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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewebesicherheitsG 2008 §2 Z15;Rechtssatz
Das VwG irrt, wenn es meint, dass der bewilligungslose Betrieb einer Gewebebank in U. (Steiermark) nicht als Verstoß gegen § 22 Abs. 1 GewebesicherheitsG 2008 anzusehen, sondern als bewilligungslose Änderung der (zur Tatzeit bewilligten) Gewebebank in S. (Tirol) zu qualifizieren sei und damit gegen § 22 Abs. 2 GewebesicherheitsG 2008 verstoße. Der Annahme einer bewilligungslosen Änderung dieser Gewebebank liegt nämlich die - unzutreffende - Rechtsansicht zugrunde, dass es sich bei den gegenständlichen Gewebebanken in Tirol und der Steiermark um eine -
einheitliche - Gewebebank (Betriebsanlage) handle und somit die Aufnahme des Betriebes der Gewebebank in U. eine bloße "Änderung" (iSd § 22 Abs. 2 GewebesicherheitsG 2008) des (bewilligten) Betriebes der Gewebebank in S. darstelle. Dem steht nicht nur der Wortlaut des § 2 Z 15 GewebesicherheitsG 2008 entgegen, nach dem als Gewebebank eine "Einrichtung" zur Verarbeitung, Lagerung oder Verteilung menschlicher Zellen und Gewebe (somit ein - örtlich abgegrenzter - Betrieb) zu verstehen ist, sondern auch die Rechtsprechung zur gewerblichen Betriebsanlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016110002.J03Im RIS seit
04.12.2017Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017