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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Nach der Rsp des VwGH zu § 2 Z 1 NÖ SHG 2000 ist bei der Leistung der Sozialhilfe der Grundsatz einzuhalten, dass Hilfe nur insoweit zu leisten ist, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (vgl. VwGH 25.1.2017, Ra 2016/10/0143; VwGH 17.11.1992, 91/08/0144). Maßgeblich ist demnach, dass der Bedarf tatsächlich gedeckt wird. Darauf, ob Dritte diesen Aufwand freiwillig oder unfreiwillig aus jederzeit abänderbaren Gründen tragen, kommt es - unter dem allein maßgeblichen Gesichtspunkt des tatsächlich dem Hilfesuchenden erwachsenden Aufwandes - nicht an (vgl. VwGH 25.1.2017, Ra 2016/10/0143; VwGH 17.10.1995, 95/08/0117). Ausgehend vom Wortlaut des § 6 Slbg SHG 1975, der auf den Erhalt des Lebensbedarfs durch Dritte abstellt, kann nicht zweifelhaft sein, dass die oben dargestellte Judikatur zur tatsächlichen Bedarfsdeckung durch Dritte auf § 6 Slbg SHG 1975 zu übertragen ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100107.L01Im RIS seit
04.12.2017Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017