TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/16 I403 2165270-1

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Veröffentlicht am 16.11.2017
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Entscheidungsdatum

16.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2

Spruch

I403 2165270-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. 1108340601 – 160383805 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin Gambias, stellte am 14.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte sie Folgendes: "Mein Ehemann war ein Offizier der Fremdenpolizei in Gambia. Am 29.12.2015 wurde ihm der Befehl erteilt, er solle sich den ‚Djongolas‘ anschließen. Dies ist eine Spezialeinheit des amtierenden Präsidenten. Er weigerte sich aber und wurde deshalb ca. zwei Wochen in Haft genommen und schwer misshandelt. Es wurde ihm gesagt, wenn er sich weiter weigern würde, so käme seine gesamte Familie und er ums Leben. Als man ihn wieder aus der Haft entlassen hatte, beschlossen mein Ehemann und ich aus Gambia zu fliehen." Von ihrem Ehemann sei sie in Libyen von einem Schlepper getrennt worden und wisse nicht, wo sich dieser derzeit befinde. Weitere Fluchtgründe habe sie keine. Bei einer Rückkehr befürchte sie, getötet zu werden.

2. Die Beschwerdeführerin wurde am 21.03.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Salzburg, einvernommen. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie, abgesehen von einer Erkältung, gesund sei. Sie habe seit kurzem wieder Kontakt zu ihrem Ehemann, nachdem dieser aus seiner Gefangenschaft in Libyen freigelassen und in den Senegal abgeschoben worden sei. Ihre Eltern seien verstorben, jedoch habe sie noch Kontakt zu ihren Geschwistern in Gambia. Vor ihrer Ausreise habe sie in Gambia aus traditionellen Gründen gemeinsam mit ihrer Mutter gewohnt. Außerdem habe sie eine Ausbildung (Administration for Business Executives) gemacht und ihren Lebensunterhalt durch eine Tätigkeit in einem Restaurant bestritten. In Gambia habe sie keine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrer Religion gehabt. Allerdings habe sie persönliche Probleme mit den staatlichen Behörden in Gambia gehabt und sei politisch tätig gewesen. Sie sei nicht vorbestraft, wäre jedoch verurteilt worden, wenn sie nicht fliehen hätte können. Erneut zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann am 29.12.2015 einen Anruf erhalten habe, dass er seinen Job für die Immigrationsbehörde aufgeben und den "Jungullars" beitreten müsse. Die "Jungullars" seien spezielle Einheiten des Präsidenten und würden für diesen entführen sowie töten. Ihr Ehemann habe sich geweigert sich ihnen anzuschließen und sei daraufhin zwei Wochen lang ins Gefängnis gebracht und ernsthaft gefoltert sowie geschlagen worden. Auch sie selbst sei bedroht worden, weil sie die Behandlung ihres Mannes angesprochen habe. Bevor ihr Ehemann freigelassen worden sei, habe man ihm damit gedroht, die Beschwerdeführerin zu töten, wenn er sich nicht den "Jungullars" anschließe. Nach der Freilassung ihres Ehemannes habe sie ihn ins Krankenhaus gebracht. In der Zwischenzeit sei im Haus ihres Ehemannes und im Haus ihrer Mutter nach der Beschwerdeführerin gesucht worden. Sie sei unter Schock gestanden und sei dann gemeinsam mit ihrem Mann zur Bank gegangen, um das gesamte Geld abzuheben. Sie seien in Gefahr gewesen, und wenn Frauen in Gambia ins Gefängnis kämen, würden sie gefoltert, geschlagen, vergewaltigt und sogar getötet. Am 21.01.2016 haben sie dann Gambia verlassen. Warum ausgerechnet ihr Ehemann gezwungen worden sei den "Jungullars" beizutreten, konnte die Beschwerdeführerin nicht sagen. Befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass dies und der politische Status der Mutter ihre einzigen Fluchtgründe seien. Ihre Mutter sei nämlich Mitglied einer politischen Frauenvereinigung gewesen und sei eine Woche vor ihrem Tod im Oktober 2016 einer Befragung unterzogen worden. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, woran die Mutter gestorben sei, denn sie sei nicht krank gewesen. Auf Nachfrage führte die Beschwerdeführerin an, dass sie trotz des Präsidenten- und Regierungswechsels in Gambia große Angst habe, da sie glaube, dass es noch loyale Anhänger des Ex-Präsidenten gebe. So habe sie beispielsweise im Internet gesehen, dass im Zuge der Feierlichkeiten anlässlich der gewonnenen Wahl ein Auto in die Menge gefahren sei und 100 Menschen verletzt worden seien. Im Falle einer Rückkehr habe sie daher große Angst um ihr Leben. Warum diese Personen ausgerechnet ihr etwas antun sollten, konnte die Beschwerdeführerin nicht sagen. Außerdem legte die Beschwerdeführerin noch einen Geburtsnachweis im Original sowie ein Deutsch-Zertifikat Niveau A1 vor.

