TE Bvwg Beschluss 2017/11/17 I404 2176381-1

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Veröffentlicht am 17.11.2017
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Entscheidungsdatum

17.11.2017

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I404 2176381-1/7E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 09.11.2017, Zl. 800972410-171164068, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Algerien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin beschlossen:

A)

Die gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nicht rechtswidrig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 18.10.2010 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass es in Algerien keine Arbeit gebe und das Leben dort ein Chaos sei. Er sei nach Europa gekommen, um eine Arbeitsstelle zu finden und ein ruhiges Leben zu haben.

2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2012 führte er an, dass sein Problem in Algerien gewesen sei, dass er keine gute Arbeit gefunden habe, es sei ein täglicher Kampf ums Überleben gewesen. In Algerien würden seine Eltern und sieben Geschwister leben. In Österreich habe er keine Familienangehörigen.

3. Mit Bescheid vom 05.07.2012, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wuchs in Rechtskraft.

4. Am 31.01.2017 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung noch am selben Tag gab er an, dass er Algerien wegen privater Gründe verlassen habe, Näheres wolle er hier nicht angeben. Er habe seine Heimat wegen Arbeitslosigkeit und Unterdrückung durch den Staat verlassen. Seit dem 21.05.2012 habe er Österreich nicht mehr verlassen.

In der niederschriftlichen Befragung vor dem BFA, Erstaufnahmezentrum Ost, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich oder der EU keine Familienangehörigen habe. Er habe keinen Deutschkurs besucht und nicht gearbeitet. Seinen Lebensunterhalt habe er durch "Schwarzarbeit" finanziert. Es würden nach wie vor die gleichen Fluchtgründe wie beim Erstantrag bestehen, dies seien wirtschaftliche Gründe, er habe keine Arbeit gefunden.

Mit Bescheid vom 28.02.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AslyG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF ausgesprochen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).

5. Am 11.10.2017 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Befragung gab er an, dass seine Fluchtgründe noch aufrecht seien. Er habe beim ersten Asylantrag alle Fluchtgründe genannt. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an, dass er Geld von einem Nachbarn ausgeborgt habe. Er habe mit diesem Geldgeschäfte machen wollen, es aber verloren. Wenn er zurückkehre, dann würde er das Geld verlangen und wenn er es nicht zurückzahle, werde er sicher Schwierigkeiten bekommen. Das sei das Einzige, vor dem er Angst habe.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge: belangte Behörde), vom 09.11.2017 gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Rechtsberaters erneut an, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren aufrecht seien und er keine neuen Fluchtgründe haben. In Österreich habe er keine Verwandte und würde auch in keiner Lebensgemeinschaft leben. Im Jahr 2005 habe er von einem Nachbarn ca. Euro 13.000 geliehen. Er habe damit ein Projekt finanziert, habe das Geld aber verloren und es nicht zurückzahlen können. Er habe ihn deswegen bedroht. Er habe diese Gründe nicht im Vorverfahren angegeben, da er es vergessen habe. Bei dem Projekt, welches er habe finanzieren wollen, habe es sich um ein kleines Lebensmittelgeschäft gehandelt. Beweismittel habe er diesbezüglich keine. Er habe von den Erträgen das Geld zurückzahlen wollen, es habe nicht geklappt. Er habe keine schriftliche Vereinbarung über die Rückzahlung.

6. In der Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sei, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt, welcher nach Rechtskraft des letzten Asylverfahrens neu entstanden sei, vorgebracht habe. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsland, seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand, habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Eine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG beschrieben könne nicht angenommen werden.

5. Am 16.11.2017 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I404 (vollständig) zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist seit den letzten Entscheidungen des BFA im Jahr Mai 2012 und Februar 2017 keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar.

1.2. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.10.2010 wurde mit Bescheid des BFA vom 21.05.2012 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Der Folgeantrag vom 31.01.2017 wurde mit Bescheid vom 28.02.2017 gemäß § 68 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ausgesprochen, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist.

Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet seinen Angaben zufolge seit der Bescheiderlassung am 21.05.2012 nicht.

1.3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme betreffend seinen ersten Antrag vom 17.10.2010 auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 05.05.2017 an, dass er in Algerien keine gute Arbeit gefunden hat.

