Index
L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Bei Zweifeln daran, ob der Antrag des Beamten in dem bereits von der Dienstbehörde gedeuteten Sinn zu verstehen ist, hat das VwG vor einer zurückweisenden Entscheidung den Beamten jedenfalls zu einer entsprechenden Klarstellung anzuleiten (vgl. VwGH 17.4.2013, 2012/12/0160). Das (bloße) Begehren nach Setzung eines tatsächlichen Vorgangs allein begründet keine Verpflichtung zu einer Sachentscheidung (vgl. VwGH 4.9.2012, 2012/12/0100).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120100.L02Im RIS seit
04.12.2017Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017