3. Am 04.04.2017 langte beim BFA eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, worin ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich ihrem Familienverband, zukomme. Der nun eingetretene Machtwechsel in Gambia schließe eine Asylgewährung nicht aus, vielmehr müsse die Entwicklung der neuen Demokratie beobachtet werden, insbesondere in Bezug auf die Stellung der Frau in Recht und Gesellschaft. Frauen würden in Gambia nämlich einer starken gesellschaftlichen Diskriminierung unterliegen, was auch aus mehreren in der Stellungnahme zitierten Berichten hervorgehe. Dies würde für die Beschwerdeführerin einen Neuanfang ohne familiäre Unterstützung sehr schwierig gestalten. Die Beschwerdeführerin wäre in Gambia nämlich auf sich alleine gestellt, da ihre Eltern verstorben seien und sich ihr Ehemann im Senegal befinden würde.

4. Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 14.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Zusammengefasst führte das BFA an, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Zudem seien die angeblichen Verfolger nicht mehr an der Macht und gebe es keinerlei Anzeichen dafür, dass getreue Anhänger von Ex-Präsident Jammeh noch einen relevanten Einfluss in Gambia ausüben könnten. Eine besondere Rückkehrgefährdung wurde ebenso wenig festgestellt wie ein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben.

5. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 13.07.2017 Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 15.03.2016 in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stattgegeben wird; den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt II. dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia stattgegeben wird; der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilen, die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ersatzlos beheben, die Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig sei, ersatzlos beheben; eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, damit die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen kann, dass sie in Gambia aus politischen Gründen bzw. aus anderen asylrechtlich relevanten Gründen verfolgt wird; eine möglichst lange Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festsetzen. Laut einem Bericht von freedomnewspaper.com vom 04.07.2017 würden dem ehemaligen Präsidenten noch immer zumindest 250 Soldaten unterstehen und sich nach wie vor dessen Anhänger in Gambia aufhalten. Außerdem gehöre die Beschwerdeführerin der Volksgruppe der Mandinka an und laut einem Bericht des UK Home Office vom März 2017 "Gambia: Political Opinion" sei das Militär gemäß ethnischen Gesichtspunkten aufgeteilt und drohe, die Volksgruppe der Mandinka zu töten. Schließlich waren der Beschwerde noch zwei Fotos des Ehemannes der Beschwerdeführerin in Uniform sowie ein Nachweis über den Besuch eines Kurses, ausgestellt vom Gambia Immigration Department, beigefügt.

6. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2017 vorgelegt.

7. Mit Eingabe vom 21.09.2017 wurde eine Vollmacht für die Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt; zudem wurde das ÖSD Zertifikat A2 vom 10.07.2017 eingebracht.

8. Am 04.10.2017 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen im Wesentlichen wiederholte. Vorgelegt wurden verschiedene Fotos, die ihren Ehemann in Uniform zeigen, eine Bestätigung aus dem Jahr 2011, in welcher die Tätigkeit ihres Mannes bei der Einwanderungsbehörde bestätigt wird, eine Ehebestätigung und ein Auszug aus dem Eheregister.

9. Am 10.07.2017 langten eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den Länderfeststellungen beim Bundesverwaltungsgericht sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses für die Gastronomie vom 03.10.2017 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Gambias. Sie ist volljährig, Angehörige der Volksgruppe der Mandinka und bekennt sich zum islamischen Glauben.

Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des BFA vom 29.06.2017 negativ entschieden wurde.

Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Sie leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Die Beschwerdeführerin verfügt über eine umfassende Schulbildung und machte eine Ausbildung im Bereich "Administration for Business Executives", welche sie jedoch nicht abschloss. Sie arbeitete in Gambia zuletzt als Restaurantgehilfin. In Gambia leben noch ihre zwei Schwestern. Die Beschwerdeführerin steht in Kontakt zu ihrem in Gambia lebenden Schwager. Auch hat sie Kontakt zu ihrem Ehemann, der sich ihren Angaben nach im Senegal aufhält.

Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein, einer Organisation oder einer sonstigen Gruppierung. Zudem ist sie weder am Arbeitsmarkt integriert noch brachte sie ein besonders ausgeprägtes, auf Österreich konzentriertes soziales Netzwerk vor. Sie hat allerdings begonnen Deutsch zu lernen und bereits die A2-Prüfung absolviert. Aufgrund der kurzen Dauer ihres Aufenthalts in Österreich liegt dennoch keine relevante, nachhaltige Verfestigung in Österreich vor.

Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr in Gambia Verfolgung aufgrund der Weigerung ihres Ehemannes, den "Jungullars", einer Spezialeinheit des gambischen Ex-Präsidenten Jammeh, beizutreten, droht. Selbst wenn es wahr sein sollte, dass ihr Ehemann im Jahr 2015 vom Regime des früheren Präsidenten bedroht wurde, besteht aufgrund der geänderten Machtverhältnisse aktuell keine Verfolgungsgefahr. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Die Beschwerdeführerin wird im Fall ihrer Rückkehr keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.2. Zur Situation in Gambia:

Auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Gambia vom 24.8.2016, letztmalig aktualisiert am 25.07.2017 werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Jammeh geht ins Exil

Der gambische Präsident Yahya Jammeh, der seit 1994 an der Macht ist, hat die Präsidentschaftswahl am 2.12.2016 gegenüber Adama Barrow verloren (JA 3.12.2016).

Der Oppositionskandidat Adama Barrow kam auf 45,5% der abgegebenen Stimmen. Auf den seit 22 Jahren amtierenden Staatschef Yahya Jammeh entfielen 36,6% der Stimmen. Der dritte Kandidat, Mama Kandeh, bekam 17,8% (DS 2.12.2016). Jammeh gestand nach Angaben der Wahlkommission noch vor der Verkündung des amtlichen Ergebnisses seine Niederlage gegenüber seinem Herausforderer ein (JA 3.12.2016; vgl. DS 2.12.2016).

Die Opposition war seit Jahren schwach und gespalten. Barrow, ehemaliger Geschäftsmann und Führer der United Democratic Party, wurde als Kandidat von acht Oppositionsparteien aufgestellt. Er hatte im Wahlkampf u.a. versprochen, die Menschenrechte und die wahre Demokratie wiederherzustellen (WSJ 2.12.2016). Die Wahlbeteiligung lag bei knapp 900.000 zur Wahl aufgerufene Menschen bei 65% (DS 2.12.2016).

Nach wochenlangem Hin und Her hat der Langzeitherrscher Jammeh am Samstagabend schließlich Gambia verlassen und Platz gemacht für seinen legitimen Nachfolger Barrow. Er geht nach Äquatorialguinea ins Exil (NZZ 22.1.2017; vgl. DS 22.1.2017). In der gambischen Hauptstadt Banjul brachen die Bewohner in Jubel aus und feierten die ganze Nacht in den Straßen (NZZ 22.1.2017).

