Entscheidungsdatum
16.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I413 2164276-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 14.06.2017, Zl. 1020885309-14683914, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.08.2017 und am 16.11.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass es aufgrund von Familienproblemen (Erbschaft) zu Auseinandersetzungen (Körperverletzungen) gekommen sei. Dabei sei ein Familienmitglied zu Tode gekommen. Er habe Angst vor Rache, deshalb habe er sein Land verlassen. Sonst habe er keine Fluchtgründe.
2. Mit Bescheid vom 14.06.2017, Zl. 1020885309-14683914, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zugleich erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu (Spruchpunkt IV.).
3. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 12.10.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
4. Am 16.08.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen und die Sach- und Rechtslage erörtert wurden.
5. Mit E-Mail vom 25.10.2017 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht über den Verdacht eines neuerlichen Falles einer vermutlichen Aufenthaltsehe zwischen dem Beschwerdeführer und einer ungarischen Staatsangehörigen und legte Kopien des Reisepasses und der Übersetzung der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sowie Dokumente betreffend die Heiratsfähigkeit vor.
6. Am 16.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei zur Eheschließung mit XXXX befragt wurde. Die als Zeugin ordnungsgemäß geladene XXXX blieb unentschuldigt dieser Verhandlung fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig, Staatsbürger von Ägypten und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 05.06.2014 in Österreich auf.
Seine Identität steht fest. Er ist aufgrund seines Reisepasses No. XXXX als XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Staatsangehöriger der Arabischen Republik Ägypten identifiziert.
Der Beschwerdeführer hat 11 Jahre die Schule und danach die Universität besucht. Sein Lebensunterhalt wurde durch seinen Vater finanziert. Die Mutter des Beschwerdeführers sowie zwei seiner Schwestern leben nach wie vor in Ägypten.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und weist überdies keine maßgebliche und überdurchschnittliche soziale und integrative Verfestigung in Österreich auf. Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch und finanziert sich seinen Aufenthalt in Österreich aus Leistungen der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer lernte über einen Freund XXXX kennen, die er zu heiraten gedenkt. Er lebt mit ihr nicht in einem gemeinsamen Haushalt und kann sich nicht mit dieser in einer gemeinsamen Sprache verständigen.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Ägypten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung und keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:
Ägypten ist ein Herkunftsstaat, der fähig und willens ist, seine Bürger zu schützen.
Ägypten durchlebte im Zuge des sog "arabischen Frühlings" im Jahr 2011 eine Periode der politischen Instabilität, die nach massiven Protesten gegen die Regierung des gewählten Präsidenten Mursi durch das Militär am 03.07.2013 beendet wurde. Nach der Suspension der Verfassung trat am 18.01.2014 die neue Verfassung in Kraft, nach welcher Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat mit dem Islam als Staatsreligion, Arabisch als Amtssprache und den Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung ist. Seit Juni 2014 amtiert die Regierung des Präsidenten Abdel Al-Sisi zunächst ohne Parlament, seit 11.01.2016 wieder mit einem Abgeordnetenhaus. Seit 2011 ist die Sicherheitslage in Ägypten instabil. Die Kräfte des politischen Islam wurden durch den Sturz des Präsidenten Mursi geschwächt, dennoch bleiben religiöse Kräfte stark. Politische Auseinandersetzungen sind häufig mit Gewaltausbrüchen begleitet. Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben infolge verschiedentlicher Angriffe islamischer Terrornetzwerke, zB in der westlichen Wüste oder am Sinai beträchtlich. Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und der Gefahr von Entführungen. Infrastruktureinrichtungen zählen zu besonderen Zielen terroristischer Anschläge. Vereinzelt sind auch westliche Einrichtungen Ziele von Anschlägen. Besonders gefährdet ist die Halbinsel Sinai, wo es wiederholt zu schweren terroristischen Anschlägen auch durch die Terrororganisation ISIS gekommen ist und im nördlichen Teil der Ausnahmezustand verhängt wurde.
Die neue Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. In der Regel handeln Gerichte unparteilich, wobei vereinzelt politisch motivierten Urteilen vorkommen. Die Urteile werden in der Regel von der Regierung akzeptiert. Strafgerichte folgen westlichen Standards mit Unschuldsvermutung, detaillierter Information über die Anklagepunkte und dem Recht auf eine anwaltliche Vertretung und Verteidigung.
