TE Bvwg Beschluss 2017/11/21 I414 1437202-3

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Veröffentlicht am 21.11.2017
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Entscheidungsdatum

21.11.2017

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I414 1437202-3/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. 830319709/171278764, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Fremde reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.07.2013 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2013, Zahl: 13 03.197-BAI, gemäß § 3 und § 8 Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Fremde gemäß § 10 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

2. Die dagegen fristgerecht an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - welches zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgt war - vom 05.09.2016, Zl. W211 1437202-1/20E als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 Asylgesetz 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

3. Am 13.12.2016 erfolgte eine Einvernahme des Fremden zum Antrag auf internationalen Schutz, hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Fremde zusammengefasst an, dass er eine Beziehung mit einer verheirateten italienischen Staatsbürgerin führe. Diese habe auch bei ihm gewohnt, sei aber vor der Geburt des Kindes aus der Wohnung ausgezogen, weil die Wohnung zu klein gewesen sei. Zur familiären Situation seiner Freundin führte er aus, dass diese mit einem italienischen Staatsbürger, der in der Schweiz arbeite, verheiratet sei, dieser habe das Kind bei der Versicherung gemeldet und beziehe Kindergeld, weshalb ihn die Kindesmutter nicht als Vater eintragen lassen würde. Er versuche derzeit einen DNA Test durchführen zulassen und sei deshalb schon bei Gericht gewesen. Als er im November 2014 mit seiner Freundin in Graz zusammen gekommen sei, habe er nicht gewusst, dass sie verheiratet sei, das habe er erst kurz vor der Entbindung seiner Tochter erfahren. Seine Freundin würde sich weigern ihn als Vater eintragen zu lassen, da sie von Italien und der Schweiz Geld bekomme. Weiters führte er aus, dass seine Freundin wieder von ihm schwanger sei. Er sei nicht mehr mit ihr zusammen, da sie nicht vertrauenswürdig sei, da sie sich geweigert habe ihn als Vater eintragen zu lassen, er wolle auf jeden Fall einen DNA Test machen lassen, da er sich selbst hinsichtlich beider Vaterschaften nicht sicher sei.

Hinsichtlich des Kontaktes zu seiner Tochter führte er aus, dass er sie fast jeden Tag sehe, da sie nur 15min mit der Straßenbahn von ihm entfernt wohne, er gehe mit ihr spazieren und habe ihr einen Teddy und andere Sachen gekauft. Mit seiner Freundin zusammenziehen sei nicht gegangen, da er dann keine Mietbeihilfe mehr erhalten hätte und mit seinen Einkünften vom Verkauf der Zeitung allein könne er sich nicht erhalten. Seine Freundin würde derzeit nicht arbeiten, vor der Schwangerschaft habe sie in der bei der Kleinen Zeitung gearbeitet. Zu seinem familiären Kontakten führte er aus, dass er einen Cousin in Österreich mit Namen XXXX XXXXhabe, mit dem er seit 2014 Kontakt habe. Dieser lebe seit ca. 10 Jahren in Graz und würde ihn auch unterstützen. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse führte er aus, dass er in die Kirche gehe, einen Deutschkurs besucht habe, aber die Prüfung noch nicht abgelegt habe, ein bisschen deutsch spreche und er von 2003 bis 2005 englisch und Literatur in Nigeria studiert habe. Er habe in Österreich keine Kurse oder Ausbildungen, außer dem genannten Deutschkurs, gemacht und verkaufe seit Ende 2013 die Zeitung "Megaphon". Er selbst sei in Österreich nie wegen einer Straftat verurteilt worden und sei auch nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel geworden, er sei in Österreich einmal Opfer von Gewalt geworden, als ihm ein Araber einen Finger gebrochen habe. Befragt zur aktuellen politischen Lage und Sicherheitslage in seiner Heimat, gab er zusammengefasst an, dass er darüber Bescheid wisse auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den verwendeten Länderfeststellungen verzichte er.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2016, Zl. 13-830319709/1627877 wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. Weiters erließ die belangte Behörde gegen den Fremden "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG), idgF" und wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass die Abschiebung des Fremden "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt II.)

