Norm
UrhG §42eRechtssatz
Zweck der Bestimmung des § 42e UrhG ist (nach dem Vorbild des § 57 dUrhG), zu verhindern, dass die Zustimmung des Rechteinhabers eingeholt werden muss, wenn der Schutzgegenstand nur zufällig oder beiläufig und ohne Bezug zum eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung genutzt wird und deshalb seine Interessen nicht berührt werden. Um „unwesentlich“ iSd § 42e UrhG zu sein, muss das Beiwerk ein Gegenstand sein, dem noch weniger als geringe oder untergeordnete Bedeutung zukommt, wobei die Voraussetzungen dafür nicht überzogen werden dürfen, um der Ausnahmebestimmung nicht ihre Wirksamkeit zu rauben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131706Im RIS seit
05.12.2017Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020