Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.09.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §28 Abs3Rechtssatz
Die Hilfe suchende oder empfangende Person müsste Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ sein. Ein solcher Aufenthaltstitel wurde der Beschwerdeführerin, jedoch nicht deren Sohn bislang erteilt.
Diesbezüglich wird auch auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, welcher ausdrücklich aussprach, dass für eine Gleichstellung eines Fremden mit österreichischen Staatsbürgern nach § 5 Abs. 2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die vorangegangene (konstitutive) Zuerkennung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" (nunmehr "Daueraufenthalt - EU") erforderlich ist (vgl. VwGH, 9. November 2016, Ro 2014/10/0094).
Somit ist die Beschwerdeführerin, jedoch nicht der im gemeinsamen Haushalt lebender Sohn österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt und hat daher nur der Sohn der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Behörde hätte daher den Antrag nicht ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gleich abweisen dürfen, sondern erheben müssen, ob und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat.
Schlagworte
Verfahrensrecht; Mindestsicherung; Anspruchsvoraussetzungen, Aufenthaltstitel, Daueraufenthalt, Abweisung ohne Ermittlungsverfahren, Aufhebung, ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.035.RP02.11484.2017Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017