RS Vwgh 2017/10/24 Ra 2017/10/0107

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Veröffentlicht am 24.10.2017
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
SHG NÖ 2000 §2 Z1;
SHG Slbg 1975 §6;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der Rsp des VwGH zu § 2 Z 1 NÖ SHG 2000 ist bei der Leistung der Sozialhilfe der Grundsatz einzuhalten, dass Hilfe nur insoweit zu leisten ist, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (vgl. VwGH 25.1.2017, Ra 2016/10/0143; VwGH 17.11.1992, 91/08/0144). Maßgeblich ist demnach, dass der Bedarf tatsächlich gedeckt wird. Darauf, ob Dritte diesen Aufwand freiwillig oder unfreiwillig aus jederzeit abänderbaren Gründen tragen, kommt es - unter dem allein maßgeblichen Gesichtspunkt des tatsächlich dem Hilfesuchenden erwachsenden Aufwandes - nicht an (vgl. VwGH 25.1.2017, Ra 2016/10/0143; VwGH 17.10.1995, 95/08/0117). Ausgehend vom Wortlaut des § 6 Slbg SHG 1975, der auf den Erhalt des Lebensbedarfs durch Dritte abstellt, kann nicht zweifelhaft sein, dass die oben dargestellte Judikatur zur tatsächlichen Bedarfsdeckung durch Dritte auf § 6 Slbg SHG 1975 zu übertragen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100107.L01

Im RIS seit

04.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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