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50/01 GewerbeordnungNorm
GewebesicherheitsG 2008 §22 Abs1;Rechtssatz
Zwischen der in § 22 Abs. 1 GewebesicherheitsG 2008 normierten Bewilligung für den Betrieb einer Gewebebank und der in Abs. 2 leg. cit. normierten Bewilligung für die Änderung des Betriebes einer Gewebebank ist zu unterscheiden. Da vom Begriff der Gewebebank gemäß § 23 Abs. 1 GewebesicherheitsG 2008 insbesondere die Betriebsanlage umfasst ist, handelt es sich bei § 22 Abs. 1 und 2 GewebesicherheitsG 2008 um mit § 77 GewO 1994 (Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage) und § 81 GewO 1994 (Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage) vergleichbare Regelungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016110002.J02Im RIS seit
04.12.2017Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017