Entscheidungsdatum
20.11.2017Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I415 2147794-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zl. IFA:
1030568005 / VZ: 170972705, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde von der ungarischen Polizei am 04.12.2014 nach Österreich überstellt, da aufgrund seines österreichischen Visums die Dublin-Zuständigkeit Österreichs festgestellt wurde. Er stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 05.12.2014 gab der Beschwerdeführer befragt zu seiner Person an, dass er am XXXX in Benin, in Nigeria geboren und ledig sei. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. In Nigeria würden seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder leben.
Im Juli 2014 sei ein Freund seines Vaters mit ihm in ein Büro gegangen und habe ihm ein Schengen-Visum besorgt. Er kenne den Namen dieses Freundes nicht, aber alle würden ihn "Mister Europe" nennen. Dieser Freund habe dann das Visum bezahlt und sei gemeinsam mit ihm nach Äthiopien und anschließend weiter bis nach Ungarn geflogen. Dort seien sie zum Bahnhof gegangen und habe er den Freund gefragt, ob er ihm eine Cola kaufen könne. Der Freund sei daraufhin weggegangen und nicht mehr zurückgekommen. Er habe keine Dokumente mehr gehabt und sei dann in ein Flüchtlingslager gegangen. Dort sei er festgenommen und ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Danach habe er ca. vier Monate im Gefängnis verbracht. Er habe eigentlich in Ungarn um Asyl ansuchen wollen, aber man habe ihm mitgeteilt, dass er nach Österreich gebracht werde, da Österreich für ihn zuständig sei. Daraufhin sei er von der ungarischen an die österreichische Polizei übergeben worden. Vorher sei er niemals in Österreich gewesen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst um sein Leben habe, da in Nigeria Homosexualität nicht akzeptiert werde. Bei einer Rückkehr nach Nigeria würde er ins Gefängnis kommen.
3. Am 16.01.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen in Nigeria zusammengefasst aus, dass er am XXXX in Benin geboren sei, er habe sechs Jahre die Primary School in Benin besucht, danach habe er Maler gelernt und in dem Club "XXXX" Fußball gespielt. Er sei selbstständig als Maler tätig gewesen. Er sei gesund und gehöre der Volksgruppe der Benin an. Zudem sei er Christ und besuche in Österreich die katholische Kirche. Gelebt habe er immer in Benin und ein Jahr in Kaduna. Seine Großeltern seien vor langer Zeit gestorben und sein Vater, seine Mutter sowie seine Geschwister seien bei einem Autounfall im Jahre 2014 in Kaduna ums Leben gekommen. Er habe zwar noch Onkel und Tanten in Nigeria, aber habe mit diesen keinen Kontakt. Mit Freunden von der Arbeit telefoniere er jedoch regelmäßig. Der Vater sei bis zu seinem Tod Politiker und Mitglied der PDP gewesen, er selbst sei jedoch nie politisch aktiv gewesen, gehöre keiner politischen Partei an, habe nie Schwierigkeiten wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, habe keine größeren Probleme mit Privatpersonen gehabt und habe nie an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Auch sei er nicht vorbestraft, habe jedoch Probleme mit den Behörden gehabt und die Polizei suche nach ihm, weil ihn die meisten Leute aus seiner Gemeinschaft angezeigt hätten, dies sei 2014 gewesen, er hätte die meisten Kinder irritiert.
Zu seinem Reiseweg führte er aus, dass er von Lagos nach Addis Abeba und von dort nach Ungarn geflogen sei. Seinen Pass habe er in Ungarn verloren und dies auch angezeigt, daraufhin habe man ihn ins Gefängnis gesteckt. Seine Ausreise habe er weder geplant noch bezahlt, das habe alles dieser Freund des Vaters gemacht. Warum er ein österreichisches Visum beantragt habe, jedoch nach Ungarn eingereist sei, könne er nicht sagen, denn er habe damals weder Lesen noch Schreiben können und der Freund des Vaters habe den Visaantrag ausgefüllt. Dem Beschwerdeführer wurde während der Einvernahme der Visumsakt vorgelegt und eine Kopie des Passes seines Sponsors gezeigt und er bestätigte, dass es sich bei diesem Mann namens XXXX um "Mr. Europe" handeln würde.
Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer wörtlich aus: "Weil ich mich in eine Art von dummen Leben verwickelt habe. Nach vier Monate im Gefängnis in Ungarn haben sie mich nach Österreich gebracht. Weil ich mich mit Homosexuellen abgegeben habe.". Wenn er nach Nigeria zurückkehren müsste, würde er ins Gefängnis kommen, weil Homosexualität in Nigeria nicht erlaubt sei. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht daran erinnern könne, wann genau er entdeckt habe, dass er homosexuell sei. Praktiziert habe er seine Homosexualität während seiner sechsjährigen Schulzeit, denn er sei damals in einem Internat untergebracht gewesen. Auf Vorhalt, dass in Nigeria die Schulpflicht bereits mit sechs Jahren beginnen würde und es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer im Alter zwischen 6-12 Jahren bereits seine Homosexualität ausleben habe können, führte er wörtlich aus:
"Das war nachher als ich in einer anderen Schule war." Seine ersten sexuellen Erfahrungen habe er mit 16 Jahren gemacht. Um seine Sexualität geheim zu halten, habe er auch eine sexuelle Beziehung zu einer Frau gehabt, manchmal ein- bis zweimal in der Woche. Seit er in Österreich angekommen sei, habe er aber mit keiner Frau mehr sexuellen Kontakt. Seine Eltern haben von seiner Homosexualität gewusst und haben versucht ihn davon abzubringen. Aus diesem Grund seien seine Eltern auch mit ihm von Benin City nach Kaduna gezogen, damit er in einer anderen Umgebung lebe. Die Leute aus seiner Gemeinschaft seien sehr dagegen gewesen und hätten ihn wegen seiner Homosexualität belästigt. In Nigeria gebe es einschlägige Lokale, wo man homosexuelle Männer treffen könne. Auch in Österreich habe er bereits solche Lokale besucht, nämlich eine Disko und ein Lokal in Wels, kenne aber die jeweiligen Adressen nicht. In Österreich lebe er seine Sexualität, wie auch in Nigeria, im Geheimen aus und die meisten Leute in seinem Wohnhaus wissen nichts von seiner sexuellen Orientierung. Seinen letzten sexuellen Kontakt mit einem Mann namens Handy habe er im November 2015 gehabt. Laut dem Beschwerdeführer sei die nigerianische Regierung bezüglich Homosexualität betrügerisch und einfallsreich. Müsste er nach Nigeria zurück, dann wäre das keine gute Sache für ihn.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er keine Verwandten, habe, dass er mit Leuten spreche, arbeitsfähig sei, Deutschkurse besucht habe, Lesen und Schreiben gelernt habe und ehrenamtlich für die Gemeinde Steinkirchen tätig sei. Er sei kein Mitglied in einem Verein, in Österreich besuche er die katholische Kirche. Auf die Ausfolgung der Länderinformationsblätter zu Nigeria und eine entsprechende Stellungnahme verzichtete der Beschwerdeführer. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden durch den Beschwerdeführer, eine Bestätigung bezüglich des Verkaufes der Straßenzeitung "Kupfermuckn", sowie zwei Teilnahmebestätigungen über den Besuch der Deutschkurse A1 Teil 1 und Teil 2, vorgelegt.
4. Am 16.01.2017 wurde auch die Begleitperson des Beschwerdeführers, Frau XXXX, von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, dass sie mit dem Beschwerdeführer per WhatsApp und telefonisch Kontakt habe. Es könne nicht sein, dass er weder Schreiben noch Lesen könne, da er mit ihr bereits seit November schreibe. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers könne sie nur angeben, dass dieser geflohen sei, weil sein Vater politisch aktiv gewesen sei und er vermute, dass der Autounfall seiner Eltern ein Anschlag gewesen sei und er somit auch gefährdet gewesen wäre. In Österreich habe der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben niemanden und sie könne auch nichts zu seiner sexuellen Ausrichtung sagen.
