Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.09.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Aus § 32 Abs. 2 WMG, wo besondere verfahrensrechtliche (formelle) Vorschriften für die Antragstellung in Abweichung von der Bedarfsgesetzgebung des Bundes (nämlich von § 13 Abs. 3 AVG) enthalten sind, ergibt sich, dass die taxativ (also erschöpfend und nicht bloß beispielhaft/demonstrativ) in § 32 Abs. 2 Z 1 und 2 WMG aufgezählten Unterlagen (u.a. ein Nachweis über die Identität) schon dem Antrag auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom Antragsteller initiativ anzuschließen sind und daher der Antrag mit einem Mangel behaftet ist, wenn diese Unterlagen nicht oder nicht vollständig beigeschlossen werden.
§ 73 Abs. 1 AVG ordnet unmissverständlich an, dass die Frist für die Entscheidungspflicht der Behörde mit dem Einlangen des Antrages der Parteien beginnt. Ist ein Antrag mangelhaft, so beginnt die Entscheidungspflicht erst mit dem Einbringen des verbesserten Antrages zu laufen (VwGH vom 29.04.2015, GZ 2013/06/0140).
Die belangte Behörde hätte daher, wenn sie der Meinung gewesen wäre, dass die mit dem Antrag vorgelegten Aufenthaltsberechtigungskarten für einen Identitätsnachweis der Antragsteller nicht ausreichend sind, hinsichtlich der Identitätsfeststellung der Antragsteller gemäß § 32 Abs. 3 WMG vorgehen und den Hilfesuchenden unverzüglich die Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen müssen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt und hätte sie nachweislich auf diese Rechtsfolge hinweisen müssen.
Die belangte Behörde hat hingegen noch am Tag der Einbringung des Antrages die ersten Schritte des Ermittlungsverfahren in der Sache selbst und nicht zuerst auf der formalen Ebenen eingeleitet.
Schlagworte
Mindestsicherung; Antragstellung, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Identitätsnachweis, Ausweiskarten, Entscheidungspflicht, Einlassung; MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.035.RP02.11925.2017Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017