TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/10 W132 2117866-1

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Veröffentlicht am 10.11.2017
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Entscheidungsdatum

10.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §2

Spruch

W132 2117866-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark vom XXXX, XXXX XXXX, betreffend die Nichtanerkennung der Gesundheitsschädigung "Ruptur der Achillessehne rechts" als Dienstbeschädigung und Ablehnung des Antrages auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß § 1 und § 2 Heeresversorgungsgesetz (HVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.10.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 20.05.2015 einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG gestellt und angegeben, am 24.02.2015 während eines Auslandseinsatzes eine Sportverletzung, nämlich eine Ruptur der rechten Achillessehne, erlitten zu haben.

1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers und Unterlagen zum Unfallhergang sowie ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.08.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der angeschuldigte der Sportunfall eine Gelegenheitsursache darstelle, weshalb die geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Ruptur der rechten Achillessehne" nicht als Dienstbeschädigung anzusehen sei.

1.2. Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 1 und § 2 HVG die Gesundheitsschädigung "Ruptur der Achillessehne rechts" nicht als Dienstbeschädigung anerkannt (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente abgelehnt (Spruchpunkt II.).

Die Angaben des Beschwerdeführer, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend, wird unter Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass als Ursache der Sehnenruptur die verminderte Reißfestigkeit der Sehne anzunehmen sei. Daher sei die Gesundheitsschädigung auf eine Gelegenheitsursache und nicht auf die Eigentümlichkeiten der militärischen Dienstleistung zurückzuführen.

2.1. Mit dem Schreiben vom 10.11.2015 hat die belangte Behörde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers das der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten Dris. XXXX in Kopie übermittelt.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines orthopädischen Befundes Dris. XXXX vom 18.11.2015 wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in der Zeit von

