RS Vwgh 2017/10/25 Ro 2014/12/0028

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1 idF 2013/I/115;
B-VG Art151 Abs51 Z8 idF 2013/I/164;
RStDG §72;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Verfahren betreffend Urlaubsanspruch nach § 72 RStDG ist von einer Veranlassung der Zustellung am 31. Dezember 2013 nicht auszugehen. Durch die Anordnung, den Akt zwei weiteren Personen zu übermitteln, kann von einer Veranlassung der Zustellung an diesem Tag nicht gesprochen werden. Die vorgenommene Einsichtsvorschreibungen bedeuten jedenfalls, dass am 31. Dezember 2013 noch keine nur mehr vom Geschäftsapparat auszufertigende Erledigung, hinsichtlich derer die interne Willensbildung abgeschlossen war, vorlag. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 letzter Satz B-VG ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die in eine Beschwerde umgedeutete Berufung des Revisionswerbers daher auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Die Zuständigkeit der Bundesministerin für Justiz hätte nämlich gemäß § 2 Abs. 2 VwGbk-ÜG 2013 vorausgesetzt, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst wurde. Die Bundesministerin für Justiz war daher zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht (mehr) zuständig, sodass mit dessen Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG vorzugehen war.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014120028.J01

Im RIS seit

04.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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