Ägypten verfügt über einen sehr ausgeprägten internen Sicherheitsapparat, welcher eine effektive Kontrolle der Bevölkerung durch die Regierung ermöglicht. In der Vergangenheit waren wichtige Aufgaben des Sicherheitsdienstes die Überwachung der Opposition und der Einsatz bei Demonstrationen. In den vergangenen Jahrzehnten herrschte die überwiegende Zeit der Ausnahmezustand, wodurch den Sicherheitsbehörden außerordentliche Befugnisse bei der Überwachung und der Inhaftierung, vornehmlich von Angehörigen der Moslembrüderschaft, eingeräumt wurden.
Dem Innenministerium und den Armeekräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Gewalttätige Angriffe auf Demonstrationen und Tätlichkeiten gegenüber Demonstrationen durch Sicherheitskräfte sind durch Aktivisten und Blogger dokumentiert. Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist verboten. Es bestehen Berichte über die Anwendung von Folter oder Schlägen zur Erlangung von Geständnissen bei Verhaftungen. Schwerwiegende Fälle von Foltervorwürfen werden untersucht.
Die neue ägyptische Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Die vorstehenden Feststellungen wurden auf Grundlage des Gerichtsaktes, des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere der Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Landespolizeidirektion Burgenland (vom 05.06.2014), der Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde (vom 13.04.2017), des Beschwerdevorbringens, des Länderberichts der Staatendokumentation zur Lage in Ägypten, eines Strafregisterauszugs, eines Auszugs aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) und der Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.08.2017 aufgrund der nachstehend begründeten Beweiswürdigung getroffen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung am 16.08.2017. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich lässt sich dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmen.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden nunmehr identitätsbezeugende Dokumente (Reisepass und Geburtsurkunde) vorlegte, steht seine Identität fest. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2017 den Besitz eines Reisepasses leugnete, um diesen einen Tag später, am 17.08.2017 zur Erreichung eines Heiratsfähigkeitszeugnisses dem Ägyptischen Konsulat vorzulegen. Der Reisepass ist ab 22.05.2017 gültig und beweist, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis des Besitzes eines gültigen, erst kürzlich ausgestellten Reisepasses wissentlich gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht die Unwahrheit mitgeteilt hat.
Die Feststellungen zu seiner Ausbildung ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben. Glaubhaft erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in seinem Heimatland nicht gearbeitet sondern durch seinen Vater finanziert wurde. Ebenso erachtet es die gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Familiensituation in seinem Herkunftsstaat als glaubhaft.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und durch das Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2017 und vom 16.11.2017. Die Feststellung hinsichtlich seiner nicht ausgeprägten sozialen und integrativen Verfestigung ergibt sich ebenfalls aus seinen diesbezüglichen Angaben im Administrativverfahren sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus der Abfrage des Betreuungsinformationssystem des Bundes. Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt zu seiner Familie in Ägypten hält (Protokoll vom 16.08.2017, S 10).
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 14.07.2017.
Die Feststellungen betreffend die Beziehung des Beschwerdeführers zu XXXX beruht auf den Unterlagen, welche die belangte Behörde mit E-Mail vom 25.10.2017 vorgelegt hat (Kopien der Reisepässe, der Bestätigung des Konsulats der Arabischen Republik vom 17.08.2017 über das Nichtbestehen von Heiratshindernissen samt eidesstattlicher Erklärung vom 17.08.2017der Übersetzung des Auszuges aus dem Geburtenregister, der Bestätigung vom 14.08.2017 der Botschaft für Ungarn über Familienstand und für die Eheschließung in Österreich für XXXX, sowie Aufenthaltsberechtigungskarte des Beschwerdeführers) sowie auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2017. Danach geht unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner Behauptung am 16.08.2017 in der mündlichen Verhandlung – am nächsten Tag alle erforderlichen Urkunden für eine Eheschließung mit XXXX einholte, um diese zu ehelichen. Nicht nur dass der Beschwerdeführer auf die Frage in der mündlichen Verhandlung am 16.08.2017, ob er in nächster Zeit zu heiraten gedächte, falsche Angaben machte – er verneinte diese Frage – so bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer eine Person mit Unionsbürgerschaft zu ehelichen gedenkt, die