XXXX Präsenzdienst im Auslandseisatz beim österreichischen Bundesheer bei der AUTCCON22/EUFOR geleistet. Am 24.02.2015 habe er bei einem Federballspiel eine Gesundheitsschädigung in Form der Ruptur der Achillessehne rechts erlitten, indem er zwei Schritte nach vorne gemacht habe. Am selben Tag sei er erstversorgt und in die Klinik in Sarajewo eingeliefert worden. Am 25.02.2015 sei eine Repatriierung durchgeführt und der Beschwerdeführer im LKH Hochsteiermark stationär aufgenommen worden, wo eine Schiene angelegt worden sei. Am 27.02.2015 sei er im SanZ/Süd stationär aufgenommen worden, wo eine konservative Therapie durchgeführt worden sei. Am 04.03.2015 sei der Beschwerdeführer im SanZ/Süd untersucht und ein MRT der Achillessehne rechts durchgeführt worden. Am 06.03.2015 sei der Beschwerdeführer im LKH Hochsteiermark untersucht und am 16.03.2015 abermals ein MRT der Achillessehne durchgeführt worden. Am 18.03.2015 sei nochmals eine Untersuchung im LKH Hochsteiermark erfolgt. Am 24.03.2015 sei der Beschwerdeführer aus dem Militärspital entlassen worden. Die belangte Behörde habe die angefochtene Entscheidung auf das Sachverständigengutachten Dris. XXXX gestützt, welches dem Beschwerdeführer nicht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden sei, weshalb er keine Gelegenheit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen. Dadurch sei sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Die Schlussfolgerung des Sachverständigen werde bestritten. Es bestünden Zweifel an der Sachlichkeit Dris. XXXX, weil dieser die persönliche Entscheidung des Beschwerdeführers, die konservative Behandlung gewählt zu haben, nicht respektiere. Dies repräsentiere auch nicht den aktuellen Stand der Wissenschaft der Medizin, wofür das Gutachten Dris. XXXX als Beweis dienen möge. Insbesondere dahingehend, dass Sehnenrupturen vom jugendlichen Alter bishin ins hohe Alter nichts Ungewöhnliches seien und auf jeden Fall beim Beschwerdeführer keine Vorerkrankung oder Vorschädigung an der rechten Achillessehne vorgelegen habe. Die Feststellung Dris. XXXX, wonach die Behandlungsmethode der Wahl der Achillessehnenruptur aktuell die operative sei, weil sie wesentlich bessere Ergebnisses als die konservative zeige, sei überholt und nicht mehr aktuell. Im LKH Hochsteiermark sei die konservative Therapie führend. Es sei auch nicht richtig, dass Prof. XXXX im LKH Hochsteiermark die operative Behandlung als die "richtige" vorgeschlagen habe, sondern seien beide Therapien erörtert worden. Nach Abwägung des Für und Wider in Anbetracht der Risiken und Heilungserfolge habe sich der Beschwerdeführer letztlich für die konservative Therapie entschieden, weil bei gleicher Heilungsdauer das damit stets gegebene Operationsrisiko wegfalle. Der Beschwerdeführer verwahre sich gegen diese indirekte Kritik an seiner "soldatischen" Haltung. Zum Sachverständigengutachten werde ausgeführt, in der Klinik Sarajevo sei keine Operation vorgeschlagen worden, Operationen im Ausland seien überhaupt verboten, dass der Beschwerdeführer Überlegungszeit für sich in Anspruch genommen habe, sei ihm nicht abzusprechen. Prof. XXXX habe die konservative Therapie vorgeschlagen bzw. favorisiert. Auch die Oberärztin Dr. XXXX vom Streitkräfteführungskommando habe in Anbetracht der Art der Verletzung, des Alters des Beschwerdeführers und des Operationsrisikos dringend die konservative Therapie empfohlen. Dr. XXXX habe ein Fachbuch aus dem Jahr 1998 zitiert. Dr. XXXX habe in der Tatsache, dass die Ruptur im Sehnenverlauf selbst stattgefunden habe, ein Indiz für ein beträchtliches Missverhältnis zwischen Beanspruchung und Zerreißfestigkeit gesehen. Ein Indiz sei jedoch kein Beweis, sondern nur ein Hinweis. Der Sachverständige habe unberücksichtigt gelassen, dass der Riss im Zuge einer sportlichen Ausübung erfolgt sei und damit höhere Kräfte eingewirkt hätten und es immer wieder eben bei sportlichen Ausübungen zu Achillessehnenrissen komme, somit durch traumatische Einwirkungen in Form höherer Kräfte von außen. Dass beim Beschwerdeführer keine Vorschädigung vorgelegen habe, werde durch das Gutachten Dris. XXXX vom 18.11.2015 belegt, dessen Ausführungen dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprächen. Hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt, hätte er dies alles schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorbringen können und hätte diese den gestellten Anträgen stattgegeben.

4. Mit dem Schreiben vom 24.11.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Obstlt. XXXX vom 26.02.2015 zur Kenntnis gebracht und vorgehalten, dass die belangte Behörde fälschlich davon ausgegangen sei, dass der Vorfall vom 24.02.2015 ein nach dem HVG anzuerkennendes schädigendes Ereignis darstellt. Der Beschwerdeführer habe die Ruptur der Achillessehne rechts während eines Auslandseinsatzes bei einem Federballspiel erlitten. Der Stellungnahme des Obstlt. XXXX sei zu entnehmen, dass für Personal, welches im Hauptquartier eingesetzt sei, kein Dienstplan vorgesehen sei und sportliche Betätigung der Soldaten in Eigenverantwortung stattfinde. Das Federballspiel zähle auch nicht zu einer Sportart, welche zum verpflichtenden Inhalt der typisch militärischen Dienstverrichtung zähle. Es handle sich daher weder um ein typisches Ereignis, noch um der Dienstleistung eigentümliche Verhältnisse im Sinne des HVG. Die Gesundheitsschädigung sei auch nicht auf einen Auslandseinsatz gem. § 2 Abs. 1 Wehrgesetz zurückzuführen.

