RS Lvwg 2017/9/8 VGW-242/035/RP02/11484/2017

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Veröffentlicht am 08.09.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.09.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

VwGVG §28 Abs3
WMG §4 Abs1 Z1
WMG §5 Abs1
WMG §5 Abs2 Z3

Rechtssatz

Die Hilfe suchende oder empfangende Person müsste Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ sein. Ein solcher Aufenthaltstitel wurde der Beschwerdeführerin, jedoch nicht deren Sohn bislang erteilt.    

Diesbezüglich wird auch auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, welcher ausdrücklich aussprach, dass für eine Gleichstellung eines Fremden mit österreichischen Staatsbürgern nach § 5 Abs. 2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die vorangegangene (konstitutive) Zuerkennung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" (nunmehr "Daueraufenthalt - EU") erforderlich ist (vgl. VwGH, 9. November 2016, Ro 2014/10/0094).

Somit ist die Beschwerdeführerin, jedoch nicht der im gemeinsamen Haushalt lebender Sohn österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt und hat daher nur der Sohn der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Behörde hätte daher den Antrag nicht ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gleich abweisen dürfen, sondern erheben müssen, ob und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat.

Schlagworte

Verfahrensrecht; Mindestsicherung; Anspruchsvoraussetzungen, Aufenthaltstitel, Daueraufenthalt, Abweisung ohne Ermittlungsverfahren, Aufhebung, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.035.RP02.11484.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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