RS Vwgh 2017/10/25 Fr 2017/12/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art151 Abs51 Z8 idF 2016/I/106;
B-VG Art151 Abs51 Z9 idF 2016/I/106;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;
VwGVG 2014 §34 Abs1 idF 2017/I/024;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem letzten Halbsatz des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit jedenfalls bei am 31. Dezember 2013 vor einer "sonstigen Behörde" anhängigen Verfahren über, wenn diese "sonstige Behörde" - was bei Devolutionsbehörden der Fall ist - "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" ist. Diese Auslegung führt auch zu dem durch die Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 letzter Halbsatz B-VG wohl bezweckten Ergebnis, dass "sonstige Behörden" ihre Zuständigkeit sowohl als Berufungs- als auch als Devolutionsbehörden endgültig verlieren sollten. Es erscheint nämlich kein Grund ersichtlich, weshalb der Verfassungsgesetzgeber zwischen bei der Behörde am Stichtag anhängigen Devolutionsverfahren (die jedenfalls vom VwG weiterzuführen sind), einerseits, und nach einer Bescheidaufhebung durch den VwGH wiederum anhängig gewordenen Devolutionsverfahren, andererseits, hätte dergestalt differenzieren wollen, dass (ausschließlich) die zuletzt genannten, später wiederum anhängig gewordenen Verfahren den Devolutionsbehörden als "Restkompetenz" auch nach dem Stichtag verbleiben sollten. Aus Art. 151 Abs. 51 Z 9 erster Satz B-VG ergibt sich, dass das BVwG mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in dem beim VwGH anhängigen Beschwerdeverfahren an die Stelle der BMin für Justiz getreten ist. Bei letzterer handelt es sich um eine "sonstige Verwaltungsbehörde" auch im Sinne dieser Übergangsbestimmung. Die dort umschriebene Ausnahme für "Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben" ist nicht im funktionellen Sinn zu verstehen, sondern bezieht sich auf die Stellung der Verwaltungsbehörde in dem für die jeweilige Verwaltungssache eingerichteten Instanzenzug. Diese Auslegung stellt sicher, dass das VwG in all jenen Verfahren als Partei an die Stelle einer sonstigen Verwaltungsbehörde tritt, in denen es nach Aufhebung des vor dem VwGH angefochtenen Bescheides auch zur Weiterführung des Verfahrens zuständig wird. Dazu zählen neben den Verfahren über Verwaltungsgerichtshofbeschwerden gegen Bescheide der Berufungsbehörden auch solche betreffend Bescheide von Devolutionsbehörden. Diese Rechtsauffassung ist auch deshalb sachgerecht, weil der Eintritt des VwG in das Verfahren vor dem VwGH nach der zitierten Verfassungsbestimmung offenkundig dem Zweck dient, das VwG über den Ausgang des Verfahrens vor dem VwGH in Kenntnis zu setzen, damit es im Falle der Bescheidaufhebung in der Lage ist, als nunmehr für die Entscheidung in der Sache zuständig geworden unverzüglich die noch erforderlichen Verfahrensschritte zu setzen, ohne dass es hiezu einer weiteren Tätigkeit (Vorlage) durch eine Verwaltungsbehörde, sei es jener, deren Säumigkeit mit dem nunmehr als Säumnisbeschwerde zu qualifizierenden Devolutionsantrag bekämpft wird, sei es der seinerzeit bereits zuständig gewordenen Devolutionsbehörde selbst, bedürfte.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017120006.F02

Im RIS seit

04.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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