Entscheidungsdatum
17.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I416 1206331-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Liberia, alias Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017, Zl. 185497703/103384438 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.06.1995 unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, StA. Liberia, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser (erste) Asylantrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.07.1995, Zl. 95 02.559 – BAG, mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens gemäß § 3 AsylG 1991, BGBl. Nr. 8/1992 idF BGBl. Nr. 838/1992 abgewiesen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 29.11.2001, Zl. 206.331/6-XII/36/00, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.1995, Zl. 95 02.559 – BAG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.11.2001 gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Der Unabhängige Bundesasylsenat stützte sich in seiner Bescheidbegründung zusammengefasst darauf, dass aufgrund mangelnder Orts- sowie Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers nicht von seiner behaupteten liberianischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei, weshalb er in der Folge auch die geschilderten Verfolgungsmaßnahmen nicht erlitten habe. Zudem seien die Fluchtgründe auch wegen der völligen Unbestimmtheit als nicht glaubhaft zu werten. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2. Der Beschwerdeführer wurde zwischen seiner Erstantragstellung im Jahr 1996 und der Stellung seines Folgeantrages vom 09.06.2010, insgesamt 11 Mal rechtskräftig verurteilt. 1.) Landesgericht XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, wegen §§ 15, 269 Abs. 1 StGB; 2.) Bezirksgericht XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu 40,00 ATS wegen § 16 Abs. 1 SGG; 3.) Bezirksgericht
XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu 50,00 ATS wegen §§ 15, 127 StGB; 4.) Landesgericht XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen § 15 StGB und § 16 Abs. 2 Ziffer 2 SGG; 5.) Landesgericht XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen § 27 Abs. 1 U 2/2 SMG und § 146 StGB; 6.) Landesgericht XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen § 15 StGB und § 27 Abs. 1 U 2/2 SMG; 7.) Landesgericht XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, Freiheitsstrafe von neun Monaten wegen § 15 StGB und § 27 Abs. 1 U 2/2 SMG; 8.) Landesgericht
XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen § 15 StGB und § 27 Abs. 1 U 2/2 SMG; 9.) Bezirksgericht XXXX vom XXXX Zl. XXXX, Freiheitsstrafe von sechs Wochen wegen § 27 Abs. 1 SMG;
10.) Landesgericht XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten wegen § 15 StGB und § 27 Abs. 2 Ziffer 2 SMG; 11.) Landesgericht XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (1., 2., und 8. Fall) und Abs. 2 und Abs. 3 SMG, § 15 StGB;
3. Der Folgeantrag (zweiter Antrag) auf internationalen Schutz vom 09.06.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2010, Zl. 10 04.971 EAST-OST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen und wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2010, Zl. A5 206.331-2/2010/2E gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
4. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 105 Abs. 1 StGB, § 224a StGB, § 125 StGB, §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Ziffer 4 StGB, §§ 15 StGB und § 269 Abs. 1 1.Fall StGB, § 15 und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt.
5. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.02.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot verständigt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme unter Beantwortung der im Schreiben angeführten Fragen eingeräumt. Dieser Möglichkeit kam der Beschwerdeführer mit Schreiben, eingelangt am 06.03.2014 in englischer Sprache nach.
6. Mit Schreiben vom 12.02.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG und begründete dies damit, dass eine Abschiebung nach Liberia aus ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich sei.
7. Am 28.10.2015 erfolgte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Regionaldirektion Wien, Hernalser Gürtel, eine Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers durch eine Delegation der liberianischen Botschaft in Berlin und wurde mit negativer Verbalnote der Botschaft von Liberia in Berlin vom 10.11.2015 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer kein Staatsangehöriger von Liberia sei.
8. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 125 StGB, § 15 StGB, §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 StGB, § 287 StGB, §15 §269 Abs. 1 1.Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.
9. Mit Schreiben vom 29.05.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigten Abweisung seines Duldungsantrages, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG iVm mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Ziffer FPG verständigt. Das Ergebnis der Beweisaufnahme enthielt insbesondere seine strafrechtlichen Verurteilungen und Auszüge aus den Länderberichten von Liberia und Nigeria und wurde zur Wahrung des Parteiengehörs auch die Beantwortung der im Schreiben angeführten Fragen aufgetragen.
