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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des S in K, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. November 1999, Zl. 11-39-774/99-2, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 1999 wurde die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, C und F gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG auf die Dauer von 24 Monaten (bis einschließlich 6. Juli 2001) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand. Gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere auch zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat (Z. 1). Gemäß § 7 Abs. 5 leg. cit. sind für die Wertung der im Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Die belangte Behörde begründete die vorliegende Entziehungsmaßnahme im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 17. April 1999 um 21.45 Uhr in Graz an einer näher bezeichneten Örtlichkeit eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt durch ein von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht verweigert habe, obwohl er im Verdacht gestanden sei, zuvor ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Weiters habe er am 18. April 1999 um 5.30 Uhr in Graz an einer näher bezeichneten Örtlichkeit ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,86 mg/l) gelenkt. Wegen der zuletzt genannten Tat sei er mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 25. Juni 1999 wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO schuldig gesprochen und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 16.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden.
Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12. März 1999 sei dem Beschwerdeführer die für die Klassen A, B, C und F erteilte Lenkberechtigung auf die Dauer von vier Monaten, gerechnet vom Tag der Abnahme des Führerscheins an (bis einschließlich 5. Juli 1999) vorübergehend wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen worden und es sei als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet worden, weil der Beschwerdeführer am 5. März 1999 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 1,48 mg/l) gelenkt hatte.
Die belangte Behörde sah die eingangs erwähnten zwei Alkoholdelikte als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG an und führte im Rahmen der Wertung aus, dass die Taten des Beschwerdeführers besonders verwerflich seien, zumal Alkoholdelikte zu den schwersten Delikten im Straßenverkehr zu zählen seien. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Delikte während eines Zeitraumes gesetzt hatte, für welchen ihm die Lenkberechtigung rechtskräftig entzogen war. Der Beschwerdeführer sei daher als verkehrsunzuverlässig für die ausgesprochene Dauer (welche von der Behörde an die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12. März 1999 verfügte Dauer angeschlossen wurde) anzusehen. Eine dem Beschwerdeführer vorschwebende Belassung der Lenkberechtigung der Klasse F sei nicht zulässig, weil die Verkehrsunzuverlässigkeit nicht "teilbar" sei.
Gegen das Vorliegen des Alkoholdeliktes vom 18. April 1999, für das er (unter anderem) mit Straferkenntnis vom 25. Juni 1999 bestraft wurde, bringt der Beschwerdeführer nichts vor.
Insoweit er gegen die selbstständige Beurteilung des Alkoholdeliktes vom 17. April 1999 durch die belangte Behörde vorträgt, diese habe nicht berücksichtigt, dass er damals nicht das Fahrzeug gelenkt habe bzw. nicht im Begriff gewesen sei, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen - jedoch selbst darauf verweist, dass er damals auf dem Fahrersitz gesessen sei - ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle besteht die Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, u.a. ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Dass die Weigerung der so "verdächtigten" Person, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen eine Verwaltungsübertretung bildet, ergibt sich im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist. Was jedoch die Entziehung der Lenkberechtigung anlangt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2000, Zl. 2000/11/0065, sowie die dort zitierte Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung im KFG 1967), dass es nach dem klaren Wortlaut des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG ("...gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei...") - anders als bei der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung der Verweigerung der Atemluftuntersuchung - für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß dieser Gesetzesstelle auch entscheidend auf das tatsächliche Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges durch die betreffende Person ankommt, sodass die Kraftfahrbehörde, wenn das Lenken oder Inbetriebnehmen des Fahrzeuges bestritten wurde, diese Frage selbstständig zu prüfen und zu beurteilen hat. Dies hat die belangte Behörde verkannt, was jedoch der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag:
Mit Recht hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften zählen (vgl. uva. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2000, Zl. 2000/11/0026, mit weiterem Hinweis). Die belangte Behörde musste im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer erneut - jedenfalls - ein Alkoholdelikt (am 18. April 1999) begangen hat, welches als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG anzusehen ist. Trotz zuvor erfolgter Bestrafung wegen eines Alkoholdeliktes und Entziehung der Lenkberechtigung ließ er sich - noch dazu während der Entziehungszeit - nicht davon abhalten, eine weitere einschlägige Straftat zu begehen. Hinzu kommt noch, dass im vorliegenden Fall auch der hohe Grad der Alkoholisierung (0,86 mg/l Atemluftalkoholgehalt) zu berücksichtigen ist. Schon auf Grund des Deliktes vom 18. April 1999 und der von der belangten Behörde vorgenommenen Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers kann somit die von ihr verfügte Dauer der Entziehung nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Insoweit der Beschwerdeführer auf die von ihm vorgelegte verkehrspsychologische Stellungnahme verweist, aus der sich seine Eignung (zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse F) ergebe, ist ihm zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1997, Zl. 97/11/0309) die Verkehrszuverlässigkeit einer Person eine Charaktereigenschaft darstellt und die Frage, ob die Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist oder nicht, im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten zu beurteilen ist.
Insoweit der Beschwerdeführer schließlich gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen führt, dass die Lenkberechtigung für "die diversen Fahrzeuggruppen" unterschiedlich behandelt werden könne, sodass die belangte Behörde ihm die Lenkberechtigung für die Klasse F nicht hätte entziehen dürfen, ist ihm zu erwidern, dass Sache des angefochtenen Bescheides nicht die körperliche oder geistige Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen bildet, sondern seine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit. Die Sinnesart im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG bezieht sich jedoch nicht nur auf einzelne Klassen von Kraftfahrzeugen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2000, Zl. 99/11/0384).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Für den als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz der belangten Behörde vom 16. Juni 2000 war mangels darin enthaltenen konkreten Sachvorbringens kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen.
Wien, am 11. Juli 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110011.X00Im RIS seit
19.12.2001