TE Vwgh Erkenntnis 2017/11/3 Ro 2016/11/0002

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Veröffentlicht am 03.11.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;
82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

B-VG Art133 Abs8;
GESG 2002 §6a idF 2015/I/130;
GewebesicherheitsG 2008 §2 Z15;
GewebesicherheitsG 2008 §22 Abs1;
GewebesicherheitsG 2008 §22 Abs2;
GewebesicherheitsG 2008 §22;
GewebesicherheitsG 2008 §23 Abs1;
GewebesicherheitsG 2008 §35 Abs2 Z8;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §74;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §81;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen, vertreten durch Mag. Jürgen Spindlböck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. September 2015, Zl. LVwG 30.21-4968/2014-60, betreffend Übertretung des Gewebesicherheitsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung; mitbeteiligte Partei: R H in U, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 1/VIII), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19. August 2014 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe es als Obmann des Vereines T. mit Standort in S. (Tirol) zu verantworten, dass an einem näher genannten Standort in U. (Steiermark) zumindest am 29. und am 30. Jänner 2013 ohne Bewilligung muskuloskelettales Gewebe gelagert worden sei, obwohl die Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von Zellen und Geweben nur in einer gemäß § 22 Gewebesicherheitsgesetz (GSG) bewilligten Gewebebank erfolgen dürfe. Wegen Verletzung der §§ 8 Abs. 1 iVm 22 Abs. 1 GSG wurde über den Mitbeteiligten gemäß § 35 Abs. 2 Z 8 leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 250,-- samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2 Der vom Mitbeteiligten dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gemäß §§ 31 Abs. 1 und 50 VwGVG Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein.

3 Gemäß § 25a VwGG wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

4 In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht als maßgeblichen Sachverhalt fest, dass der genannte Verein mit Antrag vom 25. August 2011 um Bewilligung für die Lagerung und Verteilung von menschlichen Zellen und Gewebe zur Verwendung beim Menschen, eingeschränkt auf muskuloskelettales Gewebe, gestellt habe. Mit Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 18. Mai 2012 sei die Betriebsbewilligung gemäß § 22 Abs. 1 GSG für den Standort S. (Tirol) erteilt worden, diese habe bis zum Jahr 2015 aufrecht bestanden.

5 Am 1. November 2012 habe der Mitbeteiligte der revisionswerbenden Partei formlos mitgeteilt, dass er "das Lager (des Vereines) in die Steiermark verlegen" werde. Bei Inspektionen durch die zuständigen Beamten am 29. und 30. Jänner 2013 sei festgestellt worden, dass der genannte Verein sämtliche Tätigkeiten in S. (Tirol) eingestellt und nach U. (Steiermark) verlegt und dort die Lagerung und Verteilung von Gewebe bereits aufgenommen habe. Im Zuge dieser Inspektion sei ein Antrag auf Änderung der Bewilligung gemäß § 22 Abs. 2 GSG gestellt worden (wohingegen das Verwaltungsgericht im nächstfolgenden Satz von einem "Antrag auf Bewilligung der Gewebebank in U. gemäß § 22 Abs. 1 GSG" spricht).

6 In der rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass dem Mitbeteiligten mit dem genannten Straferkenntnis der bewilligungslose Betrieb für den Standort U. (Steiermark) vorgeworfen worden sei. Dieser Tatvorwurf sei "nur bedingt richtig", weil der Verein T. grundsätzlich für den Tatzeitraum und darüber hinaus bis zum Jahr 2015 über eine Bewilligung verfügt habe. Vielmehr sei eine "Bewilligung für die Änderung des Standortes gemäß § 22 Abs. 2 nicht vorgelegen".

Während sich nämlich § 22 Abs. 1 GSG auf die (erstmalige) Aufnahme des Betriebes einer Gewebebank beziehe, betreffe die Bestimmung des § 22 Abs. 2 GSG jede qualitätsrelevante Änderung des Betriebes bzw. der Betriebsräumlichkeiten oder eines genehmigten Verarbeitungsverfahrens. Somit, so das Verwaltungsgericht weiter, sei die "bewilligungslose Verlegung des Betriebsstandortes unter den Straftatbestand des § 35 Abs. 1 (gemeint: Abs. 2) Z 10 iVm § 22 Abs. 2 GSG zu subsumieren". Dabei handle es sich um einen anderen als den im Straferkenntnis angelasteten Tatvorwurf. Dies ergebe sich durch die vergleichbare Rechtsprechung zur gewerblichen Betriebsanlage, nach der die Genehmigung einer Betriebsanlage gemäß § 77 GewO 1994 und die Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage iSd § 81 GewO 1994 unterschiedliche Sachen seien. Da dem Verwaltungsgericht ein Austausch des Tatvorwurfes verwehrt sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

7 Zur Zulässigkeit der Revision meinte das Verwaltungsgericht lediglich, dass gegenständlich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen sei "und eine solche Rechtsprechung fehlt", ohne dies in irgendeiner Weise zu präzisieren.

8 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision, zu welcher der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die (vom Mitbeteiligten bestrittene) Revisionslegitimation des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen ergibt sich aus Art. 133 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit dem nachstehend auszugsweise zitierten § 6a Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG, BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2015. Im Übrigen sprechen auch die ausdrücklich auf das "Verwaltungsstrafverfahren" Bezug nehmenden Erläuterungen (RV 1227 BlgNR XXIV. GP) zur letztgenannten, mit Novelle BGBl. I Nr. 71/2011 eingefügten Bestimmung für diese Revisionslegitimation.

"Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen

§ 6a. (1) Die Vollziehung folgender Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen:

...

6. Vollziehung des Gewebesicherheitsgesetzes,

BGBl. I Nr. 49/2008, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,

...

(10) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder Landesverwaltungsgerichten durchgeführt werden, in den in Abs. 1 angeführten Gesetzen, soweit nach diesen Gesetzen die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt. Die Bescheide bzw. Erkenntnisse und Beschlüsse sind dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuzustellen. Dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen steht das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu."

9 Die Zulässigkeit der vorliegenden Revision ist (trotz der diesbezüglich fehlenden Begründung im angefochtenen Beschluss) aufgrund der dazu ergangenen Ausführungen in der Revision gegeben:

Die Revision bringt nämlich zutreffend vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei einem Sachverhalt das Fehlen einer Neugenehmigung oder das Fehlen einer Änderungsgenehmigung ausschlaggebend sei. Außerdem sei das Verwaltungsgericht von der ständigen (näher zitierten) Rechtsprechung abgewichen, nach der bei gleichbleibendem Tatvorwurf die Strafnorm vom Verwaltungsgericht hätte richtig gestellt werden müssen.

10 Die maßgeblichen Bestimmungen des Gewebesicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2012 (GSG), lauten auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

...

9.        Lagerung: die Aufbewahrung des Produkts bis zur Verteilung;

     ...

15.        Gewebebank: jede Einrichtung, in der Tätigkeiten im

Zusammenhang mit der Verarbeitung, Lagerung oder Verteilung menschlicher Zellen und Gewebe zur Anwendung beim Menschen ausgeführt werden;

...

Gewebebanken

§ 8. (1) Die Verarbeitung, Lagerung oder Verteilung von Zellen und Geweben darf nur in einer Gewebebank erfolgen, die eine Bewilligung gemäß § 22 aufweist. Dabei bedürfen auch die anzuwendenden Verarbeitungsverfahren einer Genehmigung.

...

Erteilung der Bewilligung für Gewebebanken

§ 22. (1) Für den Betrieb einer Gewebebank ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen erforderlich.

(2) Soll nach Erteilung der Bewilligung eine Änderung hinsichtlich des Betriebes einer Gewebebank vorgenommen werden, die Auswirkungen auf die Qualität der Zellen oder Gewebe haben kann, so bedarf auch diese Änderung einer Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen.

Voraussetzungen zur Bewilligung

§ 23. (1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1. die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen

Bewilligungen vorliegen und die Betriebsanlage sowie alle für den Betrieb erforderlichen medizinischen und technischen Einrichtungen den geltenden Vorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens entsprechen,

...

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 35. ...

(2) Wer

...

8. eine Gewebebank ohne Bewilligung nach § 22 betreibt oder ein Verarbeitungsverfahren ohne Genehmigung anwendet,

...

10. als Gewebebank Änderungen hinsichtlich des Betriebes

gemäß § 22 Abs. 2 vornimmt, ohne für diese eine Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen einzuholen,

...

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36.340 Euro zu bestrafen. ..."

11 In den Revisionsgründen wird zusammengefasst vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die dem Verein T. erteilte Bewilligung für die Gewebebank nur die konkrete Betriebsanlage am bezeichneten Standort in Tirol erfasse, nicht aber den Betrieb einer Gewebebank an einem Standort in der Steiermark, sodass der letztgenannte Betrieb zur Tatzeit bewilligungslos gewesen sei. Selbst wenn es sich dabei um eine konsenslose Verlegung der Gewebebank in die Steiermark handelte, die unter § 22 Abs. 2 GSG zu subsumieren sei, so hätte das Verwaltungsgericht eine diesbezügliche Spruchkorrektur des Straferkenntnis vornehmen müssen.

