RS OGH 2017/9/26 4Ob81/17s, 4Ob7/19m, 4Ob53/19a, 4Ob3/21a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2017
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Norm

UrhG §42f

Rechtssatz

Ein nach § 42f UrhG zulässiges Bildzitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung. Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem fremden Werk hergestellt werden. Zu fragen ist immer, ob der Zitatzweck nicht auch anders gleichermaßen erreicht werden hätte können, zB durch Einholung einer Zustimmung des Rechteinhabers zur Übernahme des Schutzgegenstands oder durch dessen Darstellung mit eigenen Worten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 81/17s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 4 Ob 81/17s
    Veröff: SZ 2017/98
  • 4 Ob 7/19m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 7/19m
    Beisatz: Die Zitierfreiheit darf nicht dazu führen, dass der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird. (T1)
    Beisatz: Daran, dass Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Bildzitats ein legitimer Zitatzweck ist, wird festgehalten. (T2)
  • 4 Ob 53/19a
    Entscheidungstext OGH 22.08.2019 4 Ob 53/19a
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bildzitat im Rahmen einer gegen die Rechteinhaberin gerichteten Kritik wegen Verstoßes gegen den journalistischen Transparenzgrundsatz. (T3)
  • 4 Ob 3/21a
    Entscheidungstext OGH 26.01.2021 4 Ob 3/21a
    Beisatz: Eine ungebührliche Beeinträchtigung der Interessen des Urhebers, die einem zulässigen Zitat entgegen steht, kann sich auch durch eine Entstellung des (zitierten) Werks ergeben. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131705

Im RIS seit

05.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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