er – wenn überhaupt – flüchtig kennt, mit der er sich in keiner ihm mächtigen Sprache verständigen kann – die Aussage, er verständige sich über ein internetbasiertes Übersetzungsprogramm zeigt lediglich auf, dass der Beschwerdeführer im Alltag mit XXXX nicht kommuniziert, da eine derartige Kommunikation in keiner Weise alltagstauglich ist – und mit der er nicht einmal einen gemeinsamen Wohnsitz oder sonst gemeinsame Aktivitäten vorweisen kann. Aufgrund des persönlich gewonnenen Eindruckes in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2017 ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer XXXX flüchtig kennt und diese nicht als seine künftige Ehefrau, sondern als eine Fremde wahrnimmt. Dies war aus der Art, wie er über sie sprach (ohne Empathie, völlig unbeteiligt) in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2017 unzweifelhaft zu erkennen. Dass er keine wie immer geartete Beziehung zu ihr hat, die als Grundlage für eine umfassende Lebensgemeinschaft dienen könnte, steht aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2017 und des darin gewonnen persönlichen Eindrucks seitens des Bundesverwaltungsgerichts fest. So konnte der Beschwerdeführer keine Angaben dazu machen, wann, wie, wo und unter welchen Umständen er seine künftige Frau kennen gelernt hatte. Er habe sie durch einen Freund kennengelernt, war die abstrakte Behauptung. Nähere Umstände konnte er aber nicht schildern. Dieser Umstand und auch die erwiesene Unehrlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Heiratsabsichten in der Verhandlung vom 16.08.2017 lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer XXXX nicht näher kennt und nur deswegen zu ehelichen gedenkt, um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erhalten.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Ägypten weder aufgrund seiner politischen oder religiösen Einstellung, noch aufgrund seiner sozialen Herkunft, seiner Rasse, seiner Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 13.04.2017 sowie in der mündlichen Verhandlung am 16.08.2017. Danach hatte der Beschwerdeführer nie zuvor Probleme mit den ägyptischen Behörden. Er gehörte keiner politischen Partei an und verneinte in der mündlichen Verhandlung am 16.08.2017 die Frage, ob er in Ägypten aus politischen Gründen einer Verfolgung ausgesetzt sei. Ebensowenig ist in der mündlichen Verhandlung am 16.08.2017 hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer aus religiösen, rassischen Gründen oder aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt würde oder Gefahr laufen würde, verfolgt zu werden.
Die in der mündlichen Verhandlung am 16.08.2017 behauptete Angst vor einer Verhaftung weil er keinen ägyptischen Ausweis besitze konnte der Beschwerdeführer nicht konkretisieren. Sie begründet auch keine glaubhafte Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat. Vielmehr kam klar hervor, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte aufrecht hält. Aus dem Protokoll vom 16.08.2017 ist jedoch ersichtlich, dass es nie eine konkrete Bedrohung gegen den Beschwerdeführer gegeben hat und die Schilderungen trotz konkretem Nachfragen wenig Substrat aufweisen ("F: Müssen Sie befürchten, dass Sie von jemanden aus Gründen der Rache bedroht werden? A: Ja. F: Von wem und warum? A: Meinen Cousins. F: Warum? A: Wegen der Rache. F:
Wofür sollten sich die Cousins rächen? A: Weil sie einen Angehörigen durch einen Mord verloren haben. Mein Vater war einer der Hauptprobleme. Ich bin der einzige und die Rache wird nicht von Frauen genommen, sondern nur von Männern. F: Inwiefern haben Sie mit dem Tod dieses Cousins zu tun? A: Es handelt sich hier um Cousins meines Vaters, weil sie ihren Vater verloren haben, wollten sie Rache. Übliche Rache ist, dass man den Sohn und nicht die Tochter des Vaters umbringt. Ich habe keinen Kontakt zu denen. F: Was ist der Zusammenhang zwischen dem Tod und der Rache, bloß wenn jemand gestorben ist, wird ja noch nicht Rache geübt? A: Er wurde ermordet.
F: Woher wissen Sie, dass Ihre Cousins Rache nehmen wollen? A:
Nachdem das passiert ist, zog die ganze Familie nach Kairo, dort blieb ich eine Woche und bin dann in die Türkei gegangen. F: Wurden Sie konkret von einem dieser Cousins mit dem Tod bedroht, wenn ja wie? A: Im Jahr 2007 bin ich nach Libyen, kurz danach starb mein Vater und meine Mutter ging nach Al Mahala zurück. Ich stand in Kontakt mit meiner Mutter. Irgendwie haben die Cousins meines Vaters erfahren, dass ich in Libyen bin. [ ]") Der Beschwerdeführer vermochte trotz mehrfachem Nachfragen durch den Richter sein Fluchtvorbringen in keinem derartigen Detaillierungsgrad schildern, sodass von keinem Realgeschehen auszugehen ist. Der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren den Eindruck, nicht tatsächlich Erlebtes, sondern Einstudiertes zu berichten.