Die Truppen der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, bestehend aus Soldaten aus Senegal, Nigeria, Ghana, Togo und Mali, werden zunächst nicht zurückgezogen. Sie waren seit Donnerstag an strategischen Grenzorten rund um Gambia stationiert (NZZ 22.1.2017). Dann rückten die ECOWAS-Truppen – mit Billigung der UNO – in Gambia ein (DS 22.1.2017; vgl. WP 22.1.2017), wo sie am Sonntag von der gambischen Bevölkerung mit Freudentänzen begrüßt wurden. Die Militärmission wird bis zur definitiven Amtsübernahme des neuen Präsidenten Barrow die Sicherheit im Land garantieren (NZZ 22.1.2017; vgl. TWP 22.1.2017). Die gambische Armee wurde entwaffnet (NZZ 22.1.2017) bzw. mussten Teile der Sicherheitskräfte "immobilisiert" werden, wie ein ECOWAS-Sprecher angab (TWP 22.1.2017).

Der neue Präsident Barrow wird nun ein Kabinett bilden und den Ausnahmezustand offiziell beenden. Schon am Sonntag kehrte das Leben zurück in die Straßen. Geschäfte und Restaurants sperrten wieder auf, und Menschen tanzten in den Straßen. Einige der rund 45.000 Personen, die präventiv aus dem Land geflüchtet waren, kehrten bereits nach Gambia zurück (TWP 22.1.2017).

Quellen:

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DS - Der Standard (2.12.2016): Langzeitpräsident Jammeh räumt Niederlage bei Wahl in Gambia ein, http://derstandard.at/2000048674115/Gambias-Langzeitpraesident-Jammeh-raeumt-Niederlage-ein, Zugriff 5.12.2016

-

JA - Jeune Afrique (3.12.2016): Gambie : le jour où Yahya Jammeh a quitté le pouvoir,

http://www.jeuneafrique.com/379596/politique/gambie-jour-yahya-jammeh-a-quitte-pouvoir/, Zugriff 5.12.2016

-

WSJ - Wall Street Journal (2.12.2016): Longtime Gambian President Yahya Jammeh Loses Vote,

http://www.wsj.com/articles/longtime-gambian-president-yahya-jammeh-loses-vote-1480690072, Zufriff 5.12.2016

-

DS – Der Standard (22.1.2017): Gambias Langzeit-Präsident gibt auf: Jammeh ins Exil geflogen,

http://derstandard.at/2000051269844/Unblutiger-Machtwechsel-in-Gambia-Jammeh-tritt-doch-zurueck?ref=rec, Zugriff 23.1.2017

-

NZZ – Neue Zürcher Zeitung (22.1.2017): Jammeh geht nach Äquatorialguinea ins Exil,

https://www.nzz.ch/international/gambias-ex-praesident-jammeh-im-exil-in-aequatorialguinea-angekommen-ld.141177, Zugriff 23.1.2017

-

TWP – The Washington Post (22.1.2017): Gambia’s ex-leader made off with millions, luxury cars,

https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambias-defeated-leader-leaves-country-ends-standoff/2017/01/21/4e46503e-e037-11e6-8902-610fe486791c_story.html?utm_term=.07012ae59564, Zugriff 23.1.2017

2. Änderungen seit Barrows Amtsantritt

Im Dezember 2016 wurde Adama Barrow zum neuen Präsidenten Gambias gewählt. Nach 22 Jahren der Diktatur feierten viele Gambier den Sieg des Oppositionspolitikers (DW 18.7.2017).

Zunächst kündigte der amtierende Präsident Jammeh an, die Niederlage zu akzeptieren - zur Verblüffung der Opposition und internationaler Beobachter. Eine Woche später änderte er seine Meinung. Wahlsieger Barrow floh in den Senegal, wo er als Präsident vereidigt wurde. Die westafrikanische Staatengemeinschaft ECOWAS schickte Truppen, um Jammeh zum Aufgeben zu bewegen. Ende Jänner gab er schließlich dem Druck nach und ging ins Exil nach Äquatorialguinea. Zuvor aber plünderte er die ohnehin schon leere Staatskasse (DW 18.7.2017). Jammeh wurde angeklagt, dem Staat mehr als 50 Millionen US-Dollar gestohlen zu haben, bevor er Anfang dieses Jahres ins Exil flüchtete. Präsident Adama Barrow hat eine Kommission eingerichtet, um das Vermögen des ehemaligen Staatsmannes Yahya Jammeh zu überprüfen (BBC News 14.7.2017).