4.1. Mit dem Schriftsatz vom 13.12.2016 hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers eingewendet, der Dienstplan im Auslandseinsatz sei nicht auf eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden begrenzt, Soldaten im Auslandseinsatz seien daher auf Basis "24/7" im Dienst. Dies ergebe sich aus der entsprechenden SOP (Standing Operation Procedure) HQ EUROR und werde daher beantragt, die entsprechende SOP beizuschaffen. Der Dienstplan im Camp Butmir werde durch die genannte SOP ersetzt. Das Federballspiel (Badminton) sei im Camp Butmir eine Sportart, welche zum verpflichtenden Inhalt der typisch militärischen Dienstverrichtung zähle. Der Dienstbetrieb im Camp Butmir erfordere die Verfügbarkeit aller Soldaten innerhalb kürzester Zeit (Alarm). Dies gelte von Montag bis Montag und sei das Verlassen des Camps nur restriktiv möglich. Daher sei im Camp Butmir eine Sporthalle errichtet. Diese Sporthalle sei eine dienstliche Sportstätte, die einen Hallenbereich für Ballspiele und einen Bereich für den Kraftsport umfasse. Der Dienst-Sport dürfe nur in dieser Sportstätte ausgeübt werden und solle u.a. gewährleisten, dass die Einsatzbereitschaft der Soldaten aufgrund der besonderen Eigenart des Dienstes über einen längeren Zeitraum erhalten bleibt.

Dem von Dr. XXXX erhobenen klinischen Befund wurde nicht entgegengetreten.

4.2. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes hat das Kommando Landstreitkräfte mit dem Schreiben vom 03.04.2017 zum Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung genommen. Die Erhaltung der körperlichen Einsatzbereitschaft und angemessene Erholung in den Einsatzräumen des Österreichischen Bundesheeres sei eine wesentliche Voraussetzung zur Auftragserfüllung. Soldatinnen und Soldaten unterlägen dabei durch die notwendige Unterbringung in Camps und zur Aufrechterhaltung der militärischen Sicherheit sowie im Sinne einer raschen Verfügbarkeit auch besonderen Einschränkungen in der persönlichen Freiheit, Erholungs- und Körperausbildungsmöglichkeiten. Im Sinne der Erhaltung der Einsatzbereitschaft würden daher alle Sportarten dienstlich aktiv unterstützt, welche der Vorschriftenlage entsprächen und der erforderlichen Erholung, dem Kraft- und Ausdauertraining dienen würden. Die Sportart sei im Verfahren fälschlich als Federball bezeichnet worden, tatsächlich sei Badminton gespielt worden. Es seien maßgebende Unterschiede zu berücksichtigen. Beim Federballspiel gäbe es ein Miteinander, der Ball soll möglichst lange hin und her gespielt werden, ohne das dieser den Boden berührt. Beim Badminton bestünde ein Gegeneinander, der Ball soll in der gegnerischen Hälfte den Boden berühren, welche im Gegensatz zu Federball durch ein Netz abgegrenzt ist. Badminton sei daher ein intensiver Sport. Unter Zitierung der Dienstvorschriften wird zusammenfassend ausgeführt, dass die dienstliche Ausübung von Badminton nach der gültigen Befehls- und Erlasslage genehmigt sei. Diese sei in den Einsatzräumen daher auch dienstlich vorgesehen und werde die dienstliche Bereitstellung des erforderlichen Gerätes unterstützt.

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

5.1. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.

Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unter Vorlage eines orthopädischen Befundberichtes Dris. XXXX vom 05.07.2017 im Wesentlichen vorgebracht, dass Dr. XXXX keinen klinischen Befund erhoben habe, es sei auch eine Erörterung des konkreten Unfallherganges unterblieben, weshalb die Sachverständige ohne nähere Begründung davon ausgehe, dass keine nennenswerte Zugbelastung der Sehne erkennbar sei. Die Mangelhaftigkeit ergebe sich auch aus den Ausführungen Dris. XXXX, wonach differenziert werden müsse, welcher Belastung die Achillessehne ausgesetzt gewesen sei. Es sei aus dem Gutachten nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen konkreten Gründen der beschriebene Unfallmechanismus nicht geeignet sei, eine gesunde Achillessehne zum Reißen zu bringen. Nach der von der Sachverständigen geführten Argumentation müsste man jede Ruptur einer Achillessehne beim Badminton auf eine Vorschädigung zurückführen und wären Rupturen einer gesunden Achillessehne beim Badminton geradezu generell auszuschließen, obwohl es sich um eine stop-and-go-Sportart handle, bei der Bewegungen kurz und bündig und mit schneller Kraftanstrengung stattfänden, sodass dies entgegen der Ansicht der Sachverständigen häufig zu Achillessehnenrupturen ohne entsprechender Vorschädigung führe. Dem Gutachtens Dris. XXXX nach (Anmerkung: verwiesen wird auf den vorgelegten Befundbericht vom 05.07.2017), würden Achillessehnen nicht nur im warmen Zustand, somit während der sportlichen Betätigung, sondern entweder kurz davor oder am Beginn derselben reißen. Dr. XXXX verfüge nicht über sportmedizinisches Fachwissen. Es werde daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Sportmedizin beantragt. Das Landesgericht Dortmund habe mit dem Urteil vom 17.10.2008, AZ 2 O 449/07, entschieden, dass sehr wohl ein Unfall vorliege, wenn ein Sportler während eines Badmintonspiels einen Achillessehnenriss erleide, dem ein schneller Antritt des Sportlers vorangegangen war. Es stelle eben auch einen Unfall dar, wenn in Folge einer erhöhten Kraftanstrengung an Muskeln, Bändern, Kapseln oder Sehnen durch Zerrung oder Zerreißen eine Verletzung entstehe. Somit sei bei einem Achillessehnenriss nach einem schnellen Antritt von einem Unfall auszugehen. Ähnliches gelte beim Anspannen der Bizeps-Sehnen, beim Sportkegeln, einen fünfzig Meter-Sprint anlässlich einer Schiedsrichterprüfung, einer Muskelanspannungsübung im Sportunterricht, sowie bei einem kämpferischen Einsatz um den Ball bei einem Fußballspiel und einem dabei erlittenen Sehnenriss. Auch bei diesen Verletzungen könne man nach der Argumentation Dris. XXXX stets von Vorschädigung sprechen bzw. solche einfach unterstellen. Schon die Art der Sportausübung spreche entgegen der Ansicht Dris. XXXX für eine sportbedingte Sehnenruptur und somit für das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung.

5.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2017 wurden der Beschwerdeführer, dessen rechtsfreundliche Vertretung, die belangte Behörde sowie die medizinische Sachverständige Dr. XXXX zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2017 geladen.

5.3. Am 10.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, dessen rechtsfreundliche Vertretung und die medizinische Sachverständige Dr. XXXX teilnahmen. Die belangte Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen. Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Der Beschwerdeführer beschrieb den Unfallhergang und demonstrierte den erinnerlichen Bewegungsablauf. Die medizinische Sachverständige nahm zu den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen und den vorgelegten Beweismitteln Stellung und erstattete diesbezüglich ein ergänzendes Sachverständigengutachten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Der Beschwerdeführer hat am 24.02.2015 während eines Auslandseinsatzes beim Bundesheer eine Sportverletzung, nämlich eine Ruptur der rechten Achillessehne, erlitten, indem er während eines Badmintonspiels, welches ohne Aufwärmphase begonnen wurde, nach ca. 15 Minuten, bei dem Versuch einen steil herabfallenden Ball zu erreichen, zuerst einen über rechts geführten Schritt links voran setzte und sich in der Folge mit dem rechten Bein stark abstoßen musste, um einen Sprung einzuleiten, wobei die rechte Achillessehne - ohne direkte Krafteinwirkung - riss.