Im (ersten) Folgeantrag vom 31.01.2017 gab der Beschwerdeführer erneut an, dass er seine Heimat wegen Arbeitslosigkeit und Unterdrückung durch den Staat verlassen hat.

Im (zweiten) Folgeantrag vom 11.10.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er beim ersten Asylantrag alle Fluchtgründe genannt hat und dass diese noch aufrecht sind. Weiters führte er aus, dass er bei einer Rückkehr befürchte, dass sein Nachbar, von dem er sich Geld geborgt hat, dieses zurückhaben will. In der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 09.11.2017 gab er zu Protokoll, dass seine Fluchtgründe noch immer aufrecht sind und er keine neuen Fluchtgründe hat. Weiters führte er aus, dass er sich im Jahr 2005 Geld für die Eröffnung eines Lebensmittelgeschäftes von einem Nachbarn geborgt hat und er dieses nicht zurückzahlen kann, weshalb er Schwierigkeiten bekommen wird. Er hat dies bei seinen Vorverfahren nicht angegeben, da er es vergessen hat.

1.4. Im Hinblick auf die allgemeine Lage in Algerien ist seit Abschluss des ersten Asylverfahrens im Mai 2012 und des Folgeantrages im Februar 2017 keine maßgebliche Änderung eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht fest.

Dass der Beschwerdeführer an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, wurde festgestellt, da der Beschwerdeführer in seinen Vorverfahren keine gesundheitlichen Probleme geltend machte und auch bei der Befragung am 09.11.2017 keine Krankheiten anführte.

Dass in Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar ist, liegt an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei sämtlichen Befragungen angegeben hat, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Außerdem lebt er auch nach wie vor in keiner Lebensgemeinschaft. Weiters hat er auch in seiner Befragung vom 09.11.2017 angegeben, keinen Deutschkurs absolviert zu haben und lediglich Zeitschriften "schwarz" verkauft zu haben. Diesbezüglich sind daher keine Änderungen zu seinen Angaben in den Vorfahren behauptet worden.

2.2. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend den ersten Asylantrag sowie den Folgeantrag vom 31.10.2017 wurden dem vorgelegten Behördenakt entnommen. Dass der Beschwerdeführer seit Bescheiderlassung am 21.05.2012 Österreich nicht verlassen hat, wurde den Einvernahmen vom 31.01.2017 und vom 11.10.2017 entnommen.

2.3. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Asylantrag vom 11.10.2017 und zur niederschriftlichen Einvernahme vom 09.11.2017 sowie zu den Anträgen vom 17.10.2010 und 31.01.2017 ergeben sich aus den im Akt der belangten Behörde einliegenden Niederschriften.

2.4. Die Feststellung, dass hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten sind, ergeben sich aus einem Vergleich des in den vorherigen Asylverfahren beigezogenen Länderberichtsmaterial mit dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Länderberichtsmaterial.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.

3.2. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§12a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 idgF:

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF lautet:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

3.2.2. Das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.10.2010 wurde mit Bescheid des BFA vom 21.05.2012 rechtskräftig abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.10.2017 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.

Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.

Aufrechte Rückkehrentscheidung

Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005. Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Gegenständlich liegt daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.

Res iudicata

Der Antrag vom 11.10.2017 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlich zweiten Folgeantrag zunächst kein neues Fluchtvorbringen erstattet und ausdrücklich angegeben, keine neuen Fluchtgründe zu haben. Auch das ergänzende Vorbringen, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2005 Geld von einem Nachbarn geliehen hat, er dieses nicht zurückzahlen kann und er sich deshalb vor Schwierigkeiten fürchtet, ist nicht geeignet, eine Änderung des Sachverhaltes darzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. etwa VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783, VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266, oder vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0564).

Auch die Situation in Algerien hat sich seit den Vorbescheiden nicht entscheidungswesentlich geändert. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des Beschwerdeführers.

Es ist daher davon auszugehen, dass sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Verletzungen der EMRK

Im ersten Verfahrensgang hat das Bundesamt bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung seiner Person geltend gemacht habe. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.

Auch im Rahmen des Verfahrens betreffend den Folgeantrag vom 31.01.2017 kam das BFA zu dem Schluss, dass für den Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 besteht.

Auch im nunmehr dritten Asylverfahren sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a (2) Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde einvernommen.

3.2.3. Im Lichte des § 22 BFA - VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

3.2.4. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 09.11.2017 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, res
iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I404.2176381.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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