5. Mit Schriftsatz vom 30.12.2016, erhob der Fremde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte dabei die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er sich legal im Bundesgebiet aufhalten würde und er seit fast vier Jahren seien ordentlichen Wohnsitz in Graz habe. Er habe seit über zwei Jahren eine aufrechte Beziehung mit XXXX und sei der Vater ihrer gemeinsamen Tochter XXXXXXXX, zu der er einen regelmäßigen, fast täglichen Kontakt habe. Seine Freundin sei darüberhinaus wieder von ihm schwanger, er arbeite als Zeitungsverkäufer, wobei er das verdiente Geld für seine Tochter aufwenden würde und er besuche regelmäßig einen Deutschkurs. Da er demnächst einen Antrag auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft stellen wird, wäre es zweckdienlich gewesen das Verfahren bis zur Entscheidung über die Vaterschaft auszusetzen, da eine nachträgliche Feststellung der Vaterschaft zu einem massiven Eingriff in Art. 8 EMRK führen würde. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, die Angaben hinsichtlich eines anhängigen Verfahrens bei der Personenstandsbehörde zu überprüfen. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, im Bezug auf die Rückkehrentscheidung - damit zusammenhängend der Eingriff in sein Privat- und Familienleben - eine ausführliche Interessensabwägung vorzunehmen. Wesentliche Fragen, wie etwa über Familienangehörige im Heimatland und Kontakt zu diesen, ob er im Herkunftsland wieder leben bzw. sich integrieren könne oder was er bei seiner Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten hätte, wurden nicht gestellt. Zusammengefasst führte der Fremde nochmals aus, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in sein Recht auf Familienleben und in sein Recht auf Privatleben darstellen würde und auch der VfGH in seiner Entscheidung vom 12.10.2016, E1349/2016, festgestellt habe, dass der Kontakt des Kindes zum Vater auch im Interesse des Kindes liege und in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden habe, dass der Fremde in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch das BFA verletzt worden sei. Er stelle daher den Antrag das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und damit die Rückkehrentscheidung aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen, in eventu möge die Rechtsmittelbehörde einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG erteilen, sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen.

5. Mit Schriftsatz vom 11.01.2017 wurde seitens des Fremden eine Beschwerdeergänzung und ein Antrag auf Ermöglichung der Vornahme einer DNA-Analyse gem. § 13 Abs. 4 BFA-VG gestellt. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen legte der Fremde Belege vor, die als Beweis für die Führung seiner Beziehung dienen sollen, so unter anderem eine Honorarnote ausgestellt auf XXXX, und ein dazugehörender Erlagschein mit seiner Unterschrift, sowie zahlreiche Rechnungen die belegen sollen, dass er für das gemeinsame Kind in Natura laufend Unterhalt geleistet habe. Da seine Partnerin mit einem italienischen Staatsbürger verheiratet sei, gelte dieser als gesetzlicher Vertreter und habe auch seine leibliche Tochter die italienische Staatsbürgerschaft, weshalb es sich für ihn schwierig gestalten würde, als Vater anerkannt zu werden. Als Beweis für seine Bemühungen legte er zahlreiche Beilagen vor. Zum Beweis seiner fortgeschrittenen Integration legte er diverse Empfehlungsschreiben vor, eine Bestätigung der Zeitung Megaphon, zahlreiche Deutschkursbestätigungen und eine Arbeitszusage. Er wäre demnach in der Lage seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Tochter aus eigenem zu bestreiten. Darüberhinaus sei Frau XXXX wieder im ca. vierten Monat schwanger von ihm. Es werde daher neben der Aufrechterhaltung der bisher gestellten Anträge der Antrag auf Ermöglichung der Vornahme einer DNA-Analyse gem. § 13 Abs. 4 BFA-VG gestellt.