Der Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem HVG wurde am 20.05.2015 gestellt.

1.2. Ausmaß der Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten:

Das Becken steht im Barfußstand in der Stirnebene horizontal, in der Scheitelebene normal geneigt. Die Beinachse steht beiderseits in geringgradiger X-Stellung, die Fersenachse gerade, das Innenfußgewölbe im Bereich der Norm. Normale Fußform beiderseits.

Krampfadern oder Ödeme sind nicht nachweisbar, der Fußrückenpuls ist beiderseits tastbar. Der Kniescheibensehnenreflex ist beiderseits normal, der Achillessehnenreflex rechts nicht auslösbar, links normal. Beinlänge rechts 106 cm, links 105 cm (Nabel-Innenknöchelspitze). Das Beinrelief ist beiderseits normal, der Muskelmantel rechts deutlich schwächer ausgebildet als links.

Beinumfang rechts links

20 cm oberhalb Kniegelenksspalt 55 cm 58 cm

10 cm oberhalb Kniegelenksspalt 45 48

Kniescheibenmitte 43 43

Wade 39 42

Fessel 26 24

Ferse/Rist 40 40

Mittelfuß 26 27

Die Wadenmuskulatur ist rechts erheblich verschmächtigt, die Achillessehne zeigt ca.6 cm oberhalb des Fersenbeinhöckers eine spindelförmige Auftreibung über der die Haut verschieblich ist.

Das Hüftgelenk ist beiderseits frei beweglich

Das Kniegelenk ist beiderseits äußerlich unauffällig, frei beweglich, bandstabil ohne Erguss, ohne Meniscussymptomatik.

Das Sprunggelenk ist beiderseits äußerlich unauffällig.

Die Beweglichkeit des rechten Sprunggelenkes ist im Vergleich mit der des linken endgradig eingeschränkt, liegt jedoch im Bereiche der Norm. Die passive Beweglichkeit des linken unteren Sprunggelenkes ist normal, die des rechten deutlich eingeschränkt. Die Zehengelenke sind beiderseits normal beweglich.

In Rückenlage können beide im Kniegelenk gestreckten Beine vom Untersuchungstisch gehoben und frei gehalten werden. Am hängenden Bein ist die Vorfußhebung und -senkung rechts im Vergleich zu links endgradig eingeschränkt liegt jedoch im Bereiche der Norm. Die Vorfußsenkung rechts erfolgt mit geringgradig verminderter Kraft im Vergleich zu links. Zehenballen-und Fersenstand, Einbeinstand rechts und links sind durchführbar.

Der Barfußgang ist unelastisch-flüssig, sicher.

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Die Belastung im Rahmen des Badmintonspiels am 24.02.2015 hat die geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Ruptur der Achillessehne rechts" als Gelegenheitsursache bewirkt.

Es ist kein ursächlicher Zusammenhang der geltend gemachten Gesundheitsschädigung mit den Eigentümlichkeiten der militärischen Dienstleistung gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie das diesbezüglich glaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers zum Unfallhergang.

Zu 1.2. und 1.3.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Kausalität der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX und das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Kausalität ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, entsprechen unter Berücksichtigung des Vorbringens sowie den vorgelegten Beweismitteln, den objektivierten Funktionsbeeinträchtigungen und dem festgestellten Kausalverlauf.

Die Sachverständigen stimmen dahin überein, dass das schädigende Ereignis eine Gelegenheitsursache darstellt, und die vorgeschädigte Achillessehne schon bei Alltagsbelastung hätte reißen können.