Generell drängt sich nach der Durchsicht der Einvernahmeprotokolle sowie des Protokolls der mündlichen Verhandlung der Eindruck einer gesamthaft nicht tatsächlichen erlebten Darstellung und damit einer konstruierten Fluchtgeschichte auf. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher unter Würdigung aller Umstände das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Ägypten einer Verfolgung durch Familienangehörige ausgesetzt gewesen sei, als nicht glaubhaft.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wonach die Polizei nichts tun würde, da es sich um eine Familienangelegenheit handle, kann nicht gefolgt werden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die ägyptischen Behörden derartige Delikte einer Bedrohung überhaupt nicht verfolgen würden. Im Übrigen sprechen auch die Ausführungen der Länderberichte für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und –willigkeit der ägyptischen Behörden (vgl VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233; 28.10.2009, 2006/01/0793, mwN).
Es ist auch nicht glaubhaft, dass in einem derart bevölkerungsreichen Land wie Ägypten seine Cousins solche Macht ausüben könnte, dass der Beschwerdeführer nicht innerhalb Ägyptens vor ihrer Verfolgung sicher wäre. Der Umstand, dass er in Kairo nach eigenen Angaben unbehelligt leben konnte, spricht ebenfalls für das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative und damit dafür, dass keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer in Ägypten besteht.
Vor diesem Hintergrund war eine diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage in Ägypten basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen. Dieser Länderbericht wurde ua unter Einbeziehung von Quellen des Auswärtigen Amtes, der österreichischen Botschaft, sowie zahlreicher Quellen von NGO, von Zeitungsberichten und publizierten Quellen ausländischer Botschaften erstellt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge seiner Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.08.2017 der aktuelle Länderbericht für Ägypten übermittelt und ihm zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme diesbezüglich gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 16.08.2017 ab. Diese Stellungnahme widerspricht dem Länderbericht für Ägypten der Staatendokumentation nicht, zumal auch der Länderbericht der Staatendokumentation von Ägypten das Bild eines sich mühevoll nach dem ägyptischen Frühling konsolidierenden Staatswesens zeichnet und weder die vom aktuellen Regime zu verantwortenden Menschenrechtsverletzungen noch die in manchen Landesteilen schwierige Sicherheitslage verschweigt. Dass Rückkehrer Hoffnungslosigkeit, Armut und wenig Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu sichern, erwartet, Hilfsprogramme unterfinanziert sind und wenige Bildungsmöglichkeiten bestehen, ist angesichts des aktuellen Länderinformationsblattes für Ägypten nicht unplausibel, wenn auch klargestellt werden muss, dass Ägypten das bei weitem industrialisierteste Land Nordafrikas ist und die im Land grassierende Arbeitslosigkeit primär besser gebildete Schichten (Akademiker) trifft. Zudem treffen die schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen alle Ägypter und nicht bloß Rückkehrende (vgl dazu die diesbezüglichen Feststellungen im Länderinformationsblatt Kapitel 18 mwN) und schon gar nicht bloß den Beschwerdeführer.
Aufgrund dieses Länderberichts ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass sich im Hinblick auf wirtschaftliche Situation sowie das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausreisemotiv keine nachteilige Entwicklung eingetreten ist. Für das Bundesverwaltungsgericht steht nach Würdigung sämtlicher Umstände fest, dass Ägypten ein Staat ist, der hinsichtlich seiner Bürger schutzfähig und schutzwillig ist und dass daher aufgrund der Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit den vorgebrachten Fluchtgründen dem Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Verfolgung droht. Ebenso droht im mit höchster Wahrscheinlichkeit keine Gefahr an Leib und Leben oder einer unmenschlichen Strafe, wenn er nach Ägypten zurückkehrt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Im gegenständlichen Fall liegt eine Gefährdung des Beschwerdeführers iSd GFK nicht vor. Der Beschwerdeführer vermochte keine ernstliche, ihn betreffende Gefahr einer Verfolgung glaubhaft machen, wie oben in der Beweiswürdigung (II. 2.3.) bereits ausgeführt ist. Es wird auf diese Ausführungen verwiesen. Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung konnte dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten nicht Folge gegeben werden und war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkts I. des bekämpften Bescheides der Erfolg zu versagen.
Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass in Ägypten keine allgemein schlechten oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse herrschen und auch keine zusätzliche, über allgemeine Unbilligkeiten im Herkunftsstaat hinausgehende Gefährdung des Beschwerdeführers in Ägypten gegeben ist, sodass auch aus diesem Grund der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und damit auch die Beschwerde in diesem Punkt nicht berechtigt ist.