6. Mit Schriftsatz vom 12.01.2017 langte weiters ein Konvolut von Fotos, zur Belegung des Bestehens eines Familienlebens beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Am 28.02.2017 erfolgte in Anwesenheit des Fremden eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht in deren Verlauf der Fremde zu seiner Identität und seinen persönlichen Lebensumständen, zur Situation im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria und zu seiner derzeitigen Situation in Österreich befragt wurde. Er führte im Wesentlichen aus, dass er XXXX heiße, der Volksgruppe der Igbo angehöre, Christ sei, drei Jahre lang die Universität besucht habe und seinen Lebensunterhalt in Nigeria durch Mithilfe auf der Farm seines Vaters und am Wochenende als Musiker in einer Disco bestritten habe. Kontakt habe er noch mit seiner Mutter, die er versuche jedes Wochenende anzurufen, mit seinen Freunden chatte er manchmal. Er habe keine Krankheiten außer einem Problem mit seinem Auge, er habe deswegen Ende März einen Termin. Im Falle einer Rückkehr müsste er sich Sorgen machen, dass Sie ihn, gemeint die Familie der Zweitfrau seines Vaters, suchen würden. Zu seinen Familienverhältnissen in Österreich führte er aus, dass er seit mehr als zwei Jahren eine aufrechte Beziehung mit einer die italienische Staatbürgerschaft besitzenden Nigerianerin namens XXXX führe und mit dieser eine Tochter namens XXXX, geboren im November 2015 habe. Kennengerlernt habe er sie im September 2014 in Graz, als diese dort eine Verwandte, eine Cousine namens XXXX besucht habe. Auf die Frage, warum er meine, dass sie trotz Ladung zur heutigen Verhandlung nicht erschienen sei, obwohl es doch auch in ihrem Interesse sein müsse, ein Familienleben nachzuweisen, führte er aus, dass er dies nicht verstehe, da er sie gestern noch gesprochen habe. Dem Fremden wurde in Folge die Möglichkeit gegeben, seine Freundin anzurufen, wobei diese nicht abhob. Er führte weiters aus, dass er den Ehemann seiner Freundin nicht kenne, er aber wisse, dass seine Freundin in "Piazero" gewohnt habe. Er gab weiters an, dass seine Freundin, nachdem sie nach Italien zurückgekehrt sei, ihn angerufen habe und ihm mitgeteilt habe, dass sie schwanger sei. Zu ihm gezogen sei sie im Jänner 2015 und haben sie für acht bis neun Monate zusammen gelebt. Ausgezogen sei seine Freundin, weil die Wohnung für zwei Erwachsene und ein Kind zu klein wäre. Befragt warum er nachdem seine Freundin im September/Oktober 2016 eine Gemeindewohnung bekommen habe, er nicht bei Ihr eingezogen sei, gab er an, dass diese das nicht wollte. Bezüglich seiner Vaterschaft führte er aus, dass er sich hundertprozentig sicher sei, dass er der Vater sei, er wolle nur einen Vaterschaftstest machen, um das zu belegen. Den Antrag auf gerichtliche Vaterschaftsfeststellung gemäß § 148 AGBG habe er bereits gestellt. Auf Frage ob dieser Antrag vorgelegt werden könne, führte der Fremde aus, dass er diesen innerhalb der vom Gericht eingeräumten Frist von einer Woche vorlegen werde. Er führte weiters aus, dass seine Freundin wieder von ihm schwanger sei und sie versprochen habe, dieses Kind amtlich als sein Kind eintragen zulassen. Er habe immer wieder Sachen gekauft und seiner Freundin kleinere Geldbeträge gegeben, Unterhalt habe er aber keinen bezahlt. Zu seinem Aufenthalt in Österreich führte er aus, dass er seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf der Zeitung "Megaphon" bestreite. Zu seinem Tagesablauf führte er aus, dass er am Vormittag an seinem Standplatz die Zeitung Megaphon verkaufe, danach zum Unterricht gehe (Deutschkurs) und danach wieder zu seinem Standplatz. Nach 19:00 Uhr gehe er zu seiner Freundin und seinem Kind und verbringe dort ein bis zweieinhalb Stunden. Später am Abend gehe er dann nach Hause oder besuche Freunde. Zu diesen gab er an, dass einer Robert und einer Patrick heiße, kennengelernt habe er sie durch den Verkauf der Zeitung und haben sie ihn auch schon zu sich nach Hause eingeladen, er kenne auch deren Freundinnen. Zu seiner Situation in Österreich führte er aus, dass er einen Cousin in Graz habe, der XXXX heißt und derzeit arbeitslos sei. Befragt warum er erst so lange nach seiner Einreise ins Bundesgebiet mit Deutschkursen begonnen habe und warum er noch keine Deutschprüfung abgelegt habe, machte der Fremde keine Angaben. Seine Freizeit verbringe er mit Musik hören, dem Lesen eines Buches, dem Spielen mit seiner Tochter oder mit Einkaufen gehen.

8. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der Fremde den am 13.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Antrag hinsichtlich der Ermöglichung einer Vornahme einer DNA- Analyse gem. § 13 Abs. 4 BFA-VG durch seine Rechtsvertretung zurück. Darüberhinaus machte diese von der ihr eingeräumten Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben Gebrauch und führte aus, dass der Fremde in Österreich über familiäre und private Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK verfüge, strafrechtlich unbescholten, integrationswillig sei und eine Arbeitszusage besitze. Hinsichtlich der Feststellungen zu den Länderberichten wurde dem Fremden eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

9. Mit Schriftsatz vom 08.03.2017 wurde seitens des Fremden zur Aufforderung hinsichtlich der Vorlage des in der Verhandlung avisierten Antrages betreffend seiner Vaterschaftsfeststellung zusammengefasst ausgeführt, dass dieser nicht vorgelegt werden könne, da die Mutter einen genetischen DNA Test verweigere. Darüberhinaus gab er an, dass es sich bei der Mutter mittlerweile nicht mehr um seine Freundin handeln würde. Eine Stellungnahme zu den Länderberichten von Nigeria wurde nicht erstattet.