Dr. XXXX erläutert im Rahmen der mündlichen Verhandlung umfassend die Beschaffenheit einer Achillessehne, deren Belastbarkeit und die möglichen Verletzungsmechanismen sowie dass es sich gegenständlich nicht um eine direkte sondern eine indirekte Krafteinwirkung handelt, deren Kausalität von der Art der von außen einwirkenden Kraft und dem Zustand der Sehne abhängt. Zur Krafteinwirkung erörtert die die Sachverständige fachärztlich überzeugend, dass der Riss der Achillessehne entsprechend dem vorliegenden Unfallhergang durch eine indirekte, physiologische, d.h. eine planbare, koordinierte, willkürlich gesteuerte Bewegung verursacht wurde, im Gegensatz zu einer unphysiologischen Bewegung, wie zB einem unerwarteten Tritt ins Leere bzw. in ein Loch. Nachvollziehbar führt die Sachverständige aus, dass koordiniert bedeutet, dass der Körper im Stande ist, aufgrund seiner Fähigkeiten zur Wahrnehmung der Fußstellung im Raum, Unebenheiten auszugleichen und äußere Einflüsse zu kompensiere, wozu auch gehört, dass andererseits die Muskulatur im Stande ist, den Vorgang durch Kontraktion abzufedern, wobei die Kontraktionsfähigkeit der Muskulatur weniger stark ist, als die Festigkeit der Sehne, welche eine zwei- bis dreifach höhere Festigkeit gegenüber der Muskulatur hat sowie dass der Mechanismus gesteuert ist und im Laufe des Lebens als Prozess erlernt wird, woraus sich in Summe ein physiologischer Bewegungsablauf ergibt, der auch im Alltag vorkommt. Anders als bei einer unkontrollierbaren Bewegung, wie einem Schritt in ein Loch. Eine direkte Krafteinwirkung, wie der Schlag mit einem Gegenstand gegen die Achillessehne, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aufgrund des Fehlens einer verletzungsunmittelbaren histologischen Untersuchung ist zwar die Beurteilung des damaligen Zustandes der Sehne nicht möglich, jedoch ist aus unfallchirurgischer Sicht aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer bereits degenerativ veränderten Achillessehne auszugehen, deren Elastizität herabgesetzt war.

Dr. XXXX legt ihrer Beurteilung den vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung beschriebenen und demonstrierten Unfallhergang und Bewegungsablauf sowie den von Dr. XXXX im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Status zugrunde. Sie begründet ihre Schlussfolgerung, dass die Verletzung durch eine Gelegenheitsursache bewirkt worden ist, nachvollziehbar und schlüssig dahin, dass die abgenützte Achillessehne auch durch im Alltag vergleichbar vorkommende physiologische Bewegungsabläufe, wie das rasche Hinabteigen oder Hinaufsteigen von Stufen, reißen kann. Dr. XXXX führt nachvollziehbar aus, dass im vorliegenden Fall physiologische Belastungen wie permanentes Abstoppen, Weggehen, Abspringen und Weglaufen, auf die Achillessehne wirkten, welchen eine gesunde Sehen standhält, hingegen weder unphysiologische Spitzenbelastungen, welche der Körper nicht kompensieren kann, noch eine direkte Krafteinwirkung vorlagen.

Das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel waren demnach nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel waren jedoch nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung zu entkräften.

Der orthopädische Befundbericht Dris. XXXX vom 05.07.2017 stimmt mit den eingeholten Sachverständigengutachten insofern überein, als ausgeführt wird, dass von einer altersbedingten Vorschädigung der Achillessehne des Beschwerdeführers auszugehen ist. Seine Ausführungen zur Kausalität sind jedoch nicht schlüssig und gehen auch nicht auf die Frage der Gelegenheitsursache ein, sondern verweisen auf den zeitlichen Zusammenhang, weil die Sportausübung während der Dienstzeit erfolgte. Die Angaben, dass bei einer altersbedingten Abnützung beide Achillessehnen gleich geschädigt und daher beide Sehnen gleichzeitig bzw. in zeitlicher Nähe gerissen sein müssten, sind nicht plausibel, weil der Riss aufgrund der Belastung eines, nämlich des rechten, Fußes entstand und das Spiel in der Folge abgebrochen wurde.