Am 18.2.2017 wurde Barrow unter hohen Sicherheitsvorkehrungen in Banjul erneut vereidigt. Die erste Vereidigung war im Jänner im Senegal erfolgt (BAMF 20.2.2017). Gambia feierte das Ende der Herrschaft des autoritären Langzeitpräsidenten Jammeh und der Aufbruch des Landes in eine bessere Zukunft. Doch die Stimmung ist abgekühlt, aus Euphorie ist Ernüchterung geworden. Barrow versprach den Gambiern Freiheit, Demokratie, Fortschritt und Wohlstand. Doch viel hat sich bisher noch nicht getan - das von ihm versprochene "neue Gambia" liegt noch in weiter Ferne. Allerdings werden erstmals seit seinem Amtsantritt demokratische Grundsätze geachtet, wie Presse- und Meinungsfreiheit (DW 18.7.2017). In den ersten 100 Tagen von Barrows Präsidentschaft wurden bereits viele politische Häftlinge freigelassen, v.a. Personen, die aufgrund kritischer Meinungsäußerungen inhaftiert worden waren (AI 27.4.2017).

Laut Gambias Justizminister haben Ermittlungsbeamte Dutzende zusätzliche Besitztümer, Bankkonten und Unternehmen des ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh untersucht. Diese Enthüllungen kamen eine Woche nachdem Präsident Adama Barrow angekündigte, eine Kommission zu bilden, um Jammehs Vermögenswerte zu untersuchen. Im Mai beschlagnahmte die Regierung etwa 50 Millionen Dollar an Vermögenswerten und ließ 131 Besitztümer und mehr als 80 Bankkonten einfrieren. Barrow sagte, dass die Kommission auch die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, die Misswirtschaft der öffentlichen Gelder und die Verletzung der Verfassung untersuchen wird (TWP 14.7.2017).

Die ersten sechs Monate haben kaum Veränderungen gebracht. Barrows größte Herausforderung ist es, aus Gambia einem Rechtsstaat zu machen und eine starke Wirtschaftsführung zu etablieren, um Regierungs- und Wirtschaftsinstitutionen im Land wiederherzustellen. Die Gambier sind geteilter Meinung. Manche meinen, die Regierung würde dringend notwendige Reformen nicht schnell genug auf den Weg bringen. Andere sagen, es brauche Zeit und Ressourcen, um 22 Jahre Missmanagement und Veruntreuung durch seinen Amtsvorgänger Jammeh und dessen Regierung aufzuarbeiten (DW 18.7.2017).

Während nun die Regierung versucht, den abgewirtschafteten Staat in Schwung zu bringen, warten viele Gambier auf die Umsetzung seiner Wahlversprechen. Sie wollen bessere Lebensbedingungen und Arbeitsplätze. Die Bevölkerung ist im Schnitt 19 Jahre alt und lebt von nur einem Euro am Tag (DW 18.7.2017).

Am 6.4.2017 fand in Gambia die Wahl des neuen Parlaments statt. Bei einer Wahlbeteiligung von 42 % hat die Vereinigte Demokratische Partei (UDP) des seit Dezember 2016 gewählten Oppositionspolitikers Präsidenten Barrow 31 von 53 Sitzen im Parlament gewonnen. Zur Wahl standen 238 Kandidaten aus neun Parteien (BAMF 10.4.2017).

Gambias neue Regierung bemüht sich, ihre Souveränität in einigen gegenüber dem ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh noch loyalen Regionen geltend zu machen.

Zusammenstöße zwischen Pro-Jammeh Protestierenden und der vom Senegal geführten Koalition westafrikanischer Kräfte, welche einen friedlichen Übergang der Macht gewährleisten sollen, führten Anfang Juni zu mehrere Verletzten und einem Toten. Einiger Einwohner erhoben Anschuldigungen wegen Missbrauchs durch senegalesische Truppen (AJ 17.7.2017).

