TE Vwgh Erkenntnis 2000/7/12 2000/04/0102

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Veröffentlicht am 12.07.2000
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §359b;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der BS in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. April 2000, Zl. 04-15/430-2000/3, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 6. März 2000 wurde über Ansuchen der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung eines Kultursaals mit Gastronomiebetrieb auf einem näher bezeichneten Grundstück gemäß § 359b GewO 1994 festgestellt, dass es sich um eine gemäß § 359b GewO 1994 i.V.m. § 1 Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 772/1995 unterliegende Anlage handle.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. April 2000 wurde die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO 1994 von Nachbarn eine Parteistellung nicht erlangt werden könne, weshalb die Berufung von vornherein zurückzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, dass - sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - die Heranziehung des vereinfachten Bewilligungsverfahrens gemäß § 359b GewO 1994 unzulässig gewesen sei, weil hiedurch Parteienrechte der Beschwerdeführerin verletzt würden und auch auf deren subjektiv-öffentliche Rechte nicht Bedacht genommen worden sei.

Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1.000 m2 beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt,

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß.

Eine nicht dem Abs. 1 Z. 1 oder 2 oder einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 unterliegende Betriebsanlage ist gemäß § 359b Abs. 4 GewO 1994 dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 dann zu unterziehen, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, dass die Anlage

1.

nicht gefahrengeneigt (§ 82a Abs. 1) ist und

2.

ihren Standort in einem Gebiet hat, das nach den für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Rechtsvorschriften überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeiten dient und in dem nach diesen Vorschriften das Errichten und Betreiben bzw. Ändern der Anlage zulässig ist.

Im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO 1994 kommt den Nachbarn lediglich das Recht auf Anhörung zu; eine Verletzung in diesem Recht bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Darüber hinaus aber kommt den Nachbarn kein Recht zu, dessen Beeinträchtigung sie in diesem Verfahren als Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen können.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens von der Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn zu klären. Den Nachbarn ist somit auch kein Recht eingeräumt, geltend zu machen, die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens seien von der Behörde zu Unrecht als gegeben angenommen worden (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1999, Zl. 99/04/0103, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Von dieser Rechtslage ausgehend fehlt es dem Beschwerdevorbringen an der rechtlichen Relevanz und vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstbehördlichen Bescheid durch die belangte Behörde eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 12. Juli 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040102.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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