Der Vollständigkeit halber ist angemerkt, dass selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens, wonach der Beschwerdeführer einer Verfolgung durch seine Cousins ausgesetzt sei, es sich um eine Privatverfolgung handelt. Es stünde ihm gegen diese Verfolgung die Inanspruchnahme der heimatstaatlichen Behörden offen, da die Schutzfähigkeit und –willigkeit der ägyptischen Behörden gegeben ist.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Es sind die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft etc) und die vom EGMR mehrfach betonte Exzeptionalität der Umstände vom Beschwerdeführer darzulegen (vgl in diesem Sinn zB VwGH 17.12.2009, 2009/22/0002, 17.09.2008, 2008/22/0380 mwN). Exzeptionelle Umstände können zB vorliegen, wenn der Asylwerber aufgrund der Zerstörung seines Hauses keine Wohnmöglichkeit und seine Frau zudem gerade entbunden hat (vgl VwGH 24.05.2005, 2004/01/0554).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schul- und Universitätsbildung auf. Sein Lebensunterhalt wurde bisher durch seine Familie bestritten. Durch die Hilfe seiner Familie und die Aufnahme eines Jobs – wenn auch nur als Hilfsarbeiter – sollte er in seinem Herkunftsstaat auch zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Seine Mutter sowie seine zwei Schwestern leben nach wie vor in Ägypten, sodass er bei seiner Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Abschiebung nach Ägypten in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ägypten besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände und auch jegliches Vorbringen hierzu.
Ganz allgemein besteht in Ägypten derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der 6. oder 13. ZPEMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Ägypten, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art 2 oder 3 EMRK bzw 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
3.3.2.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles – gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3.2.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):
Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs 2 Z 2 FPG gestützt.
In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Im Lichte des Art 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 24.09.2016 rund ein Jahr gedauert hat, (vgl dazu EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Der Beschwerdeführer hält sich lediglich auf Grundlage des letztlich unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Spätestens mit der negativen Entscheidung durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 14.06.2017 musste dem Beschwerdeführer sein unsicherer Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst sein und wird sein danach entstandenes Privat- und Familienleben geschmälert. Das Vorliegen eines geschützten Familienlebens iSd Art 8 EMRK ist – wie der Beschwerdeführer selbst angibt – nicht gegeben. Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer nicht auf seine angebliche Beziehung zu XXXX berufen. Zum einen ist der Beschwerdeführer im Bewusstsein seines prekären Aufenthaltsstatus in Österreich diese angebliche Beziehung eingegangen, was ein allenfalls hierdurch begründetes Privat- und Familienleben jedenfalls schmälert. Zum anderen besteht – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht nur mangels gemeinsamen Wohnsitzes und gemeinsamer Verständigungsmöglichkeiten kein Privat- und Familienleben zu XXXX, sondern wird diese Beziehung seitens der Beschwerdeführers offensichtlich nur deswegen eingegangen, um sich ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu sichern. Eine solche Intention wird aber durch Art 8 EMRK nicht geschützt. Im Gegenteil: Diese beabsichtigte Eheschließung ist in keiner Weise schutzwürdig und spricht klar für das Interesse der Republik Österreich an der Durchsetzung ihrer Migrations- und Fremdengesetze, um solche ihrer Intention nach rechtsmissbräuchlichen Praktiken im Keim zu bekämpfen.
Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Hinblick auf die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Der Beschwerdeführer zeigt während seines dreijährigen Aufenthaltes kaum Ansätze von Integrationsbemühungen. Er besuchte zwar zwei Deutschkurse, absolvierte jedoch nie eine Prüfung. Er weist daher keine besondere sprachliche oder soziale Integration auf.
Es kann aber nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Ägypten ausgegangen werden. So wuchs er in Ägypten auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Juni 2007, weshalb von seiner Hauptsozialisierung in Ägypten auszugehen ist. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Gebräuchen und Eigenheiten der arabisch-ägyptischen Kultur vertraut. Von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers kann daher nicht ausgegangen werden.
Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist vermag seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ebenfalls keine positive Gewichtung verleihen (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre unrechtmäßige Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl dazu auch VfSlg 19.086/2010, in dem der VfGH auf dieses Erkenntnis des VwGH Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Den – nicht gewichtigen – persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das – gewichtige – öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Abschiebung aus. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Mit der Entscheidung über die Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 FPG abzuweisen war.
3.1.4. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Drohungen, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I413.2164276.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017