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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/08/0145 E 14. September 2016 RS 1Stammrechtssatz
Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017120014.J03Im RIS seit
04.12.2017Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019