5. Mit Bescheid vom 20.01.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm
§ 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria "gemäß
§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt IV.).
6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.02.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie eine Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte er im Wesentlichen unsubstantiiert aus, dass er als Fluchtgrund seine Homosexualität angegeben habe, welche von der belangten Behörde zu Unrecht als unglaubhaft erachtet und keiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt worden sei. Die Zeugin, Frau Hoffmann, habe nichts zu seiner sexuellen Orientierung angeben können, da er in keinem derartigen Näheverhältnis zu ihr stehe, welches ihn veranlasst hätte, seine homosexuelle Orientierung preiszugeben, zumal er befürchtet habe, dass sie dann den Kontakt zu ihm abbrechen könnte. Insoweit die Behörde die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens aus dem Visumsakt abgeleitet habe, weise er nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei einer richtigen Beweiswürdigung die im Visumsakt enthaltenen Dokumente nicht vorbehaltlos als echt gewürdigt werden hätten dürfen, da diese lediglich Mittel zum Zweck der Visumserlangung gewesen seien und betreffend des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers nicht als aussagekräftige Bescheinigungsmittel taugen würden. Das Visum habe nämlich "Mr. Europe" organisiert und offensichtlich gefälschte Unterlagen vorgelegt. So seien sowohl der Totenschein seines Vaters, als auch die Heiratsurkunde zwischen seiner Mutter und "Mr. Europe" bzw. XXXX, wonach dieser sein Stiefvater wäre, gefälscht. Auch die von ihm geschilderte Fluchtroute entspreche entgegen den Feststellungen der belangten Behörde der Wahrheit und es sei unrichtig, dass er studiert habe, denn er habe erst in Österreich Lesen und Schreiben gelernt und könne diesbezüglich auch Zeugen benennen. Die Behörde hätte einer richtigen rechtlichen Beurteilung seine vorgebrachte Homosexualität zugrunde legen müssen und aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2017, Zl. I416 2147794-1/6E, wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wertete das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht glaubhaft, weil wenig detailreich und widersprüchlich. So konnte der Beschwerdeführer weder die ihm vorgehaltenen Widersprüche mit dem ihm vorgehaltenen Verwaltungsakten, insbesondere des vorliegenden Aktes seiner Visabeantragung erklären, noch konnte er diesbezügliche die Glaubhaftigkeit seiner Angaben bestätigende Unterlagen vorlegen. So führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz damit argumentiert, dass die Behörde bei richtiger Beweiswürdigung die im Visumakt enthaltenen Dokumente nicht vorbehaltlos als echt hätte würdigen dürfen, sondern vielmehr erkennen hätte müssen, dass diese ja offensichtlich lediglich das Mittel zum Zweck der Visumserlangung darstellen würden und daher betreffend seinem Fluchtvorbringen nicht als aussagekräftige Bescheinigungsmittel taugen würden ist, auszuführen ist, dass der Beschwerdeführer damit seine eigene Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben im Verfahren in Frage stellt.
8. Am 22.08.2017 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Befragt warum er einen (neuerlichen) Antrag stelle bzw. was sich seit Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren – in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat – verändert habe, gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung Nachfolgendes an: "Ich habe einen Freund in Nigeria, der mich via Facebook im März 2017 kontaktierte und mitteilte, dass ich ja nicht nach Nigeria zurückkehren soll, weil sich die Lage dort verschärft hat. Ich bin nämlich homosexuell und mein damaliger Lebensgefährte wurde in Nigeria festgenommen. Er ist nach wie vor in Haft." Befragt was er bei einer Rückkehr in seine Heimat konkret befürchte, gab der Beschwerdeführer Nachfolgendes zu Protokoll: "Sollte ich nach Nigeria zurückkehren, werde ich auch verhaftet, weil ich homosexuell bin." Befragt nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, führte der Beschwerdeführer aus: "Homosexualität ist in Nigeria verboten und mit Sanktionen bedroht. Bekannte Ortsbewohner haben mich bereits per SMS bedroht. Es ist also bekannt, dass ich homosexuell bin."
9. Am 02.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich die Ladung für den Einvernahmetermin am 13.09.2017 persönlich ausgefolgt. Am 11.09.2017 langte bei der belangten Behörde eine ärztliche Bestätigung ein, dass der Beschwerdeführer von 08.09. bis 14.09.2017 "krankheitsbedingt arbeitsunfähig" sei, ein. Der Beschwerdeführer leistete der daher der Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme am 13.09.2017 keine Folge.
10. Am 19.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Ladung für einen neuerlichen Einvernahmetermin am 26.09.2017 persönlich ausgefolgt. Am 26.09.2017 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein, wonach der Beschwerdeführer krank sei und nicht zur Einvernahme erscheinen könne. In der Beilage wurde eine "Bescheinigung" des XXXX Universitätsklinikums übermittelt, wonach der Beschwerdeführer am 25.09.2017 ebendort von 10:04 bis 12:30 Uhr behandelt bzw. untersucht wurde. Unter der Rubrik "Entlassungsinstruktionen" wurde am ebenfalls in Vorlage gebrachten "Ambulanzbericht der Notfallaufnahme" datiert vom 25.09.2017 eine Kontrolle beim niedergelassenen Facharzt für Innere Medizin inklusive 24h EKG empfohlen. Der Beschwerdeführer leistete in weiterer Folge der Ladung für den 26.09.2017 keine Folge.
11. Mit angefochtenen Bescheid vom 11.10.2017, Zl. IFA: 1030568005 / VZ: 170972705, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II) und "gemäß § 55 Abs. 1a FPG" festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III).
12. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 08.11.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass er seit XXXX mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX, geboren am XXXX in XXXX (Thailand), verheiratet sei und brachte eine diesbezügliche Heiratsurkunde, Zl. XXXX, ausgestellt vom Standesamt XXXX am XXXX, in Vorlage. Der Beschwerdeführer rügte u.a. das gesetzeswidrige Nichterfolgen einer Einvernahme vor der belangten Behörde gemäß § 19 Abs 2 AsylG 2005 und verwies auf die Länderinformation der Staatendokumentation zur Homosexualität in Nigeria.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Feststellungen, Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid:
2.1 Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Pflicht zur Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
2.2. Das Kernproblem des gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheides liegt darin, dass die persönliche Anhörung des (nunmehr beschwerdeführenden) Antragstellers auf internationalen Schutz durch Organe der belangten Behörde und damit der wohl wesentlichste Bestandteil eines solchen Verfahrens ohne nachvollziehbare Begründung unterblieben ist. Denn gerade in einem derartigen Verfahren ist es im Unterschied zu vielen anderen Verwaltungsverfahren vielfach nicht möglich, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt alleine aus der Aktenlage oder durch Sachverständige zu bestimmen. Die Anhörung potentiell vulnerabler Menschen in einer ihr Leben entscheidend bestimmenden Frage verlangt sorgfältige Durchführung unter Wahrung detaillierter Verfahrensgarantien.