10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2017, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

11. Mit Schriftsatz vom 16.11.2017 führte XXXX aus, dass sie mit dem Fremden zusammenleben würde und das er der Vater ihres Kindes sei.

12. Mit verfahrensgegenständlichen, mündlichen verkündetem Bescheid vom 16.11.2017 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf.

13. Mit Schreiben vom 16.11.2017, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts I414 am 20.11.2017, informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Akt zur Beurteilung der Aufhebung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Fremden

Der (spätestens) am 12.03.2013 in das Bundesgebiet eingereiste Fremde ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Nigeria. Der Fremde leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.

Der Fremde weist eine mehrjährige und höhergradige Schulausbildung in Nigeria auf und lebt dort nach wie vor seine Mutter.

Festgestellt wird, dass der Fremde einen Kurs "Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache – Integrationskurs, Deutsch A2.2 absolviert hat.

Der Fremde ist strafrechtlich unbescholten, geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und ist in keiner Institution oder Verein aktiv tätig.

Er verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Nicht festgestellt werden kann, dass der Fremde der Vater des Kindes XXXX ist oder gegenüber diesem unterhaltspflichtig ist.

Nicht festgestellt werden kann, dass sich der Fremde in einer aufrechten Beziehung mit der Kindesmutter Frau XXXX befindet.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Fremden in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes von 4 Jahren im Bundesgebiet erwarten kann.

Der Fremde befindet sich aktuell in Schubhaft.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden:

Der erste Asylantrag vom 12.03.2013 des Fremden, welchen der Fremde mit familiären Problemen in Nigeria begründete, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2016 (GZ. W211 1437202-1/20E) als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.12.2016 wurde dem Fremden kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, sondern festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2017 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die darin ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist aufrecht. Der Fremde verließ das Bundesgebiet seither nicht.

Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Fremde keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Nigeria ist nicht eingetreten.

Der Fremde machte auch keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme geltend. Auch wurde eine wesentliche Änderung des Privat- und Familienlebens seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2017 nicht behauptet.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1. Zur Person des Fremden

Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, der Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Fremden gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde.

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden

Der Fremde erklärte im gegenständlichen Verfahren sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA, dass er seine bisher vorgebrachten Probleme mit der Stieffamilie aus den ersten Verfahren aufrecht halte. Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Fremde somit keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.

Angesichts der Tatsache, dass der Fremde bei der Stellung seines Zweitantrages in Schubhaft angehalten wurde, liegt es nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Diese Vermutung erhärtet sich auch durch den Umstand, dass der Fremde den ausgesprochenen Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Ein Abgleich zwischen den Feststellungen der vorangegangenen Asylverfahren und den Länderfeststellungen, welche der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden, ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Nigeria. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Fremden auch nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2.-kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3.-im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2.-der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3.-die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Entscheidungen

§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

".

§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2015, lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zunächst ist festzuhalten, dass der Fremde einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.

Die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 liegen im gegenständliche Fall vor:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2013, Zl. 13 03.197-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz und die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2016, Zl. W211 1437202-1/20E, wurde die Beschwerde gem. § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2016, Zl. 13-830319709/1627877 wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. Weiters erließ die belangte Behörde gegen den Fremden "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG), idgF" und wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass die Abschiebung des Fremden "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt II.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2017, I416 1437202-2/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Auch in seinem nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz bringt er dieselben Fluchtgründe wie in den vorherigen Anträgen vor. Seinem zweiten Asylantrag steht daher die Rechtskraft der Entscheidungen über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entgegen (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).

Wie auch schon der Erstantrag wird auch der gegenständliche Folgeantrag des Fremden voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Schließlich wird eine solche vom Fremden selbst gar nicht behauptet.

Auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde an keiner existenzbedrohenden Krankheit leidet und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte, zumal der Fremde grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf dem Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Auch führt der Fremde in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Fremden Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 24.10.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 14.11.2017 und am 16.11.2017 durch die belangte Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

Im Lichte des § 22 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache, Rechtskraftwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I414.1437202.3.00

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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