Quellen:

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AI - Amnesty International (27.4.2017): Gambia: Progress in first 100 days of Barrow government requires major reform to break with brutal past,

https://www.amnesty.org/en/latest/news/2017/04/gambia-progress-in-first-100-days-of-barrow-government-requires-major-reform-to-break-with-brutal-past/, Zugriff 25.7.2017]

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AJ - Al Jazeera (17.7.2017): Ex-leader’s supporters resist transition of power in Gambia,

http://www.aljazeera.com/video/news/2017/07/ex-leaders-supporters-resist-transition-power-gambia-170717145017420.html, Zugriff 24.7.2017

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BAMF Informationszentrum Asyl und Migration (10.4.2017): Briefing Notes

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BAMF Informationszentrum Asyl und Migration (20.2.2017): Briefing Notes

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BBC News (14.7.2017): Gambia investigate ex-president accused of stealing $50m, http://www.bbc.com/news/live/world-africa-40384376, Zugriff 17.7.2017

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DW - Deutsche Welle (18.7.2017): Gambia: Das Ende der Euphorie, http://www.dw.com/de/gambia-das-ende-der-euphorie/a-39742114?maca=de-newsletter_de_International_do-2351-html-newsletter, Zugriff 24.7.2017

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TWP -The Washington Post (14.7.2017): Gambia sets up commission to investigate ex-leader’s assets, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambia-sets-up-commission-to-investigate-ex-leaders-assets/2017/07/14/6720c9e4-685a-11e7-94ab-5b1f0ff459df_story.html?utm_term=.df56b06b8de3, Zugriff 24.7.2017

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TWP -The Washington Post (21.7.2017): Gambia investigators find dozens more Jammeh-linked assets, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambia-investigators-find-dozens-more-jammeh-linked-assets/2017/07/21/97e5a90e-6e05-11e7-abbc-a53480672286_story.html?utm_term=.cb053e00100d, Zugriff 24.7.2017

3. Politische Lage

Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 9.2015). Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (CIA 29.7.2016).

Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), mit Abstand die meisten Stimmen (CIA 29.7.2016; vgl. ÖB 9.2015; vgl. FH 27.1.2016). Wie auch die Präsidentschaftswahlen, so seien die Parlamentswahlen weder als frei noch fair zu bezeichnen (ÖB 9.2015). Laut Beobachtern ist das starke Abschneiden der Präsidentenpartei zum einen auf eine schwache und zersplitterte Opposition zurückzuführen, zum anderen auch ein Ergebnis der Wählereinschüchterungen (z.B. Streichung der finanziellen Unterstützung an Bezirke im Falle der Wahl eines Oppositionellen) (ÖB 9.2015).

Die im April 2013 stattgefundenen Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert, wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook

-

Gambia, The - Government,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 22.8.2016

-

FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/281635/411922_de.html, Zugriff 18.8.2016

-

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 22.8.2016

4. Sicherheitslage

Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 9.2015). Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994, herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 17.8.2016). Im Dezember 2014 hat es in der Hauptstadt Banjul einen bewaffneten Angriff auf den Präsidentenpalast gegeben (AA 17.8.2016). In den letzten Monaten kam es vermehrt zu antiwestlichen Äußerungen führender Politiker (AA 17.8.2016).

Die politische Situation ist zwar weiterhin stabil, wurde jedoch im Zuge der Häufung von politischen Demonstrationen und der Verhaftung von Oppositionspolitikern ab April 2016 unruhiger. Im Vorfeld der für Dezember 2016 geplanten Präsidentschaftswahlen fanden seit April wiederholt Märsche bzw. Demonstrationen von Anhängern der Oppositionsparteien statt. Diese wurden mitunter gewaltsam von den Sicherheitskräften aufgelöst und es kam zu Verhaftungen von Oppositionspolitikern (BMEIA 17.8.2016; vgl. BAMF 25.4.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (22.8.2016): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/GambiaSicherheit.html?nn=368308#doc368274bodyText1, Zugriff 22.8.2016

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (25.4.2016):

Briefing Notes,

http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1461673868_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-25-04-2016-deutsch.pdf, Zugriff 18.8.2016

-

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.8.2016): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität,

http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 22.8.2016

-

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

5. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig, ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Befugnis des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in heiklen Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (USDOS 13.4.2016). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 9.2015).

