RS Vwgh 2017/11/3 Ro 2016/11/0002

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Veröffentlicht am 03.11.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

GewebesicherheitsG 2008 §2 Z15;
GewebesicherheitsG 2008 §22 Abs1;
GewebesicherheitsG 2008 §22 Abs2;
GewebesicherheitsG 2008 §35 Abs2 Z8;
GewO 1994 §74;
GewO 1994 §81;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Das VwG irrt, wenn es meint, dass der bewilligungslose Betrieb einer Gewebebank in U. (Steiermark) nicht als Verstoß gegen § 22 Abs. 1 GewebesicherheitsG 2008 anzusehen, sondern als bewilligungslose Änderung der (zur Tatzeit bewilligten) Gewebebank in S. (Tirol) zu qualifizieren sei und damit gegen § 22 Abs. 2 GewebesicherheitsG 2008 verstoße. Der Annahme einer bewilligungslosen Änderung dieser Gewebebank liegt nämlich die - unzutreffende - Rechtsansicht zugrunde, dass es sich bei den gegenständlichen Gewebebanken in Tirol und der Steiermark um eine -

einheitliche - Gewebebank (Betriebsanlage) handle und somit die Aufnahme des Betriebes der Gewebebank in U. eine bloße "Änderung" (iSd § 22 Abs. 2 GewebesicherheitsG 2008) des (bewilligten) Betriebes der Gewebebank in S. darstelle. Dem steht nicht nur der Wortlaut des § 2 Z 15 GewebesicherheitsG 2008 entgegen, nach dem als Gewebebank eine "Einrichtung" zur Verarbeitung, Lagerung oder Verteilung menschlicher Zellen und Gewebe (somit ein - örtlich abgegrenzter - Betrieb) zu verstehen ist, sondern auch die Rechtsprechung zur gewerblichen Betriebsanlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016110002.J03

Im RIS seit

04.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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