RS Vwgh 2017/11/3 Ro 2016/11/0002

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Veröffentlicht am 03.11.2017
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Index

50/01 Gewerbeordnung
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

GewebesicherheitsG 2008 §22 Abs1;
GewebesicherheitsG 2008 §22 Abs2;
GewebesicherheitsG 2008 §23 Abs1;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81;

Rechtssatz

Zwischen der in § 22 Abs. 1 GewebesicherheitsG 2008 normierten Bewilligung für den Betrieb einer Gewebebank und der in Abs. 2 leg. cit. normierten Bewilligung für die Änderung des Betriebes einer Gewebebank ist zu unterscheiden. Da vom Begriff der Gewebebank gemäß § 23 Abs. 1 GewebesicherheitsG 2008 insbesondere die Betriebsanlage umfasst ist, handelt es sich bei § 22 Abs. 1 und 2 GewebesicherheitsG 2008 um mit § 77 GewO 1994 (Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage) und § 81 GewO 1994 (Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage) vergleichbare Regelungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016110002.J02

Im RIS seit

04.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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