Der eingeholte Sachverständigenbeweis wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert. Der Beschwerdeführer und seine bevollmächtigte Vertretung hatten die Möglichkeit, Fragen an die Sachverständige zu richten. Dr. XXXX hat diese ausführlich, umfassend und für einen Laien verständlich sowie widerspruchsfrei und fachärztlich überzeugend beantwortet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (§ 44 Abs. 1 Heeresentschädigungsgesetz)

Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (§ 44 Abs. 2 Heeresentschädigungsgesetz)

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 88a Abs. 1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Heeresversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). (§ 1 Abs. 1 HVG auszugsweise)

Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (§ 2 Abs. 1 HVG auszugsweise)

Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen. (§ 2 Abs. 2 HVG)

Auch in Fällen, in denen die Gesundheitsschädigung "im Dienst" erlitten wurde, muss regelmäßig zusätzlich zum Vorliegen des zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der Präsenzdienstleistung bestehen. (VwGH vom 31.05.2012, Zl. 2010/09/0033 mit Hinweis E 15. Oktober 2009, 2008/09/0222; E 9. November 2010, Zl. 2008/09/0173)

Unter einem "schädigenden Ereignis" iSd § 2 Abs 1 HVG ist ein Schadensfall zu verstehen, den ein Soldat infolge des Präsenzdienstes erlitten hat, wobei im Verhältnis zwischen schädigendem Ereignis und dem Präsenzdienst nicht schon eine entfernte (mittelbare) Kausalität genügt, sondern vielmehr grundsätzlich ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang gegeben sein muß, sofern nicht die Sonderregelung des § 1 Abs 1 zweiter Satz HVG und - für Wegunfälle - des § 1 Abs 2 HVG Platz greift (Hinweis E 23.1.1976, 1432/75, VwSlg 8972 A/1976); die Wahrscheinlichkeit des unmittelbaren ursächlichen Zusammenhanges genügt hier - anders als zur Frage, ob die Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist - nicht. (VwGH vom 19.12.1996, Zl. 94/09/0117)

Wegen der inhaltsgleichen Rechtslage sind die in der Kriegsopferversorgung zur Kausalitätsbeurteilung entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Bereich der Heeresversorgung heranzuziehen. (VwGH vom 12.04.2000, Zl. 97/09/0358)

Die im § 4 Abs. 1 KOVG 1957 enthaltene Regelung setzt voraus, dass zunächst die Gesundheitsschädigung festgestellt und das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse erwiesen sind. Der ursächliche Zusammenhang und ausreichende Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Der rechtlichen Beurteilung ist ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei den ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Der ärztliche Sachverständige hat vielmehr sein Urteil zu begründen (VwGH vom 18.12.2001, Zl. 2000/09/0069, mit Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).

Im Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetz geht es nicht um eine Objektivierung der Verneinung der Kausalität, sondern um die Feststellung, ob die Wahrscheinlichkeit für die Kausalität spricht. In diesem Zusammenhang entschädigt das Heeresversorgungsgesetz als Dienstbeschädigung auch den Anteil einer Gesundheitsschädigung, der zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist (VwGH vom 24.03.2009, Zl. 2007/09/0139 mit Hinweis E 1.7.1981, 3026/80).

Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181 mit Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0060).

Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen und einer Gesundheitsschädigung iSd § 2 Abs 1 erster Satz HVG setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch § 86 HVG geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (VwGH vom 30.03.2006, Zl. 2005/09/0018 mit Hinweis E 30.4.1986, 84/09/0057).

