RS Vwgh 2017/11/3 Ra 2017/11/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2017
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/11/0247
Ra 2017/11/0248
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/11/0272 B 29.01.2018

Rechtssatz

Soweit die Revision darauf hinweist, dass es den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer faktisch nicht möglich sei, sich Kenntnis von den Inhalten einer großen Zahl ihnen zur Verfügung gestellter Bescheidentwürfe zu verschaffen, genügt es zu entgegnen, dass es für das Zustandekommen eines wirksamen Beschlusses eines Kollegialorgans auch sonst nicht darauf ankommen kann, ob sämtlichen Mitgliedern der Entwurf in allen Details bekannt ist, weil es vielmehr entscheidend ist, ob die wesentlichen Bestandteile der Erledigungen von der Willensbildung umfasst sind (Hinweis E vom 27.4.2015, 2012/11/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110246.L04

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten