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90/02 Führerscheingesetz;Norm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch
Eisenberger - Herzog - Nierhaus - Forcher & Partner, Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Februar 2000, Zl. 11-39-940/99-1, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A und B "für die Dauer von fünf Jahren" bis 23. Oktober 2003 entzogen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften uns Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einem als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Anlass für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, dass der Beschwerdeführer am 15. August 1998 in einem durch Alkohol beeiträchtigten Zustand (ungefähr 0,95 Promille Alkoholgehalt des Blutes) als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens einen Verkehrsunfall mit Personenschaden (drei Tote und zwei Schwerverletzte) verschuldet hat.
Der Beschwerdeführer bekämpft lediglich die Dauer der Entziehung. Er ist damit im Recht. Zwar gehen jene Teile seines Beschwerdevorbringens ins Leere, worin er sich mit der Frage des (in der Verletzung der Gurtenpflicht liegenden) Mitverschuldens seiner Beifahrer an den schweren Unfallsfolgen auseinandersetzt. Ins Leere gehen diese Ausführungen deswegen, weil es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Beziehung auf die Wertung im Sinne des § 7 Abs. 5 FSG und damit auch auf die Bemessung der Entziehungsdauer auf die Schwere der Unfallsfolgen nicht ankommt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1988, Slg. Nr. 12 651/A, und vom 15. März 1994, Zl. 93/11/0265). Aus diesem Grunde ist aber der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung, die Entziehungsdauer sei zu lange, im Recht. Nach der Aktenlage hat der Beschwerdeführer bis zum Vorfall vom 15. August 1998 kein Alkoholdelikt begangen; erweist lediglich eine Vormerkung wegen Übertretung des § 50 Abs. 2 KFG 1967 (Zustand der Kennzeichentafeln) auf. Es ist daher davon auszugehen, dass sein Verhalten, welches zu dem Unfall geführt hat, im Gegensatz zu seinem sonstigen Verhalten steht (vgl. abermals das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 1994 und die dort zitierte Vorjudikatur). In derart gelagerten Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Entscheidungen Zeiten im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 (während der den betreffenden Personen eine neue Lenkerberechtigung nicht erteilt werden darf) von zwei bzw, drei Jahren als zu lange befunden.
Dies hat die belangte Behörde ungeachtet der von ihr zu Recht hervorgehobenen hohen Verwerflichkeit des Alkoholdeliktes verkannt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 11. Juli 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110092.X00Im RIS seit
26.04.2001