Im Verfahren gemäß § 86 HVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Bei der Beurteilung des Kausalzusammenhanges zwischen schädigendem Ereignis oder der der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse und einer Gesundheitsschädigung iSd § 2 Abs 1 HVG genügt es, hierbei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181)

Nach der auch für Dienstunfälle nach dem HVG geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung ist als Ursache unter Abwägung ihres Wertes im Verhältnis zu mitwirkenden Ursachen nur diejenige Bedingung anzusehen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat. Die Wesentlichkeit ist im Einzelfall nach der Anschauung des täglichen Lebens zu beurteilen. Bei der Verursachung des Unfalls durch mehrere Ereignisse ist Kausalität zu bejahen, wenn eines davon den Kausalverlauf wesentlich mitbeeinflusst hat und der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Tritt eine Ursache gegenüber den anderen erheblich in den Hintergrund, fehlt die Kausalität. Sie fehlt auch dann, wenn der Unfall auf eine innere Ursache zurückzuführen ist. Das Unfallereignis trifft dann mit einer beim Versicherten bereits vorhandenen Krankheitsanlage zusammen und führt den Körperschaden herbei. Eine innere Ursache liegt vor, wenn ein anlagebedingtes Leiden des Versicherten so leicht ansprechbar ist, dass es zur Auflösung akuter Erscheinungen nicht besonderer äußerer Einwirkungen bedürfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob wegen der krankhaften Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis dieselbe Schädigung hätte herbeiführen können, sondern darauf, ob ein solches Ereignis mit Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft tatsächlich vorgekommen wäre und dieselbe Schädigung ausgelöst hätte. (VwGH vom 29.05.2006, Zl. 2003/09/0155)

Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der sogenannten Theorie der "wesentlichen Bedingung") ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Der Versorgungswerber (der die Beschädigtenversorgung begehrt) braucht demnach die Kausalität nicht zu beweisen. Anlageschäden sind regelmäßig durch überholende Kausalität derart gekennzeichnet, dass auf Grund der (medizinischen) Sachverhaltsprüfung neben der realen Ursache der Schädigung (etwa durch einen Unfall oder durch die Belastungen der Dienstleistung) eine hypothetische nachfolgende Ursache (als "Reserveursache") angenommen bzw. festgestellt wird. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, ob der Beschwerdeführer eine Dienstbeschädigung erlitten hat.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach die gegenständliche Sportverletzung wesentlich durch die altersbedingt vorgeschädigte Achillessehne verursacht wurde, nicht dem tatsächlichen Kausalverlauf entspräche. Der Unfallhergang stellt lediglich eine Gelegenheitsursache dar. Der angeschuldigte physiologische Bewegungsablauf, kommt auch im Alltag vor. Es lagen keine unphysiologischen Spitzenbelastungen vor, sondern hätten vergleichbare Bewegungsabläufe im Alltag den Riss der Achillessehne hervorrufen können.

So sind Abstoppbewegungen, Gehen, Springen, Laufen, Mechanismen, welche, vor dem Hintergrund des Alters des Beschwerdeführers, auch bei anderen vergleichbaren, im Alltag üblichen Bewegungsabläufen erfolgen und geeignet sind, einen Riss der Achillessehne hervorzurufen.

Dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Urteil des Landesgerichtes Dortmund kommt zur verfahrensgegenständlichen Kausalitätsbeurteilung keine Aussagekraft zu, da die Beurteilung nach dem HVG zu erfolgen hat, nämlich der zeitliche Zusammenhang und die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.

Daher liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung nicht vor.

Soweit die Einholung von weiteren medizinischen Sachverständigengutachten beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum grundsätzlichen Erfordernis medizinische Sachverständigengutachten einzuholen, zu verweisen, wonach die Behörde verpflichtet ist, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das HVG enthält keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114, 17.8.2016, Zl. Ra 2016/11/0095). Gegenständlich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Befassung von Sachverständigen der Fachrichtungen Chirurgie bzw. Unfallchirurgie sachwidrig erfolgt ist.

Im Übrigen handelt es sich bei dem Fach Sportmedizin um einen Teilbereich der Unfallchirurgie, wie auch Dr. XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat.

Feststellungen zum Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind mangels Vorliegens der Zurechenbarkeit der Gesundheitsschädigung entbehrlich und wurden daher keine Ermittlungen dahingehend unternommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 2 HVG stützen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

Schlagworte

Beschädigtenrente, Dienstbeschädigung, Kausalität,
Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W132.2117866.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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