Norm
UrhG §11 Abs1Rechtssatz
Von einer untrennbaren Einheit kann dann nicht gesprochen werden, wenn sich das Werk in einzelne Teile zerlegen lässt, die eines selbstständigen Bestands fähig sind und durch die Trennung in ihrem Wesen nicht verändert werden. Die Teile eines Werks sind dann eines selbständigen Bestands fähig, wenn sie sich ohne unverhältnismäßige Wertzerstörung theoretisch gesondert verwerten lassen, ohne dass dies zu einer unorganischen Zergliederung des Gesamtwerks und damit einer Ergänzungsbedürftigkeit des Restwerks führen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131704Im RIS seit
05.12.2017Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020