Entscheidungsdatum
30.10.2017Index
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;Norm
WLSG §1 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der Frau J. Jo., vertreten durch Dr. K., öffentlicher Notar, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... für die Bezirke ..., vom 27.09.2016, Zl. VStV/916300505909/2016, wegen Übertretung des § 1 Abs. 1 Z 2 Wiener-Landessicherheitsgesetz (WLSG),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR € 100,00 auf EUR € 60,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 2 Stunden auf 1 Tag und 6 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit € 10,00 festgesetzt, das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin angelastet, sie habe am 12.4.2016, von 4:00 Uhr bis 4:50 Uhr in Wien, H.-gasse, durch lautes Hämmern auf diversen Gegenständen in der Wohnung ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und dadurch § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG übertreten.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 1 WLSG eine Geldstrafe von € 100,00 verhängt. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde mit 2 Tagen und 2 Stunden festgesetzt.
Der Strafbemessung wurden durchschnittliche Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse zu Grunde gelegt. Erschwerend wurden die einschlägigen Verwaltungsvorstrafen und mildernd kein Umstand berücksichtigt.
Für die Beschwerdeführerin war Notar Dr. S. zum Sachwalter bestellt und wurde Notar Dr. K. mit Beschluss des Bezirksgerichtes ... vom 23.1.2017 mit Wirksamkeit 22.2.2017 (Zustellung des Gerichtsbeschlusses) zum Sachwalter bestellt. Der Wirkungsbereich des Sachwalters blieb dabei unverändert und umfasst die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, die Vertretung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen und die Vertretung bei medizinischen Heilbehandlungen.
Das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 30.9.2016 hinterlegt. Die Beschwerdeführerin hat auf das Straferkenntnis zunächst nicht reagiert. Nach jeweils erfolgter Mahnung und Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe ging das Straferkenntnis am 27.4.2017 dem Sachwalter, Notar Dr. K., zu.
Mit Schriftsatz vom 27.4.2017 erhob der Sachwalter im Namen der Betroffenen (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen das Straferkenntnis und brachte als Beschwerdepunkt ausschließlich vor, er ersuche um Reduktion der Strafe, da die Betroffene nur ein sehr geringes Einkommen beziehe.
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine monatliche Invaliditätspension in Höhe von € 579,26 zuzüglich € 157,30 Pflegegeld der Stufe 1 und € 310,58 Ausgleichszulage und abzüglich € 43,38 Krankenversicherungsbeitrag.
Die Beschwerdeführerin weist drei einschlägige Verwaltungsvorstrafen wegen gleichartiger Delikte aus den Jahren 2013 (erste Verwaltungsvorstrafe) und 2016 (zweite und dritte Verwaltungsvorstrafe) auf. Wegen dieser Delikte wurde jeweils eine Geldstrafe von € 100,00 verhängt.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG ist bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen und sind unter anderem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen.
Die Behörde hat die Geldstrafe, wie ausgeführt, unter Berücksichtigung von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bemessen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin sind jedoch als ungünstig zu bewerten. Dabei war das Pflegegeld außer Betracht zu lassen, weil Pflegegeld zur Abdeckung des Aufwandes durch Pflegebedürftigkeit gewährt wird und insoweit nicht als Einkommen zur Verfügung steht. Das Einkommen bestand daher lediglich aus der angeführten Invaliditätspension zuzüglich Ausgleichszulage und abzüglich Sozialversicherungsbeitrag.
Das Verwaltungsgericht ist auf Grund des vergleichsweise umfassenden Wirkungsbereiches des Sachwalters weiters davon ausgegangen, dass die Betroffene über eine herabgesetzte Schuldfähigkeit verfügt. Genauere Feststellungen konnten diesbezüglich nicht getroffen werden, weil der Sachwalter trotz Nachfrage keine medizinischen Unterlagen zur Einsichtsfähigkeit der Beschwerdeführerin übermittelt hat.
Das Verwaltungsgericht ist weiters davon ausgegangen, dass der Wirkungsbereich des Sachwalters die Möglichkeiten umfasst, etwaige zukünftige Übertretungen gleicher Art durch die Beschwerdeführerin zu verhindern, zumal der Sachwalter insbesondere über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und über die Durchführung etwaiger Therapien oder Heilbehandlungen verfügen kann. Dem Verwaltungsstrafverfahren kommt somit als Mittel, ein der Rechtsordnung entsprechendes künftiges Verhalten der Beschwerdeführerin herzustellen, nur eingeschränkte Bedeutung zu. Auch in generalpräventiver Hinsicht war die Bedeutung der Höhe der verhängten Strafe durch den Umstand, dass für die Betroffene ein Sachwalter mit vergleichsweise umfassendem Aufgabenbereich bestellt war, von herabgesetzter Bedeutung.
In Anbetracht dieser mildernden Umstände waren die verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß herabzusetzen.
Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens entspricht dem gesetzlichen Mindestbetrag gemäß § 64 Abs. 2 erster Satz, zweiter Fall VStG.
Da die Beschwerde zu einer Herabsetzung der verhängten Strafen (Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe) geführt hat, war die Beschwerde zum Teil erfolgreich, weshalb der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 7 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Lautes Hämmern auf Gegenständen; Sachwalterschaft; herabgesetzte SchuldfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.031.077.13664.2017Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017