stellt die hg. Rechtsprechung darauf ab, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen (Hinweis Erkenntnisse vom 9. Dezember 2010, 2007/09/0122, und vom 16. September 2015, Ro 2015/22/0026, und Beschluss vom 14. Oktober 2015, Ra 2015/04/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070073.L01

Im RIS seit

05.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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