12 Die Revision ist begründet:

13 Der Aufhebung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 19. August 2014 und Einstellung des Strafverfahrens durch den angefochtenen Beschluss (richtig: Erkenntnis, vgl. VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0137) liegt die Rechtsansicht zugrunde, dass die im Straferkenntnis enthaltene Tatumschreibung (bewilligungsloser Betrieb einer Gewebebank in U.) unzutreffend sei, weil in Wahrheit eine bewilligungslose Änderung (Verlegung) der in S. betriebenen (und dort bewilligten) Gewebebank vorliege, die einen anderen Tatvorwurf darstelle und daher vom Verwaltungsgericht nicht korrigiert werden könne.

14 Richtig ist, dass zwischen der in § 22 Abs. 1 GSG normierten Bewilligung für den Betrieb einer Gewebebank und der in Abs. 2 leg. cit. normierten Bewilligung für die Änderung des Betriebes einer Gewebebank zu unterscheiden ist. Da vom Begriff der Gewebebank gemäß § 23 Abs. 1 GSG insbesondere die Betriebsanlage umfasst ist, handelt es sich bei § 22 Abs. 1 und 2 GSG um mit § 77 GewO 1994 (Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage) und § 81 GewO 1994 (Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage) vergleichbare Regelungen.

15 Das Verwaltungsgericht irrt jedoch, wenn es meint, dass der bewilligungslose Betrieb einer Gewebebank in U. (Steiermark) nicht als Verstoß gegen § 22 Abs. 1 GSG anzusehen, sondern als bewilligungslose Änderung der (zur Tatzeit bewilligten) Gewebebank in S. (Tirol) zu qualifizieren sei und damit gegen § 22 Abs. 2 GSG verstoße. Der Annahme einer bewilligungslosen Änderung dieser Gewebebank liegt nämlich die - unzutreffende - Rechtsansicht zugrunde, dass es sich bei den gegenständlichen Gewebebanken in Tirol und der Steiermark um eine - einheitliche - Gewebebank (Betriebsanlage) handle und somit die Aufnahme des Betriebes der Gewebebank in U. eine bloße "Änderung" (iSd § 22 Abs. 2 GSG) des (bewilligten) Betriebes der Gewebebank in S. darstelle.

16 Dem steht nicht nur der Wortlaut des § 2 Z 15 GSG entgegen, nach dem als Gewebebank eine "Einrichtung" zur Verarbeitung, Lagerung oder Verteilung menschlicher Zellen und Gewebe (somit ein - örtlich abgegrenzter - Betrieb) zu verstehen ist, sondern auch die vom Verwaltungsgericht hilfsweise herangezogene Rechtsprechung zur gewerblichen Betriebsanlage.

17 Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage (§§ 74 f GewO 1994) die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die einerseits dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und andererseits in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Zur einheitlichen Betriebsanlage (nicht die einzelnen Maschinen, Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage) zählen somit all jene Einrichtungen, die sowohl in einem sachlichen (betrieblichen) als auch örtlichen Zusammenhang stehen (VwGH 14.9.2005, 2004/04/0131, mwN). Von einer Änderung der genehmigten Anlage kann nur dann gesprochen werden, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderung beziehen soll. § 81 Abs. 1 GewO 1994 ist daher dann nicht anwendbar, wenn unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs. 2 Einleitungssatz GewO 1994 ein sachlicher - oder örtlicher - Zusammenhang mit der bestehenden genehmigten Betriebsanlage fehlt (vgl. VwGH 12.6.2013, 2013/04/0019, mwN).

18 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die beiden vom Verein T. betriebenen Gewebebanken in Tirol und in der Steiermark mangels örtlichem Zusammenhang keine einheitliche Gewebebank, sondern jeweils eigenständige Gewebebanken (Betriebsanlagen) darstellen. Die in der Steiermark gelegene Gewebebank stellt daher, anders als das Verwaltungsgericht meint, keine Änderung der in Tirol befindlichen Gewebebank dar und bedurfte daher einer Bewilligung gemäß § 22 Abs. 1 GSG. Die belangte Behörde hat daher im Straferkenntnis den bewilligungslosen Betrieb der in der Steiermark gelegenen Gewebebank zutreffend unter § 35 Abs. 2 Z 8 GSG subsumiert. Da das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, war der angefochtene Beschluss (Erkenntnis) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

19 Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz war gemäß § 47 Abs. 4 VwGG abzuweisen, weil ihre Revisionslegitimation nach dem Gesagten durch Art. 133 Abs. 8 B-VG begründet ist.

Wien, am 3. November 2017

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016110002.J00

Im RIS seit

04.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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