Häufige Verzögerungen und fehlende, oder nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Viele Fälle wurden wegen Unterbrechungen verzögert, um der Polizei oder dem Geheimdienst mehr Zeit zu lassen, ihre Untersuchungen fortzusetzen. Um den Rückstau abzuschwächen, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen ein. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB 9.2015). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 9.2015).

Das Justizsystem erkennt auch das Gewohnheitsrecht und die Scharia [Anm.: islamisches Recht] an (USDOS 13.4.2015). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung (ÖB 9.2015).

Quellen:

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ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2015): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016

6. Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehat. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig (USDOS 13.4.2016). Die gambische Drogenbehörde wurde zur Bekämpfung des Drogenhandels geschaffen, hat jedoch weitreichende Befugnisse zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit (ÖB 9.2015). Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB 9.2015).

Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 9.2015).

Quellen:

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ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016

7. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Der UN-Sonderberichterstatter über Folter schrieb in einem im März 2015 veröffentlichten Bericht, dass Folter allgemein verbreitet sei und vor allem vom NIA [Anm.: National Intelligence Agency] routinemäßig unmittelbar nach der Inhaftierung angewendet werde. In dem Bericht wurden auch die Haftbedingungen und das Fehlen wirksamer Beschwerdeverfahren für die Untersuchung von Folter- und Misshandlungsvorwürfen kritisiert (AI 24.2.2016; vgl. HRW 27.1.2016).

Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Das Land wurde vom ECOWAS-Gerichtshof [Anm.: ECOWAS ist die Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten] in drei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 9.2015).

Quellen:

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty Report - Gambia 2016,

https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/gambia?destination=node%2F2919%3Fcountry%3D134%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D103%26submit_y%3D14%26result_limit%3D50%26form_id%3Dai_core_search_form#folterundanderemisshandlungen, Zugriff 19.8.2016

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HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 19.8.2016

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ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016

8. Korruption

Korruption und Strafflosigkeit sind laut Beobachter weitverbreitete Phänomene bei den Sicherheitskräften (ÖB 9.2015). Während das Gesetzt strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird das Gesetz nicht wirksam umgesetzt (USDOS 13.4.2016). Im Allgemeinen sind die Regierungstätigkeiten undurchsichtig. Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem und die Zahl der Berichte über die Beteiligung von Staatsbeamten im Drogenhandel ist groß. Im Februar 2015 sagte Präsident Jammeh der Nationalversammlung, dass eine Anti-Korruptionskommission, die offiziell im Rahmen eines Gesetzes 2012 eingerichtet wurde, bald voll einsetzbar sein würde (FH 27.1.2016). Ebenso sprach er sich bei mehreren Gelegenheiten im Laufe des Jahres gegen Korruption aus (USDOS 13.4.2016). Es gab wegen Korruption Strafverfolgungen von mehreren Zivilbeamten, darunter hochrangige Beamte (USDOS 13.4.2016).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International lag Gambia auf Platz 123 von 167 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2015).

Quellen:

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FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html, Zugriff 17.8.2016

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ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

-

TI - Transparency International (2015): Corruption Perceptions Index - Results, http://www.transparency.org/cpi2015#results, Zugriff 17.8.2016

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016

9. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen ist trotz der behördlichen Einschränkungen tätig. Diese untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder empfänglich für ihre Ansichten (USDOS 13.4.2016).

Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NGOs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch (ÖB 9.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Dies hängt auch damit zusammen, dass NGOs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NGOs wie Human Rights Watch oder Amnesty International sind in Gambia nicht präsent. Dies betrifft auch das IKRK [Internationale Komitee vom Roten Kreuz] (ÖB 9.2015).

Die meisten Menschenrechtsorganisationen berichten nicht öffentlich über Menschenrechtsverletzungen im Land aus Angst vor Repressalien. Die Regierung schikaniert, verhaftet und nimmt Menschenrechtsaktivisten fest (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht – Gambia

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HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 22.8.2016

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016

10. Wehrdienst

Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 29.7.2016; vgl. ÖB 9.2015).

Quellen:

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CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook

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Gambia, The - Government,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 16.8.2016

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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