RS Vwgh 2017/10/25 Ro 2017/12/0014

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1;
VwGVG 2014 §15 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0145 E 14. September 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017120014.J03

Im RIS seit

04.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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