10. Mit Schreiben vom 07.06.2017 gab der Beschwerdeführer zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme ab und führte insbesondere aus, dass er entgegen dem Ergebnis der Identitätsfeststellung liberianischer Staatsbürger sei, da er aber kein Heimreisezertifikat bekommen habe, sei seine Abschiebung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, weshalb er nach wie vor die Ausstellung einer Karte für Geduldete beantrage.
11. Mit Ladungsbescheid vom 03.07.2017, wurde der Beschwerdeführer zur Identitätsfeststellung durch eine nigerianische Delegation am 14.07.2017, zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien Hernalser Gürtel vorgeladen und ergab diese, dass die nigerianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführer ausgeschlossen sei.
12. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Liberia zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 4 FPG" nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Auch wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Zuletzt erließ die belangte Behörde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.)
13. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 28.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
14. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.10.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt habe und eine unschlüssige Beweiswürdigung vorgenommen habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen, insbesondere hätte sie eine Einvernahme durchführen müssen. Die Beweiswürdigung würde lediglich im Verweis auf Aktenzahlen bestehen und sei schon allein dadurch qualifiziert mangelhaft. Auch sei es unbegreiflich wie die Behörde von einem unwesentlichen Privatleben und so gut wie keinen Deutschkenntnissen ausgehen könne, ohne ihn einvernommen zu haben und legte als Beweis ein Zertifikat B1 vor. Er führte weiters unsubstantiiert aus, dass die Rückkehrentscheidung eine Verletzung seines Rechtes auf Privatleben nach Art. 8 EMRK sei und ihm ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG erteilt hätte werden müssen. Er führte weiters, aus, dass die Dauer des Einreiseverbotes als unverhältnismäßig lange anzusehen wäre und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig sei, da er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde und in Anbetracht seines 22-jährigen Aufenthaltes es auch nicht ersichtlich sei, weshalb nun eine sofortige Abschiebung erfolgen müsse. Es werde daher beantragt, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und ihm eine Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen und die Spruchpunkte II., III., und V. ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu auf eine angemessenen Dauer herabzusetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen, Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid:
2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine
Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
2.2. Das Kernproblem des gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheides liegt darin, dass die belangte Behörde ohne nachvollziehbare Begründung – die Feststellungen zur Nationalität hat sie in der Beweiswürdigung gar nicht bzw. lediglich mit Verweis auf den gesamten Akteninhalt begründet - davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen aus Liberia handelt. Dem ist insbesondere entgegenzutreten, da der Behörde die Strittigkeit der liberianischen Staatsangehörigkeit, spätestens seit dem Vorliegen der Verbalnote der liberianischen Botschaft bewusst gewesen ist und sie außerdem noch einen Termin bei der nigerianischen Botschaft durchgeführt hat, da sie sich augenscheinlich über seine Staatszugehörigkeit selbst nicht sicher war. Der Vollständigkeitshalber ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass bereits sein ursprüngliches Asylverfahren insbesondere unter Zugrundelegung der Unwahrscheinlichkeit seiner behaupteten liberianischen Staatsangehörigkeit, abgewiesen wurde.
Um zu einer, wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellung, wobei fraglich ist, ob es sich überhaupt um eine Feststellung handelt, zu gelangen - die lediglich auf seinen Angaben fußt, obwohl dies seitens der zuständigen Vertretungsbehörde des angeblichen Herkunftsstaates in Abrede gestellt wurde - hätte aber ein Beweisverfahren dahingehend geführt werden müssen, ob der Beschwerdeführer, der während seiner gesamten Aufenthaltsdauer angegeben hat, Staatsangehöriger von Liberia zu sein, wirklich aus Liberia stammt, oder wie letztlich auch von der nigerianischen Delegation angeregt, er vielleicht aus Kamerun stammen könnte. Hierzu wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren konkrete Ermittlungsschritte zu tätigen haben, um die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu verifizieren.
