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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es bedarf vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs des Ausspruchs, in welchem Umfang ein solcher Anspruch besteht. Nur in diesem Umfang kann nämlich Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen. Sollte hingegen aus dem nach einem Ermittlungsverfahren festzustellenden Sachverhalt in rechtlicher Beurteilung abzuleiten sein, dass ein Anspruch auf Mehrdienstleistungsentschädigung nicht zu Recht besteht (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026), hätte eine Feststellung der Verjährung zu unterbleiben. Ein nicht bestehender Anspruch kann nämlich nicht verjähren; andererseits führt der Eintritt von Verjährung nicht dazu, dass die Feststellung eines Anspruchs unterbleiben könnte. Ein Feststellungsinteresse für die Frage eines Abspruchs über die Gebührlichkeit eines Bezugsbestandteils besteht darin, dass über die Gebührlichkeit zwischen dem Beamten und der Dienstbehörde Uneinigkeit besteht. Das Interesse an einer Entscheidung über das Bestehen von Bezugsansprüchen endet nicht mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, können solche doch auch danach noch geltend gemacht werden. Ob eine Bereitschaft des Dienstgebers besteht, freiwillig eine Naturalobligation zu begleichen, ist nicht relevant, weil etwa auch mit einer verjährten Forderung aufgerechnet werden kann (siehe RIS-Justiz RS0062106).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6Besondere RechtsgebieteAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120100.L03Im RIS seit
04.12.2017Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017