RS OGH 2017/9/26 4Ob64/17s

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Veröffentlicht am 26.09.2017
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Norm

UrhG §11 Abs1

Rechtssatz

Von einer untrennbaren Einheit kann dann nicht gesprochen werden, wenn sich das Werk in einzelne Teile zerlegen lässt, die eines selbstständigen Bestands fähig sind und durch die Trennung in ihrem Wesen nicht verändert werden. Die Teile eines Werks sind dann eines selbständigen Bestands fähig, wenn sie sich ohne unverhältnismäßige Wertzerstörung theoretisch gesondert verwerten lassen, ohne dass dies zu einer unorganischen Zergliederung des Gesamtwerks und damit einer Ergänzungsbedürftigkeit des Restwerks führen würde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 64/17s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 4 Ob 64/17s
    Beisatz: Entscheidend ist nicht die subjektive Vorstellung mehrerer Schöpfer von der Untrennbarkeit des Werks, sondern allein die objektive Möglichkeit einer gesonderten Verwertung. (T1)
    Veröff: SZ 2017/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131704

Im RIS seit

05.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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