Um zu einer, wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellung der entschiedenen Sache zu gelangen, die lediglich auf dem abgeschlossenen Vorverfahren sowie der Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im gegenständlichen Verfahren fußt, hätte es jedenfalls einer Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde bedurft wie es auch in § 19 Abs 2 AsylG 2005 explizit vorgesehen ist. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer zwei Mal für einen Einvernahmetermin ordnungsgemäß geladen, wobei der Beschwerdeführer jeweils nicht erschienen ist. Zwei Tage vor dem von der belangten Behörde anberaumten Termin der ersten Einvernahme langte eine ärztliche Bestätigung ein, wonach der Beschwerdeführer "von 08.09. bis 14.09.2017 krankheitsbedingt arbeitsunfähig" – und sohin auch am Tag der Einvernahme am 13.09.2017 – wäre. Als neuerlicher Einvernahmetermin wurde dem Beschwerdeführer die Ladung für den 26.09.2017 persönlich ausgefolgt. Am 26.09.2017 langte bei der belangten Behörde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine "Bescheinigung" des XXXX Universitätsklinikums vom 25.09.2017 ein, wonach der Beschwerdeführer am 25.09.2017 von 10:04 bis 12:30 Uhr, sohin einen Tag vor dem Einvernahmetermin, behandelt bzw. untersucht wurde. Wieso der Beschwerdeführer allenfalls am darauffolgenden Tag gesundheitsbedingt nicht zur Einvernahme hätte erscheinen können, ist daraus jedenfalls nicht ersichtlich. Trotzdem hätte die belangte Behörde – allenfalls unter Gebrauch der ihr zur Verfügung stehenden Mittel wie Zwangsstrafen oder Vorführung des Beschwerdeführers – auch ein drittes Mal zur Einvernahme laden müssen.
Der Hinweis der belangten Behörde auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2017, Zl. W161 2141730-1/9E geht insofern ins Leere, da er einen anderen Sachverhalt zugrunde hatte. In dieser angesprochenen rezenten Entscheidung ist der Antragsteller seinem einzigen Ladungstermin unentschuldigt nicht nachgekommen und wurde die Beschwerde, wonach die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung seien nicht ausreichend wären, um von der Zuständigkeit Italiens nach Dublin III auszugehen, vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Ergänzend darf ausgeführt werden, dass im erstinstanzlichen Verfahren der oben genannten Entscheidung zu Zl. W161 2141730-1/9E der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei und somit eine inhaltliche Entscheidung nicht getroffen wurde.
Es wird also Aufgabe der belangten Behörde sein, den Beschwerdeführer niederschriftlich einzuvernehmen und darauf aufbauend festzustellen, ob eine entschiedene Sache vorliegt und gegebenenfalls eine Abschiebung erfolgen darf. Dies wiederum unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Menschenrechtslage im festgestellten Herkunftsstaat. Nicht vorwerfbar ist der belangten Behörde freilich, dass sie die nunmehrige Gattin des Beschwerdeführers nicht einvernommen hat. Dies schon deshalb, weil der angefochtene Bescheid vom 11.10.2017 und die Heirat des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsbürgerin vom XXXX datiert und es im Akt der belangten Behörde keinerlei Indizien dafür gibt, wie lange der Beschwerdeführer seine Ehegattin kennt. Laut Zentralem Melderegister der Republik Österreich wohnt der Beschwerdeführer seit 30.06.2017 an gemeinsamer Adresse mit seiner Gattin und scheint diese auch als Unterkunftgeberin auf. Da die nunmehrige Ehegattin des Beschwerdeführers auch bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.08.2017 mit keinem Wort Erwähnung fand, sondern der Beschwerdeführer konträr dazu analog zum Vorverfahren seine behauptete Homosexualität als einzigen Fluchtgrund ins Treffen führte, werden Ermittlungsschritte hinsichtlich der tatsächlichen familiären Situation des Beschwerdeführers zu tätigen sein.
Die Gefahr, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter dem Druck sehr hoher Antragszahlen ungenaue Verfahren durchführt und demnach eine genaue Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts dem Bundesverwaltungsgericht überlassen bleibt, besteht und gefährdet das System der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Ganzes.
Im vorliegenden Fall kann es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes sein, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der behaupteten Homosexualität und der entschiedenen Sache neu zu beginnen, wobei in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer auch der Instanzenzug abgeschnitten würde.
Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen haben.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gar kein erkennbares Ermittlungsverfahren geführt.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Befragung, Einvernahme, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I415.2147794.2.00Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017