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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Nach Art. 151 Abs. 51 Z 9 zweiter Satz B-VG gilt der allgemeine Grundsatz, wonach im Falle der Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH die neuerliche Entscheidungsfrist mit dem Tage zu laufen beginnt, an dem der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren belangten Behörde, deren Stellung das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 31. Dezember 2013 eingenommen hatte, die schriftliche Ausfertigung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH zugestellt worden ist (vgl. VwGH 21.5.1992, 92/09/0048). § 34 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG 2014 regelt derartige Konstellationen nicht. Er bezieht sich lediglich auf - vom VwG abzuwartende - (Zwischen-)verfahren vor dem VwGH, wie etwa solche nach § 38a VwGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017120006.F03Im RIS seit
04.12.2017Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017