Entscheidungsdatum
21.11.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W103 2163779-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 09.10.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) von XXXX , XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, über den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.08.2015, Zl. 15-1082150804, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.
II. Dem Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idgF (AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.10.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
? ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und
? auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 09.10.2017 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die niederschriftliche Erklärung in OZ 5).
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016, ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. hier keine Anwendung finden, da der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 12.08.2015 und somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, gekürzte Ausfertigung, Glaubhaftmachung, mündlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W103.2163779.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017