Es wird also Aufgabe der belangten Behörde sein, zunächst die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers anhand wissenschaftlich belegter und überprüfbarer Untersuchungen und darauf aufbauend Gutachten hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit festzustellen, bzw. entsprechende Nachforschungen anzustellen und sodann - basierend auf seiner individuellen Lebenssituation - soweit feststellbar, Feststellungen zu dem Land / den Ländern zu treffen in das / in die gegebenenfalls eine Abschiebung erfolgen darf. Wiederum unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Menschenrechtslage im festgestellten Herkunftsstaat.
Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl. etwa VwGH 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde.
Des weiteren ist darauf hinzuweisen, dass gerade für die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung im Hinblick auf ein Verfahren auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a FPG die Klärung der Staatsangehörigkeit unabdingbar ist, da mit einer allfälligen Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 ein gesonderter Abspruch über das Vorliegen der Duldung nicht mehr erforderlich ist. Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall seiner Mitwirkungspflicht durch sein Erscheinen vor den Delegationen der liberianischen und nigerianischen Botschaft nachgekommen ist und daher Abs. 1 Ziffer 3 leg cit. in Betracht zu ziehen ist, erscheint ein weitergehendes Ermittlungsverfahren unumgänglich. Außerdem hat die belangte Behörde im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides bereits das Ergebnis dieser Prüfung in rechtswidriger Weise vorweggenommen, wenn sie dazu ausführt, dass dieser Antrag seitens der Behörde abgewiesen wird.
Darüberhinaus hat es die belangte Behörde unterlassen, die von ihr getroffenen Feststellungen einer Beweiswürdigung zu unterziehen, wobei der lapidare Verweis auf den gesamten Akteninhalt letztlich nicht als ausreichend determiniert angesehen werden kann. Den bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen ist immanent, dass die Behörde sich zum Beweiswert der Feststellungen äußern muss und schlüssig dazulegen hat, warum sie letztlich zu eben diesen Feststellungen gelangt ist. Es sind nämlich die Überlegungen, die im Zuge der freien Beweiswürdigung angestellt werden, in die Begründung des Bescheides aufzunehmen. Dies hat die Behörde unterlassen und hat dies demnach der Beschwerdeführer zu Recht moniert.
Im vorliegenden Fall spiegelt der Akteninhalt für den erkennenden Richter sehr klar die Intention der belangten Behörde wieder, welche augenscheinlich mit gegenständlichem Bescheid in nicht zulässiger Weise die notwendige Ermittlungstätigkeit auf das erkennende Gericht zu überwälzen versucht.
Im Sinne der obigen Judikatur kann es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes sein, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Herkunftsstaates neu zu beginnen, wobei in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer auch der Instanzenzug abgeschnitten würde. Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nochmals mit der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auseinander zu setzen haben.
Weiters wird sich das zuständige Bundesamt im Rahmen der Beweiswürdigung mit den tragenden Feststellungen ihrer Entscheidung auseinanderzusetzen haben und dies entsprechend nachvollziehbar und konkret darzulegen, um insbesondere eine, durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfbare Entscheidung, zu erlassen.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gar kein erkennbares Ermittlungsverfahren geführt, sondern die gesamte Entscheidung letztlich nur auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dazu wird auch insbesondere die persönliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erforderlich sein, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln, da das seitens der Behörde gewährte schriftliche Parteiengehör diesen Anforderungen nicht gerecht wird und der Beschwerdeführer, wie aus dem Akt ersichtlich ist, seiner Mitwirkungspflicht immer nachgekommen ist, weshalb eine niederschriftliche Einvernahme problemlos möglich ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.3. Letztlich ist noch anzumerken, dass es sich bei der Regelung zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit auch des beschleunigten Verfahrens um eine Ermessensentscheidung der Behörde ("kann") handelt. Dabei hat die Behörde die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt" (Z 2). Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde am 14.11.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand konnte unterbleiben bzw. erübrigt sich aufgrund der am 17.11.2017 getroffenen Entscheidung, da diese innerhalb der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I416.1206331.3.00Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017